Die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bleibt (auch wegen europäischer und internationaler Vorgaben) weiterhin im Fokus des österreichischen Gesetzgebers. Ein kürzlich eingebrachter Gesetzentwurf des Finanzministeriums, der sich aktuell in Begutachtung befindet, sieht unter anderem vor, den Anwendungsbereich des Kontenregisters und den Kreis der abfrageberechtigten Behörden erheblich zu erweitern.[1] Da der Entwurf maßgeblich auf europäischen Vorhaben beruht, ist davon auszugehen, dass dieser zumindest in sehr ähnlicher Form Gesetz werden wird. Die zahlreichen und tiefgreifenden Änderungen lassen darauf schließen, dass die Effektivität der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zukünftig deutlich steigen wird.

Das Kontenregister ist bereits seit 2016 eine im Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Datenbank in der alle Girokonten, Bausparer, Sparbücher und Wertpapier-Depots von Privatpersonen und Unternehmen bei inländischen Banken erfasst werden. Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, das Bundesfinanzgericht sowie Finanzstraf- und Abgabenbehörden können über das Kontenregister auf die Namen von Konteninhabern sowie die Kontonummern zugreifen. Eine Abfrage der Kontostände sowie von einzelnen Kontobewegungen ist hingegen nur mit richterlicher Genehmigung möglich.

Erweiterter Anwendungsbereich des Kontenregisters

Der erweiterte Anwendungsbereich des Kontenregisters soll zukünftig auch IBAN-Konten im Kredit- und Zahlungsgeschäft sowie Schließfächer bei Finanz- und Kreditinstituten umfassen.

Konten im Kredit- und Zahlungsgeschäft

Durch die Aufnahme von Konten im Kreditgeschäft sowie von Zahlungskonten, sofern diese durch einen IBAN identifiziert werden, soll der Kreis der vom Kontenregister erfassten Konten geschlossenen werden, um eine Umgehung der Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Schließfächer

Auch Schließfächer sollen zukünftig im Kontenregister erfasst werden. Unter dem Begriff des "Schließfachs" versteht der Gesetzesentwurf alle Schließfach-Safes, die speziellen sicheren Zugangsbeschränkungen unterliegen und nicht auf Kurzzeitverwahrungen von weniger als einer Woche abzielen. Damit sind auch alle privaten Anbieter von Schließfächern zukünftig im Kontenregister zu erfassen, während etwa Safes in Hotels oder die Gepäckaufbewahrung an Bahnhöfen, die der Kurzzeitverwahrung dienen, von einer Aufnahme ins Kontenregister ausgenommen sind.

Erweiterter Kreis der abfrageberechtigten Behörden

Das Gesetzesvorhaben sieht vor, der Geldwäschemeldestelle, der Finanzmarktaufsichtsbehörde, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung sowie dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung einen direkten elektronischen Zugriff zum Kontenregister zu ermöglichen, um diesen Behörden einen schnelleren und einfacheren Zugriff zu gewähren. Das weiterhin bestehende Bankgeheimnis wird vor dem Hintergrund der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dadurch zunehmend ausgehöhlt.

Neue Technologien können zur Einhaltung der FM-GwG-Sorgfaltspflichten eingesetzt werden

Kredit- und Finanzinstitute sowie Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen werden durch das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz bereits bisher zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden verpflichtet. Dies schließt die kontinuierliche Überwachung von Geschäftsbeziehungen mit ihren Kunden ein. Im Zuge des dabei durchzuführenden Transaktionsmonitorings müssen die Verpflichteten Auffälligkeiten, ungewöhnliche Muster und Aktivitäten erkennen, plausibilisieren und gegebenenfalls die erforderlichen weiteren Schritte setzen.

Der Gesetzesentwurf soll die Durchführung des Transaktionsmonitorings unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz basierenden Ansatzes ermöglichen. Derartige Verfahren, die bereits am Markt verfügbar sind, ermöglichen eine deutlich höhere Effektivität und Effizienz beim Erkennen von solchen Mustern und Aktivitäten durch Netzwerkanalysen, Graphenalgorithmen oder Alert Scoring/Triage Modellen. Der Einsatz dieser neuen Technologien ändert nichts daran, dass die Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten weiterhin bei den Verpflichteten verbleibt.

Stärkung des Informationsaustausches mit der Geldwäschemeldestelle

In der Praxis hat sich gezeigt, dass oft dieselben falschen oder verfälschten Ausweisdokumente mehrfach verwendet werden. Die Geldwäschemeldestelle soll um diesem Modus Operandi der Täter entgegenzutreten "Warnmeldungen" an Verpflichtete mit Daten zu diesen Ausweisdokumenten sowie den in Verdacht stehenden Personen übermitteln können. Es ist zu erwarten, dass dieser Ausbau des Informationsaustausches mit der Geldwäschemeldestelle erheblich zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen wird.

Gleichzeitig sieht der Gesetzesentwurf auch vor, dass Kreditinstitute untereinander Informationen zu ihren Kunden austauschen können, soweit sich diese auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen.

Ermöglichung der Amtshilfe

Bisher war eine Amtshilfe zwischen der FMA und Abgabenbehörden nicht möglich. Der Gesetzesentwurf sieht zur Verhinderung einer mehrfachen Erstattung der Kapitalertragssteuer zukünftig die Möglichkeit der Amtshilfe zwischen der FMA und den Abgabenbehörden vor. Im Wege der Amtshilfe können zwischen diesen Behörden beispielsweise Mitteilungen über finanzinstruments- oder finanzdienstleistungsbezogene Daten ausgetauscht werden.

Wie können wir Sie unterstützen?

Sollten Sie Rechtsfragen zu den Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder anderen aufsichtsrechtlichen Themen haben, so stehen wir Ihnen gerne mit unserem Know-How zur Verfügung.

*    *    *

Oliver Völkel | Lorenz Marek   

[1] https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00033/index.shtml#tab-Uebersicht