Die Beantwortungen der parlamentarischen Anfragen betreffend die 'weiterführende Klärung des rechtlichen Umfeldes für Kryptowährungen und Blockchain'

Da nach den Anfragen im Frühjahr 2018 einige Fragen hinsichtlich der rechtlichen Behandlung von Kryptowährungen und Blockchain-Anwendungsformen ungeklärt geblieben sind, brachte die Nationalratsabgeordnete Claudia Gamon, MSc (WU), am 29. November 2018 abermals drei parlamentarische Anfragen betreffend die "weiterführende Klärung des rechtlichen Umfeldes für Kryptowährungen und Blockchain" ein und zwar an den Bundesminister für Finanzen, Herrn Hartwig Löger, an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Herrn Dr. Josef Moser, sowie an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Frau Dr.in Margarete Schramböck.

Themen der Anfrage waren unter anderem die Maßnahmen zur Schaffung von klaren gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich Blockchain und Kryptowährungen, die verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten der Blockchain-Technologie, Maßnahmen zum Anlegerschutz, die Vererbung von Vermögen in Form von Kryptowährungen, die Umsetzung von regulatorischen Sandboxes, sowie Maßnahmen gegen kriminelle Handlungen im Bereich Kryptowährungen.

Obwohl die am 29. Jänner 2019 durch die Bundesminister erfolgten Beantwortungen einige wesentliche Aspekte unbeantwortet ließen, lieferten sie hinsichtlich bestimmter Themen neue Erkenntnisse, welche nachfolgend überblicksartig zusammengefasst werden:

Smart Contracts[1]

Nach der Ansicht des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz sind Smart Contracts aufgrund des Grundsatzes der Vertragsfreiheit mit dem österreichischen Vertragsrecht vereinbar und können bindende Wirkung entfalten, soweit die betreffenden Rechtsgeschäfte keinen besonderen Formvorschriften unterliegen. Die rechtliche Einordnung sowie eine mögliche Haftung für allfällige Abwicklungsfehler richte sich jedoch nach der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall.

Ob im Bereich des Zivilrechts ein gesetzgeberisches Eingreifen erforderlich ist, werde vom Ministerium noch geprüft. Dabei müsse geklärt werden, in welchen Fällen es notwendig und gerechtfertigt sei, von zwingenden Vorgaben des allgemeinen Zivilrechts abzugehen bzw. haftungsrechtliche Sonderbestimmungen vorzusehen.

Fazit: Was die Vereinbarkeit von Smart Contracts mit den Schutzbestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) bzw die Anwendbarkeit des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) betrifft, lieferte die Beantwortung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz leider keine neuen Erkenntnisse.

Obwohl den Smart Contracts großes Potential zuerkannt werden – etwa beim Abbau bürokratischer Strukturen und bei der Erleichterung von Geschäftsvorgängen – liegen derzeit keine konkreten Planungen oder Umsetzungsvorhaben vor.

Kriminelle Handlungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen[2]

Im Hinblick auf die Problematik der "Diebstähle" von Kryptowährungseinheiten bzw. Private Keys und die möglichen strafrechtlichen Maßnahmen in Bezug darauf, verweist das Bundesministerium auf die Arbeiten der interministeriellen Arbeitsgruppe "Crypto Valley Austria – Rechtssicherheit für Blockchain, Mining und Kryptowährungen". Aufgabe dieser Arbeitsgruppe sei die Erarbeitung eines rechtlichen Korsetts für Blockchain, Kryptowährungen, Handel mit Kryptowährungen und Finanzierung auf Basis der Blockchain-Technologie sowie die Prüfung eines potentiellen legistischen Novellierungsbedarfes.

In weiterer Folge wird auf die 5. Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2018/843) und die strafrechtliche Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2018/1673) hingewiesen, die einschlägig auf Kryptowährungen Bezug nehmen würden. Auch der Umsetzungsbedarf dieser Richtlinien werde von der Arbeitsgruppe geprüft.

