Die Europäische Kommission hat einen ersten Entwurf eines Vorschlags für eine neue Verordnung über Märkte für Krypto-Assets (MiCA) veröffentlicht. Dieser bietet Brancheninsidern einen ersten Einblick in eine potentielle Regulierung der Krypto-Industrie in den kommenden Jahren. Der Verordnungsentwurf erkennt die Notwendigkeit einer Harmonisierung auf EU-Ebene und deckt die gesamte Bandbreite der Ausgabe von "Krypto-Assets" ab – vom öffentlichen Angebot bis hin zur Lizenzierung von Stablecoin-Anbietern und Anbietern von Krypto-Asset-Diensten. Der Verordnungsentwurf, der voraussichtlich frühestens im Jahr 2022 in Kraft treten wird, gilt nur für Krypto-Assets, die nicht von den bereits bestehenden europarechtlichen Richtlinien für Finanzdienstleistungen (z.B. MiFID II, E-Geld-Richtlinie, PSD II) erfasst werden.

Rechtssicherheit für Krypto-Asset-Angebote

Der Verordnungsentwurf zielt darauf ab, Rechtssicherheit für das Angebot und die Vermarktung von Krypto-Assets zu schaffen. Anbieter von Krypto-Assets innerhalb der Europäischen Union sind verpflichtet, ein "Whitepaper" zu veröffentlichen, und gewisse Informationen über die Emission sowie den Anbieter offenzulegen. Der Emittent muss das Whitepaper mindestens 20 Tage vor der Veröffentlichung bei der zuständigen nationalen Behörde melden. Der Emittent ist auch verpflichtet, der zuständigen Behörde eine "Bewertung" vorzulegen, in der er erklärt, warum das angebotene Krypto-Asset kein Finanzinstrument, E-Geld, keine Einlage oder strukturierte Einlage nach EU-Recht darstellt. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann vom Emittenten verlangen, das Whitepaper zu ändern oder zu ergänzen oder sogar das Angebot der Krypto-Assets auszusetzen oder zu verbieten.

Ausgenommen von der Verpflichtung, ein Whitepaper zu veröffentlichen, sind Angebote von weniger als EUR 1 Million über einen Zeitraum von 12 Monaten sowie Angebote, die sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richten. Ebenfalls ausgenommen sind Angebote von nicht übertragbaren Krypto-Assets sowie Krypto-Assets, die automatisch durch Mining als Belohnung für die Aufrechterhaltung oder Validierung von Transaktionen auf einem Distributed Ledger System oder einer ähnlichen Technologie geschaffen werden – letzteres weist möglicherweise auf das Staking von Krypto-Assets hin.

Der Verordnungsentwurf sieht auch bestimmte organisatorische und verhaltenstechnische Anforderungen an die Emittenten sowie Anforderungen an die Marketingkommunikation vor. Von Bedeutung ist vor allem die Voraussetzung, dass die Einnahmen aus dem Angebot der Krypto-Assets von einem Kreditinstitut und/oder einem autorisierten Anbieter für Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen verwahrt werden müssen.

Neue Regulierung für Stablecoins

In der Begründung des Verordnungsentwurfs werden "Stablecoins" als potenzielle Bedrohung für die Finanzstabilität und für eine geordnete Geldpolitik betrachtet, da das Angebot von Stablecoins immer mehr Verbreitung findet. Der Verordnungsentwurf schafft daher eine eigene Lizenz für Emittenten von Stablecoins, die mehr als 5 Millionen Euro über einen Zeitraum von 12 Monaten in Umlauf bringen. Eine Ausnahmeregelung wird für "algorithmische Stablecoins" eingeführt, die nicht auf einen oder mehrere Vermögenswerte verweisen und deren Wert durch Protokolle aufrechterhalten wird, die das Angebot der Coins aufgrund von Änderungen in der Nachfrage anpassen. Darüber hinaus sind die Emittenten von Stablecoins verpflichtet, einen Kapitalpuffer von EUR 350.000 oder 2% des durchschnittlichen Betrags an Reserveaktiva aufrechtzuerhalten, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Der Verordnungsentwurf sieht eine gesonderte Klasse von Emittenten von Stablecoins vor, die als "signifikant" eingestuft werden. Diese Emittenten haben strengere Organisations- und Governance-Verpflichtungen sowie eine höhere Mindestkapitalanforderung.

Verstärkte Regulierung von Anbietern von Krypto-Asset-Diensten

Wohl als Reaktion auf die uneinheitliche nationale Umsetzung der Bestimmungen der 5. Geldwäscherichtlinie in Bezug auf Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen, sieht der Verordnungsentwurf die Erlangung einer Lizenz für die Erbringung einer der folgenden Dienstleistungen vor:

a) Verwahrung und Verwaltung von Krypto-Assets im Namen Dritter;

b) Betrieb einer Handelsplattform für Krypto-Assets;

c) Tausch von Krypto-Assets gegen Fiat-Währung;

d) Tausch von Krypto-Assets gegen andere Krypto-Assets;

e) Ausführung von Aufträgen für Krypto-Assets im Namen Dritter;

f) Platzierung von Krypto-Assets;

g) Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen für Krytpo-Assets im Namen Dritter;

h) Beratung zu Krypto-Assets;

i) Ausführung von Zahlungstransaktionen in Token, die sich auf Vermögenswerte beziehen.

Die Dienstleistungen dürfen nur von juristischen Personen erbracht werden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU haben. Diese "Anbieter von Krypto-Assets" unterliegen aufsichtsrechtlichen und organisatorischen Erfordernissen, einschließlich Mindestkapitalanforderungen und der Einführung angemessener interner Kontrollmechanismen und wirksamer Verfahren für das Risikomanagement.

Von Interesse in dem Verordnungsentwurf sind besonders die Anforderungen an "den Betrieb einer Handelsplattform für Krypto-Assets", die sich bisher einer regulatorischen Kontrolle innerhalb der EU weitgehend entzogen haben. Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die Betreiber von Handelsplattformen Bewertungsverfahren für das Listing von Krypto-Assets auf ihrer Handelsplattform einrichten müssen. Allgemeine Voraussetzung für das Listing von Krypto-Assets ist die vorherige Veröffentlichung eines Whitepapers. Krypto-Assets mit "eingebauter Anonymisierungsfunktion" dürfen laut Verordnungsentwurf nicht gelistet werden.

Verbot des Marktmissbrauchs

Der Verordnungsentwurf verbietet Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Krypto-Assets. Dazu gehört auch das Verbot von Insiderhandel und Marktmanipulation. Die Verbote gelten nur für Krypto-Assets, die zum Handel auf einer Handelsplattform zugelassen sind oder für die eine Zulassung beantragt wurde. Darüber hinaus werden Emittenten Ad-hoc-Publizitätspflichten unterworfen, die die Pflichten von Emittenten öffentlich gehandelter Finanzinstrumente in der EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR) widerspiegeln.

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Oliver Völkel | Bryan Hollmann | Philipp Ley