Nach mehrmaliger Verschiebung soll nun schon in wenigen Tagen, am 31. Jänner 2020, der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union stattfinden. Dies wirft auch zum europäischen Markenrecht Fragen und Unsicherheiten auf.

Auch wenn es nach den Entwicklungen in den letzten Wochen wahrscheinlich scheint, dass es zu einem Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich kommen wird, ist ein solches Abkommen bis dato (Stand: 28.1.2020) weder beschlossen, noch ratifiziert worden. Ein sog. "No-Deal-Brexit" kann daher zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin nicht endgültig ausgeschlossen werden.[i] Bislang haben etwa die EU-27-Botschafter Leitprinzipen für die Verhandlungen nach dem Brexit gebilligt.

Dieser Beitrag soll einen Überblick über die rechtliche Lage im Hinblick auf die derzeit möglichen Szenarien (Austrittsabkommen / "No-Deal"Brexit) schaffen.

1.            Austrittsabkommen

Der Austritt eines Mitgliedsstaates aus der EU ist in Artikel 50 des EU-Vertrages geregelt. Demnach sind die Einzelheiten des Austritts zwischen dem betreffenden Mitgliedsstaat und der Union auszuhandeln und in einem Abkommen festzulegen.

Der derzeitige Entwurf des Austrittsabkommens[ii] enthält in den Artikeln 54 ff. Bestimmungen zum geistigen Eigentum. Alle nachfolgenden Artikel ohne Angabe der Rechtsquelle entstammen dem Entwurf des Austrittsabkommens.

1.1      Eingetragene Unionsmarken

Demnach werden Inhaber von Unionsmarken, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums (dh. bis zum 31.12.2020) eingetragen wurden, im Vereinigten Königreich Inhaber einer aus demselben Zeichen bestehenden Marke für dieselben Waren oder Dienstleistungen (Art 54 Abs 1 lit a).

Eine erneute Prüfung wird dabei nicht vorgenommen. Die Registrierung erfolgt kostenlos (Art 55 Abs 1). Das Anmelde- oder Prioritätsdatum der Unionsmarke wird beibehalten (Art 54 Abs 5 lit a).

Wird eine Unionsmarke innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Eintragung nicht ernsthaft benutzt, kann sie aufgrund ihrer Nichtbenutzung angefochten werden (Benutzungszwang). Nach Art 54 Abs 5 lit b des Austrittsabkommens darf eine aus einer Unionsmarke abgeleitete britische Marke nicht mit der Begründung widerrufen werden, die Nutzung der entsprechenden Unionsmarke habe vor dem Ablauf des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich nicht ernsthaft begonnen. Während der Übergangsphase haben Markeninhaber also Zeit, eine sog. ernsthafte Benutzung der Marke im Vereinigten Königreich vorzubereiten.

Ein auf diese Art im Vereinigten Königreich begründetes Markenrecht wird erstmal an dem Tag verlängert, an dem die entsprechende Unionsmarke verlängert wird.

1.2      Angemeldete, noch nicht registrierte Unionsmarken

Wird vor dem 31.12.2020 (Ablauf des Übergangszeitraums) ein Antrag auf Eintragung einer Unionsmarke gestellt, kann der Anmelder für dieselbe Marke binnen 9 Monaten ab dem 31.12.2020 einen entsprechenden Antrag im Vereinigten Königreich stellen. Ein solcher Antrag gilt als an demselben Anmelde- oder Prioritätstag gestellt, an dem der Antrag auf eine Unionsmarke gestellt wurde (Art 59 Abs 1).

1.3      Internationale Registrierungen

Gemäß dem derzeitigen Entwurf des Abkommens sollen Personen, die vor dem 31.12.2020 "eine internationale Registrierung für Marken […] erhalten haben, in denen die Europäische Union benannt ist, in Bezug auf diese internationalen Registrierungen im Vereinigten Königreich weiterhin in den Genuss des Schutzes dieser Marken […] kommen (Art 56).

2.            "No-Deal"-Brexit

Eine Unionsmarke entfaltet ihre Schutzwirkung im gesamten Gebiet der Europäischen Union. Sollte es zu einem "No-Deal"-Brexit kommen, würde für Unionsmarken daher grundsätzlich kein Schutz mehr für das Gebiet des Vereinigten Königreiches bestehen.