Fazit: Obwohl dem Justizminister die Problematik der kriminellen Handlungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen bekannt ist – liegen derzeit keine konkreten Planungen oder Umsetzungsvorhaben vor.

'digitaler Nachlass'[3]

Was die Vererbung von Vermögen in Form von Kryptowährungen betrifft, wird vom Bundesminister festgehalten, dass das allgemeine Erbrecht anzuwenden ist. Ein Bedarf an zusätzlichen gesetzlichen Regelungen werde derzeit nicht gesehen. Zum erbrechtlichen Schicksal elektronischer Geldbörsen[4] könne jedoch nicht Stellung genommen werden, da die diesbezügliche Rechtsprechung abgewartet werden müsse.

Fazit: Der Justizminister sieht aktuell keinen Änderungsbedarf – derzeit liegen keine konkreten Planungen oder Umsetzungsvorhaben vor.

Dezentrale Autonome Organisationen (DAO)[5]

Laut Bundesminister handle es sich bei den Dezentralen Autonomen Organisationen um keine im Unternehmensgesetzbuch oder sonst im Gesellschaftsrecht geregelten Rechtsträger.

Fazit: Welche Rechtsform nach aktuell bestehendem Recht für diese rein auf einer Blockchain organisierten "Unternehmen" in Frage kommen könnte, wurde jedoch nicht geklärt – derzeit liegen diesbezüglich keine konkreten Planungen oder Umsetzungsvorhaben vor.

Digitalisierung des Grundbuches[6]

Der Justizminister sieht die Einsatzmöglichkeiten der Blockchain-Technologie für die Digitalisierung des Grundbuches in Österreich eher kritisch. Die mit der Blockchain-Technologie einhergehende "Fälschungssicherheit" sei zwar interessant, jedoch würde in Österreich – im Gegensatz zu Ländern außerhalb Kontinentaleuropas – eine derartige Problematik in dieser Hinsicht nicht bestehen, da das Vertrauen der Gesellschaft gegenüber dem Grundbuch und dessen ordnungsgemäße Führung unzweifelhaft gegeben sei.

Fazit: Der Justizminister sieht aktuell keinen Änderungsbedarf – derzeit liegen keine konkreten Planungen oder Umsetzungsvorhaben vor.

Generelle gesetzliche Maßnahmen betreffend Blockchain[7]

Generelle gesetzliche Maßnahmen, wie sie etwa in Liechtenstein durch das am 28. August 2018 veröffentlichte sog "Blockchain-Gesetz" erfolgt sind, seien derzeit nicht geplant. Aktuell werde kein zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Regelungsbedarf gesehen.

Fazit: Der Justizminister sieht aktuell keinen Anpassungsbedarf – derzeit liegen keine konkreten Planungen oder Umsetzungsvorhaben vor.

Blockchain-Pilotprojekt zur elektronischen Zustellung[8]

Der Bundesministerin zufolge lief ein Blockchain-Pilotprojekt zur elektronischen Zustellung vom 1. November 2017 bis zum 31. Mai 2018 und wurde bereits erfolgreich abgeschlossen. Als Ergebnis könne dabei festgehalten werden, dass sich die Blockchain-Technologie als geeignet erwiesen habe, die Nachvollziehbarkeit elektronischer Zustellungen zu erleichtern und zu verbessern, wobei insbesondere die gesamte Verfahrenskette vom Firmenbuch bis in das Unternehmensserviceportal mit Blockchain-Technologien abgebildet werden könne.

Fazit: Es wurde ein Blockchain-Pilotprojekt in Bezug auf eine elektrische Zustellung erfolgreich getestet. Angaben über weiterführende Planungen oder Umsetzungsvorhaben wurden nicht angekündigt.

