Neue KYC/AML-Verpflichtungen für Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen2019-08-01T11:46:03+02:00

Neue KYC/AML-Verpflichtungen für Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen

Ab dem 10. Januar 2020 unterliegen Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen den gleichen Verpflichtungen wie Kredit- und Finanzinstitute und müssen sich daher über ihre Kunden informieren und auf diesem Weg die Möglichkeit der Geldwäsche bekämpfen (KYC/AML). Auch virtuelle Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen müssen sich bei der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) registrieren, bevor sie ihre Aktivitäten in Österreich ausüben oder ihre Dienstleistungen in Österreich anbieten können.

Die Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Währungen sollten rechtzeitig vor dem 10. Januar 2020 über ihre neuen KYC/AML-Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten informiert werden. Zu diesem Zweck hat Stadler Völkel Rechtsanwälte die folgenden häufig gestellten Fragen und Ressourcen für Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen vorbereitet, die daran interessiert sind, ein genaueres Verständnis für das auf sie anwendbare Recht zu erlangen. Wenn Sie genauere Informationen oder Rechtsberatung benötigen, kontaktieren Sie uns unter Kontakt.

FAQs für Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen

Was ist ein Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen?2019-07-22T14:39:39+02:00

Ein Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen ist ein Dienstleister, der eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen anbietet:

  • Dienste zur Sicherung privater kryptographischer Schlüssel, um virtuelle Währungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen (Anbieter von elektronischen Geldbörsen);
  • den Tausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld und umgekehrt;
  • den Tausch einer oder mehrerer virtuellen Währungen untereinander;
  • die Übertragung von virtuellen Währungen;
  • die Zurverfügungstellung von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen.
Wann werden KYC/AML-Verpflichtungen ausgelöst?2019-07-22T14:40:10+02:00

Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen sind in den folgenden Fällen zur Durchführung einer Customer Due Diligence verpflichtet:

  1. bei Begründung einer Geschäftsbeziehung;
  2. bei Durchführung von allen nicht in den Rahmen einer Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen (gelegentliche Transaktionen),
    1. deren Betrag sich auf mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird, oder
    2. bei denen es sich um Geldtransfers im Sinne des Art. 3 Z 9 der Verordnung (EU) 2015/847 von mehr als 1 000 Euro handelt;

ist der Betrag in den Fällen der lit. a vor Beginn der Transaktion nicht bekannt, so sind die Sorgfaltspflichten dann anzuwenden, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;

  1. bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;
  2. wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen;

bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.

Was sind die KYC/AML-Verpflichtungen?2019-07-22T14:40:34+02:00

Der Umfang der Sorgfaltspflichten hat im Allgemeinen folgendes zu umfassen:

  1. Feststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Identität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des Abs. 4;
  2. Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, so dass die Verpflichteten davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen. Wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der obersten Führungsebene gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG ist, haben die Verpflichteten die erforderlichen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören, zu überprüfen, und haben Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu führen. Eine angemessene Maßnahme ist die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 11 WiEReG;
  3. Bewertung und Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;
  4. Einholung und Überprüfung von Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel; solche Informationen können unter anderem die Berufs- bzw. Geschäftstätigkeit, das Einkommen bzw. das Geschäftsergebnis oder die allgemeinen Vermögensverhältnisse des Kunden und seiner wirtschaftlichen Eigentümer umfassen;
  5. Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers und des Treuhänders gemäß Abs. 3;
  6. kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Verpflichteten über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen;
  7. regelmäßige Überprüfung des Vorhandenseins sämtlicher aufgrund dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente sowie Aktualisierung dieser Informationen, Daten und Dokumente.
Müssen sich Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen bei der FMA anmelden?2019-07-22T14:40:59+02:00

Ja. Dienstleistungen für virtuelle Währungen müssen zunächst bei der FMA eine Registrierung beantragen, bevor sie ihre Tätigkeit in Österreich ausüben oder ihre Tätigkeit von Österreich aus anbieten. Dem Antrag sind folgende Informationen und Unterlagen beizufügen:

  1. Der Name oder die Firma des Dienstleisters und sofern vorhanden der oder die Geschäftsleiter;
  2. den Sitz des Unternehmens und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift;
  3. eine Beschreibung des Geschäftsmodells, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Dienstleistungen hervorgeht;
  4. eine Beschreibung des internen Kontrollsystems, das der Antragsteller einzuführen beabsichtigt, sowie eine Beschreibung der geplanten Strategien und Verfahren, um die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen und
  5. bei juristischen Personen zusätzlich die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am Antragsteller halten.
Gibt es eine Strafe für die Nichteinhaltung der Registrierungspflicht?2019-07-22T14:41:32+02:00

Ja. Wer Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen ohne die erforderliche Registrierung anbietet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu EUR 200 000 zu bestrafen.

Wann kann ich mich registrieren?2019-07-22T14:41:57+02:00

Die Registrierungspflicht tritt am 10. Januar 2020 in Kraft; Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen können jedoch bereits ab dem 1. Oktober 2019 einen Antrag bei der FMA stellen.

Ressourcen für Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen

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