Für den Fall eines "No-Deal"-Brexits hat die britische Regierung für eingetragene Unionsmarken bereits Mitte Oktober 2019 ein prioritätswahrendes, vereinfachtes Registrierungsverfahren in Aussicht gestellt, das eine dem Austrittsabkommensentwurf ähnliche Lösung vorsieht.[iii]

2.1      Registrierte Unionsmarken

Am Tage des Austritts (sog. "Exit Day") wird das britische Intellectual Property Office (IPO) für sämtliche registrierte Unionsmarken eine vergleichbare UK-Marke ("comparable UK trade mark") schaffen.

Eine solche UK-Marke soll demnach

  • in das britische Markenregister eingetragen werden,
  • den gleichen rechtlichen Status wie bei einer Anmeldung und Eintragung nach britischem Recht erhalten,
  • das ursprüngliche Anmelde- bzw. Prioritätsdatum beibehalten sowie
  • eine gänzlich unabhängige UK-Marke darstellen, die unabhängig von der ursprünglichen Unionsmarke angefochten, übertragen, lizenziert oder verlängert werden kann.

Für diese Eintragung durch das IPO werden keine Gebühren anfallen. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Die Schutzdauer der vergleichbaren UK-Marke entspricht jener der zugehörigen Unionsmarke. Die Gebühren für die Verlängerung sind separat an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bzw. an das IPO zu zahlen.

2.2      Angemeldete, noch nicht registrierte Unionsmarken

Eine vergleichbare UK-Marke wird lediglich für bereits am Austrittstag eingetragene Unionsmarken geschaffen. Befindet sich die Unionsmarke am Exit Day noch im Stadium der Anmeldung, kann der Anmelder einer Unionsmarke

  • innerhalb von neun Monaten nach dem Exit Day eine vergleichbare UK-Marke beantragen,
  • das frühere Anmeldedatum der Unionsmarken-Anmeldung beibehalten sowie
  • jede gültige internationale Priorität, die für die anhängige Unionsmarken-Anmeldung bestanden hat, geltend machen.[iv]

Der Antrag muss sich auf dieselbe Marke beziehen, die Gegenstand der Unionsmarken-Anmeldung war. Schutz kann grundsätzlich nur für jene Waren und / oder Dienstleistungen beantragt werden, für die bereits die Unionsmarken-Anmeldung eingereicht wurde.

Wird ein solcher Antrag beim IPO eingereicht, wird die anhängige Unionsmarken-Anmeldung als UK-Anmeldung behandelt und nach UK-Recht geprüft. Dabei sind Gebühren in Höhe von 170 £ für eine (Waren- oder Dienstleistungs-)Klasse sowie 50 £ für jede weitere Klasse zu entrichten.

3.            Conclusio

Sowohl bei einem "No-Deal"-Brexit als auch bei einem Zustandekommen des Austrittsabkommens werden nach derzeitigem Stand eingetragene Unionsmarken ihren Schutz im Vereinigten Königreich nicht verlieren. Auch angemeldete, noch nicht eingetragene Unionsmarken können unter bestimmten Voraussetzungen unter Mitnahme ihres Anmelde- oder Prioritätsdatums als (vergleichbare) UK-Marke angemeldet werden. Während diese grundlegenden Fragen des Markenschutzes für die Zeit nach den möglichen Brexit-Szenarien bereits in groben Zügen geregelt zu sein scheinen, bleiben jedoch weiterhin etliche Fragen offen.

 Arthur Stadler | Veronika Krickl

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[i] Bundeskanzleramt, Informationsangebot der Bundesregierung zum Brexit, unter https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/brexit.html [20.1.2020].

[ii] Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C:2019:384I:FULL&from=DE [21.01.2020].

[iii] Gov.uk, Changes to trade mark law after Brexit, unter https://www.gov.uk/guidance/changes-to-trade-mark-law-after-brexit [20.01.2020].

[iv] Gov.uk, Changes to trade mark law after Brexit, https://www.gov.uk/guidance/changes-to-trade-mark-law-after-brexit [20.1.2020].