Nach den Terroranschlägen in Paris im Jahr 2015 nahm Frankreich eine wichtige Rolle bei der Wiederaufnahme der europäischen Arbeit zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ein. Insbesondere spielte Frankreich eine führende Rolle bei der Verabschiedung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (5. Geldwäscherichtlinie, 5. AML (Anti-Money Laundering)-Richtlinie oder AMLD 5). Mehrere Bestimmungen der AMLD 5 wurden bereits im nationalen Recht vorweggenommen, insbesondere die Einrichtung eines Bankkontenregisters und die Erweiterung der Liste der Verpflichteten auf Kunsthändler, Immobilienmakler und Dienstleister im Bereich der virtuellen Währungen (siehe unseren Artikel über die Umsetzung der AMLD 5 im Bereich der Krypto-Währungen).[i]

Um die Umsetzung der AMLD 5 abzuschließen, hatte das französische Parlament die Regierung durch Artikel 203 des PACTE-Gesetzes vom 22. Mai 2019 noch ermächtigt, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (siehe unseren Artikel über die (partielle) Umsetzung der AMLD 5 in Österreich und Frankreich).

Exkurs zum französischen Verfassungsrecht: In Frankreich kann die Regierung gemäß Artikel 38 der Verfassung das Parlament um die Genehmigung ersuchen, Maßnahmen zu ergreifen, die normalerweise der gesetzlichen Regelung vorbehalten sind: Es handelt sich dabei um Verordnungen. Die Genehmigung wird durch die Verabschiedung eines Ermächtigungsgesetzes erteilt. Die Verordnungen treten in Kraft, sobald sie veröffentlicht werden, müssen aber innerhalb einer bestimmten Frist von der Regierung ratifiziert werden. Die Verordnung wird im Nachhinein vom Parlament ratifiziert oder wird ungültig. Seit den 2000er Jahren hat die Zahl der Verordnungen stark zugenommen, insbesondere um die effektive Umsetzung der europäischen Richtlinien zu erleichtern.

Eine Verordnung[ii] und zwei Dekrete[iii] wurden daher am 12. Februar 2020 vom Ministerrat verabschiedet, etwa einen Monat nach der in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten. Zur Umsetzung der Richtlinie gibt es für uns folgende relevante Punkte:

1.            Revision des Geltungsbereichs von AML-Verpflichteten

Einerseits wurde die Liste der Dienstleister, die der Verpflichtung zur Geldwäschebekämpfung unterliegen, um die Steuerberater, Handelsgerichtsregister und Anwaltskassen (Caisses de règlement pécuniaire des avocats — CARPA) erweitert (Artikel L. 561-2 des Währungs- und Finanzgesetzes — Code monétaire et financier).[iv] Andererseits wurden die Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft von der Liste gestrichen. Kunsthändler und Immobilienmakler wurden ebenfalls aus dem Geltungsbereich der AML-Pflichten für Transaktionen oder Monatsmieten von weniger als EUR 10.000 ausgenommen.

2.            Erweiterung des Zugangs zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Zur Erinnerung: Der Begriff "wirtschaftlicher Eigentümer" umfasst jede natürliche Person, die entweder direkt oder indirekt mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte des Kundenunternehmens hält oder auf andere Weise eine Kontrollbefugnis über ein Unternehmen ausübt. Die AMLD 5 sieht vor, dass Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer in einem zentralen Register auf nationaler Ebene geführt werden.

Dank der neuen Verordnung werden einige der im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragenen Informationen für die Öffentlichkeit frei zugänglich sein (Artikel L. 561-46). Dazu gehören Informationen über den Nachnamen, den gebräuchlichen Namen, das Pseudonym, den Vornamen, das Geburtsdatum, das Wohnsitzland und die Nationalität der wirtschaftlichen Eigentümer sowie Informationen über die Art und den Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft.

Die Verordnung erlaubt es auch jedem AML-Verpflichteten, dem Handelsgericht alle Abweichungen zu melden, die er zwischen den im Register eingetragenen Informationen und den ihm zur Verfügung stehenden Informationen feststellt (Artikel L. 561-47-1). Das nationale Recht verbessert daher die Transparenz und Genauigkeit des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer.

3.            Ferngeschäftsbeziehungen sollten kein hohes Geldwäscherisiko mehr darstellen

Die Verordnung entfernt den ersten Absatz von Artikel L. 561-10 des Währungs- und Finanzgesetzes, der zusätzliche Wachsamkeitsmaßnahmen verlangte, wenn der Kunde oder der gesetzliche Vertreter bei der Begründung der Geschäftsbeziehung zu Identifikationszwecken nicht physisch anwesend war. Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen aus der Ferne sollte nicht mehr als besonders riskant angesehen werden. Ziel ist es, den Einstieg in Geschäftsbeziehungen "flüssiger" zu gestalten und den rechtlichen Rahmen an die aktuellen wirtschaftlichen Realitäten anzupassen.

Arthur Stadler / Margaux Mermin

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[i] Direction générale du Trésor (Ministère de l'économie et des finances), Renforcement du dispositif national de lutte contre le blanchiment de capitaux et le financement du terrorisme, 13. Februar 2020, https://www.tresor.economie.gouv.fr/Articles/2020/02/13/renforcement-du-dispositif-national-de-lutte-contre-le-blanchiment-de-capitaux-et-le-financement-du-terrorisme

[ii] Ordonnance n° 2020-115 du 12 février 2020 renforçant le dispositif national de lutte contre le blanchiment de capitaux et le financement du terrorisme (https://www.legifrance.gouv.fr/eli/ordonnance/2020/2/12/2020-115/jo/texte)

[iii] Décret n° 2020-118 du 12 février 2020 renforçant le dispositif national de lutte contre le blanchiment de capitaux et le financement du terrorisme (https://www.legifrance.gouv.fr/eli/decret/2020/2/12/2020-118/jo/texte); Décret n° 2020-119 du 12 février 2020 renforçant le dispositif national de lutte contre le blanchiment de capitaux et le financement du terrorisme (https://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000041567199&fastPos=1&fastReqId=1367505874&categorieLien=id&oldAction=rechTexte)

[iv] Compte rendu du Conseil des ministres du 12 février 2020, https://www.gouvernement.fr/conseil-des-ministres/2020-02-12/renforcement-du-dispositif-national-de-lutte-contre-le-blanc