Am 28. Juni 2023 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung des digitalen Euro vorgestellt. Mit der Verordnung möchte die Kommission einen Rechtsrahmen für den digitalen Euro schaffen und damit dem verstärkten Gebrauch von privaten digitalen Zahlungsmitteln in Europa begegnen.
Der Verordnungsvorschlag ist Teil eines Pakets zur einheitlichen Währung in der EU (Single Currency Package). Das Single Currency Package umfasst einen weiteren Legislativvorschlag zur Wahrung des Bargelds innerhalb der EU. Damit soll den Bedenken begegnet werden, dass mit der Einführung des digitalen Euro Bargeld abgeschafft werden könnte. Es soll sichergestellt werden, dass die Verwendung von Bargeld auch mit Einführung des digitalen Euro weiter bestehen bleibt. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund zu begrüßen, dass der Zugang zu Bargeld insbesondere für vulnerable Gesellschaftsgruppen notwendig ist, um am Wirtschaftsleben auch ohne Ausstattung mit digitalen Geräten finanziell teilnehmen zu können.
Der digitale Euro
Die Europäische Zentralbank (EZB) gibt aktuell ausschließlich Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel aus. Dies umfasst sowohl Euro-Banknoten als auch Euro-Münzen. Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung in nahezu jedem Lebensbereich entscheiden sich jedoch immer mehr Personen ihre Transaktionen digital abzuwickeln. Die digitale Zahlung erfolgt dabei mittels Karten und anderer Dienste, die von Banken oder anderen Finanzunternehmen angeboten werden. Entscheidend ist, dass es sich bei den herkömmlichen digitalen Zahlungen um Giralgeld handelt und dies bloß eine Forderung gegenüber der Bank darstellt. Das digitale Element der Transaktionen wird durch die Banken bzw Finanzunternehmen geschaffen, indem das Giralgeld zwischen den Konten ihrer Kundinnen gebucht wird.
Der europäischen Bevölkerung soll nach Ansicht der Kommission nun auch ein digitales Zentralbankengeld zur Verfügung gestellt werden. Der Vorteil läge darin, dass dieses Geld kein Giralgeld darstellt, und damit im Fall der Insolvenz einer Bank keine Forderungen ausfallen.
Einführung, Funktion und Grenzen
In der geplanten Verordnung zum digitalen Euro ist ein Annahmezwang gegenüber dem digitalen Euro vorgesehen, wodurch sämtliche privaten und öffentlichen Wirtschaftsakteure verpflichtet wären digitale Euros für ihre Leistungen entgegenzunehmen. Ein Ausschluss des Annahmezwangs in Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll unzulässig sein. Vom Annahmezwang ausgenommen wären bloß Kleinstunternehmen, die keine sonstigen digitalen Zahlungsmittel annehmen.
Die Abwicklung von Zahlungen mit digitalen Euros soll wie gewohnt über Bankkonten erfolgen. Das neue digitale Zahlungsmittel soll dadurch – wie bisher – mit Karten und auch zwischen Bankkonten übertragen werden können. Grundsätzlich wird also die Zahlung mit dem digitalen Euro der Zahlung mit Bargeld nachempfunden und gleichgestellt. Dementsprechend sollen auch die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für Zahlungen mit dem digitalen Euro gelten.
Um den Ablauf und die Verbreitung des digitalen Euro effizient zu gestalten, soll bereits zugelassenen Banken und anderen Zahlungsdienstleistern erlaubt werden, Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durchzuführen. Banken und Zahlungsdienstleister müssten ihre Dienste und Produkte aber auf den digitalen Euro erweitern und anpassen. Dies erfordert eine erhebliche Umstrukturierung innerhalb der Zahlungsdienstleister und benötigt einen beträchtlichen Einsatz.
Die Abwicklung von Zahlungen mit dem digitalen Euro soll sowohl online als auch offline möglich sein. Im Falle einer offline-Abwicklung soll der Bank bloß der genutzte Betrag und keine personenbezogenen Daten (wie bei herkömmlichen digitalen Zahlungen) bekanntgegeben werden.
In der Verordnung zum digitalen Euro sollen aber auch Grenzen für dessen Verwendung normiert werden. So soll bspw verhindert werden, dass der digitale Euro als Wertaufbewahrungsmittel verwendet wird, indem er einer Verzinsung nicht zugänglich ist. Zudem soll von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakt eine betragsmäßige Obergrenze für Kontoinhaberinnen geschaffen werden (nach aktuellem Stand soll die Grenze zwischen EUR 3.000 und 4.000 pro Person liegen).
Ausblick
Mit dem Vorschlag der Verordnung zum digitalen Euro ist der erste Schritt in die Richtung eines überwiegend digitalen Zahlungsverkehrs in der EU gesetzt. Der Weg bis zur tatsächlichen Umsetzung, Einführung und Verbreitung des digitalen Euro ist jedoch einerseits lange und andererseits ungewiss: denn nach Adaptierung und Annahme des Verordnungsvorschlags durch das Europäische Parlament und den Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren entscheidet schließlich die EZB, ob und wann ein zusätzliches gesetzliches Zahlungsmittel geschaffen wird. Ausschlaggebend wird auch sein, ob die EZB den digitalen Euro überhaupt als technisch umsetzbar erachtet.
Da die Einführung des digitalen Euro als weitreichend umstritten gilt, können bei der Kommission bis zum 25. August 2023 Rückmeldungen zum Verordnungsvorschlag eingebracht werden.