Im April 2018 stellte die Europäische Kommission die Initiative “New Deal for Consumers” vor. Ziel dieses New Deals ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Verbraucher im Hinblick auf die fortschreitende Digitalisierung des Verbrauchermarkts. Als Teil dieses Legislativpakets wurde die RL 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften (auch “Omnibus-Richtlinie” oder Modernisierungs-Richtlinie genannt) beschlossen.

Was wird sich ändern?

Mit der Omnibus-RL werden vier bestehende europäische Richtlinien geändert:

  • die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherschutzverträgen (Klausel-RL),
  • die Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei den Angaben der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Preisangaben-RL),
  • die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechte-RL) sowie die
  • die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL).

Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen für Online-Händler in Kürze dargestellt.

Ausweitung des Verbraucherschutzes auf “kostenlose” Dienste

Der Anwendungsbereich der Verbraucherrechte-RL wird auf Verträge über digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, und digitale Dienstleistungen ausgeweitet, für die Verbraucher kein Geld bezahlen, sondern personenbezogene Daten zur Verfügung stellen.

Digitale Dienstleistungen sind laut Richtlinie zB Dienste zur gemeinsamen Nutzung von Video- oder Audioinhalten und andere Formen des Filehostings, Textverarbeitung oder Spiele, die in der Cloud angeboten werden, Cloud-Speicher, Webmail, soziale Medien und Cloud-Anwendungen. Verbraucher sollen künftig unabhängig davon, ob sie für einen digitalen Dienst Geld bezahlt haben oder personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt haben, ein Recht auf vorvertragliche Informationen haben und ein 14-tägiges Rücktrittsrecht erhalten.

Die Einschätzung, ob es sich um einen Dienstleistungsvertrag oder einen Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte handelt, kann schwierig sein, ist aber wichtig, da unterschiedliche Widerrufsregelungen zur Anwendung kommen. Bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, kann der Verbraucher sein Widerrufsrecht verlieren.

Nur teilweise Erleichterungen für Unternehmer

Die Kommunikationsmöglichkeiten bei Fern- und Auswärtsgeschäften mit Verbrauchern werden flexibler gestaltet. In Betracht kommen unter bestimmten Voraussetzungen neue Online-Kommunikationsmittel wie Webformulare oder Chats.

Die Pflichtangabe der Faxnummer in der Widerrufsbelehrung und im Widerrufsformular entfällt zukünftig, da Faxgeräte mittlerweile nur noch selten verwendet werden und weitgehend überholt sind; neu ist die verpflichtende Angabe einer Telefonnummer.

Eine Erweiterung der Pflichten des Unternehmers gibt es auch im Falle eines Widerrufs des Verbrauchers; nun hat der Unternehmer hinsichtlich personenbezogener Daten die Vorschriften der DSGVO einzuhalten.

Entgegen dem ursprünglichen Vorschlag wurde jedoch die Pflicht, übermäßig genutzte Ware zurücknehmen zu müssen, nicht abgeschafft. Ebenso wenig entfällt die Pflicht des Unternehmers, dem Verbraucher die eingegangene Zahlung zurückzuzahlen, noch bevor er die betreffenden Waren tatsächlich erhalten hat.

Mehr Transparenz für Verbraucher bei Online-Marktplätzen

Ein “Online-Marktplatz” wird in der Richtlinie als Dienst definiert, “der es Verbrauchern durch die Verwendung von Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen“. Vor Vertragsabschluss auf einem Online-Marktplatz müssen Verbraucher in Zukunft zusätzlich über folgende Punkte informiert werden:

  • allgemeine Informationen betreffend die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings der Angebote sowie die relative Gewichtung dieser Parameter im Vergleich zu anderen Parametern;
  • ob es sich bei dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, um einen Unternehmer handelt oder um eine Privatperson;
  • sofern der Dritte, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, kein Unternehmer ist, dass die EU-Verbraucherrechte auf den Vertrag keine Anwendung finden;
  • gegebenenfalls wie die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zwischen dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, und dem Anbieter des Online-Marktplatzes aufgeteilt werden.