European Blockchain Partnership (EBP)[9]

Auf europäischer Ebene beteilige sich das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort aktiv im Rahmen der European Blockchain Partnership (EBP). Das Ziel der EBP sei der Aufbau einer Europäischen Blockchain Service Infrastruktur (EBSI). Dadurch sollen kurzfristig grenzüberschreitende digitale blockchain-basierte öffentliche Dienstleistungen in Europa gefördert und ermöglicht werden. Mittelfristig würde es auch für österreichische Unternehmer möglich sein, diese Europäische Blockchain Service Infrastruktur zur Umsetzung eigener blockchain-basierter Anwendungen zu nutzen und diese Lösungen europaweit anzubieten.

Fazit: Auf europäischer Ebene wird für Unternehmen eine Blockchain Service Infrastruktur erstellt. Angaben über weiterführende Planungen oder Umsetzungsvorhaben wurden nicht dargelegt.

Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen[10]

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung wird vom Bundesminister für Finanzen klargestellt, dass die veröffentlichte Rechtsansicht (Stand: 25.07.2017) unabhängig davon gilt, nach welchem Konsens-Algorithmus eine Kryptowährung erzeugt wird. Sämtliche Tätigkeiten seien nach den allgemeinen ertragssteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen. Dies gilt somit auch für den Betrieb von Masternodes.

Fazit: Es wurde auf die bereits veröffentlichte Rechtsansicht verwiesen. Angaben über weiterführende Planungen oder Umsetzungsvorhaben wurden nicht dargelegt.

Änderungen des FM-GwG[11] und des WiEReG[12] durch die 5. Geldwäscherichtlinie[13]

Infolge der Novellierung der Geldwäscherichtlinie sollen in Zukunft auch Anbieter elektronischer Geldbörsen[14] und Dienstleistungsanbieter, die den Umtausch von virtuellen Währungen in FIAT-Währungen ausführen[15], den geldwäscherechtlichen Verpflichtungen unterliegen.

Zur Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie werde eine Novellierung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) erforderlich sein. Die Änderungen des FM-GwG und des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) durch die 5. Geldwäscherichtlinie würden voraussichtlich am 10. Jänner 2020 in Kraft treten.

Da lediglich Dienstleister, die virtuelle Währungen in FIAT-Währungen und umgekehrt tauschen, und Anbieter von elektronischen Geldbörsen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sind Plattformen, die verschiedene Kryptowährungen eintauschen, ohne dass FIAT-Währungen auf der Plattform involviert sind, nicht vom Anwendungsbereich der 5. Geldwäscherichtlinie erfasst.

Fazit: Ab dem 10. Jänner 2020 werden Wallet-Provider sowie Exchanges von den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes mitumfasst. Reine 'Kryptoexchanges' sollen vom Anwendungsbereich des FM-GwG nicht umfasst sein.

[1] Nachfolgende Darstellungen beziehen sich auf die Ausführungen des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.

[2] Nachfolgende Darstellungen beziehen sich auf die Ausführungen des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.

[3] Nachfolgende Darstellungen beziehen sich auf die Ausführungen des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.

[4] Anm. Wallets.

[5] Nachfolgende Darstellungen beziehen sich auf die Ausführungen des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.

[6] Nachfolgende Darstellungen beziehen sich auf die Ausführungen des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.

[7] Nachfolgende Darstellungen beziehen sich auf die Ausführungen des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.

[8] Nachfolgende Darstellungen beziehen sich auf die Ausführungen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschafsstandort.

[9] Nachfolgende Darstellungen beziehen sich auf die Ausführungen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschafsstandort.

[10] Nachfolgende Darstellungen beziehen sich auf die Ausführungen des Bundesministers für Finanzen.

[11] Finanzmarkt-Geldwäschegesetz.

[12] Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz.

[13] Nachfolgende Darstellungen beziehen sich auf die Ausführungen des Bundesministers für Finanzen.

[14] Anm. Wallet-Anbieter.

[15] Anm. Kryptobörsen oder Exchange.