Wie bereits in zwei vorherigen SVLAW Blog-Beiträgen[1] berichtet, wurde die Rechtskonformität der Bestellung auf Knopfdruck via Amazon-Dash Button in erster[2] und zweiter Instanz[3] verneint. Amazon EU S.a.r.l. ("Amazon") wurde verurteilt, die Verwendung der Dash Buttons in ihrer derzeitigen Ausgestaltung zu unterlassen.

Rückblick: Mithilfe der Dash Buttons war es (bzw ist es noch für kurze Zeit) möglich, per Betätigung einer elektromechanischen Schaltfläche (Button) eine Bestellung für ein zuvor konkret ausgewähltes Produkt abzugeben.

Rechtliche Beurteilung: Bei einem zahlungspflichtigen Abschluss eines Bestellvorganges (Kaufvertrages) sind jedoch dem Kunden nach Verbraucherschutzbestimmungen zwingend die wesentlichen Informationen über das Produkt, wie zB Eigenschaften der Ware, Menge und Preis, zur Verfügung zu stellen. Diese erforderlichen Informationen werden jedoch zeitlich erst nach der Betätigung des Dash Buttons – und somit zu spät – dem Verbraucher mittels Push-Benachrichtigung in der zugehörigen Amazon App zur Kenntnis gebracht. Da die wesentlichen Informationen weder vor noch bei der Betätigung des Dash Buttons angezeigt wurden, lag sowohl gemäß dem Urteil des Landgerichts München I in erster Instanz als auch gemäß dem Urteil des Oberlandesgerichts München in zweiter Instanz ein Verstoß gegen die Informationsplichten gemäß § 312j Abs 2 und Abs 3 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches ("BGB") vor.

Ausblick: Nachdem der Verkauf der Dash Buttons im März 2019 durch Amazon bereits eingestellt wurde, werden die Buttons, die sich derzeit noch im Umlauf befinden, nach einer Mitteilung von Amazon zufolge Ende August zudem ihre Funktionsfähigkeit verlieren.[4] Dies betrifft jedoch lediglich die physischen Dash Buttons. Die Bestellung von Produkten mithilfe der 'virtuellen Dash Buttons' auf der Website oder App von Amazon wird weiterhin möglich bleiben, da dort den Informationsverpflichtungen nachgekommen werden kann.

Andreas Pfeil / Veronika Krickl

[1] Stadler/Königseder, Der Dash-Button von Amazon, Unzulässigkeiten laut Urteil des LG München, unter https://sv.law/der-dash-button-von-amazon-unzulaessigkeiten-laut-urteil-des-lg-muenchen (abgerufen am 2.8.2019); Bichler, Amazon Dash Button – Kauf einer "Katze im Sack"?, unter https://sv.law/amazon-dash-button-kauf-einer-katze-im-sack (abgerufen am 2.8.2019).

[2] LG München I 1.3.2018, 12 O 730/17.

[3] OLG München 10.1.2019, 29 U 1091/18.

[4] Der Standard (2013), Wertloser Techmüll: Amazon dreht bald "Dash"-Bestellknöpfe ab, unter https://www.derstandard.at/story/2000106967462/wertloser-techmuellamazon-dreht-bald-dash-bestellknoepfe-ab (abgerufen am 2.8.2019).