Verpflichtete des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes haben die Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzuhalten. Unter anderem sind sie verpflichtet, die Geschäftsbeziehung mit ihren Kunden kontinuierlich zu überwachen. Bei Kenntnis, Verdacht oder berechtigten Grund von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung haben Verpflichtete mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle zu informieren.
Doch wie sieht die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung in der Praxis aus? Bestehen datenschutzrechtliche Bedenken bei Erstattung von Verdachtsmeldungen oder bei einer Informationsweitergabe von Verdachtsmeldungen innerhalb derselben Unternehmensgruppe?
Zu diesem Thema diskutierten:
- Mag.a Stefanie Chiba, stv. Konzerndatenschutzbeauftragte der Generali Versicherung AG
- Dipl.-Ing Jürgen Viktor Repolusk M.A., Compliance-Abteilung bei Erste Bank
- Mag.a Leyla Farahmandnia, Rechtsanwältin bei STADLER VÖLKEL