Personalisierung von Preisen

Personalisieren Unternehmer ihre Preise für bestimmte Verbraucher(gruppen) auf Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung (Profiling), müssen Verbraucher darauf hingewiesen werden, damit sie die möglichen Risiken bei ihrer Kaufentscheidung berücksichtigen können. Dies gilt jedoch nicht für die Fälle, in denen sich der Preis in Abhängigkeit von der Marktnachfrage ändert, ohne dass diese Techniken eine Personalisierung auf der Grundlage automatisierter Entscheidungsfindung umfassen.

Angaben bei Preisermäßigungen

In Zukunft ist bei Preisermäßigungen der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung angewandt hat. Dabei ist der vorherige Preis der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Preisermäßigung angewandt hat. Für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit können die Mitgliedstaaten abweichende Regelungen treffen. Dies ist vor allem bei geplanten Rabatt-Aktionen zu besonders zu beachten.

Unlautere Geschäftspraktiken – Erweiterung der per-se-Verbote

Werden Suchergebnisse aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers angezeigt, müssen etwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Produkte zu erreichen, eindeutig offengelegt werden. Ansonsten handelt es sich jedenfalls um eine unlautere Geschäftspraktik. Wenn ein Gewerbetreibender den Anbieter einer Online-Suchfunktion unmittelbar oder mittelbar dafür bezahlt hat, dass ein Produkt im Rahmen der Suchergebnisse ein höheres Ranking erhält, muss der Anbieter der Online-Suchfunktion Verbraucher über diese Tatsache informieren. Online-Suchfunktionen können etwa von Online-Marktplätzen, Suchmaschinen und Vergleichswebsites bereitgestellt werden.

Der Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an Verbraucher gilt jedenfalls als unlautere Geschäftspraktik, wenn der Gewerbetreibende diese Eintrittskarten unter Verwendung von Software wie Bots erworben hat, um technische Beschränkungen zu umgehen, die der Erstverkäufer eingerichtet hat.

Ebenso handelt es sich jedenfalls um eine unlautere Geschäftspraktik, wenn Verbraucherbewertungen angezeigt werden, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Schritte unternommen wurden, um zu prüfen, ob die Bewertungen wirklich von Verbrauchern stammen.

Die Abgabe gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Verbraucherbewertungen oder Empfehlungen in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung sind jedenfalls als eine unlautere Geschäftspraktik zu qualifizieren. Das gilt auch für die Erteilung des Auftrags, gefälschte Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern abzugeben.

Vermarktung unterschiedlicher Waren als identisch

Wird eine Ware in einem Mitgliedstaat als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten vermarkteten Ware vermarktet, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, kann dies unter Umständen als irreführende Geschäftspraktik gelten. Eine Rechtfertigung durch objektive und legitime Faktoren (nationales Recht, Verfügbarkeit, Saisonabhängigkeit von Rohstoffen, etc.) ist jedoch möglich. Wann genau allerdings eine “identische Vermarktung” zweiter Produkte vorliegt, ist derzeit noch unklar.

Sanktionen

Ein Hauptpunkt der Richtlinie betrifft die Sanktionen im Falle der Nichterfüllung der Verbraucherschutzvorschriften. Die vier Richtlinien werden dahingehend geändert, dass die Mitgliedstaaten künftig “wirksame, verhältnismäßige und abschreckende” Sanktionen für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien vorsehen müssen. Die zuständigen nationalen Behörden sollen dabei künftig gemeinsame Kriterien bei der Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen anwenden. Der Höchstbetrag für Geldbußen bei Wettbewerbsverstößen und bei Verstößen gegen Verbraucherrechte muss mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmens in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw in den betreffenden Mitgliedstaaten betragen. Sind keine Informationen über den Jahresumsatz verfügbar, sind Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens 2 Mio EUR vorgesehen.

Umsetzungsfrist

Die Richtlinie trat am 7. Jänner 2020 in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 28. November 2021 Zeit, die Omnibus-RL in nationales Recht umzusetzen. Die Rechtsvorschriften werden ab dem 28. Mai 2022 anzuwenden sein.

Was ist für Händler nun zu beachten?

Die Omnibus-RL muss erst in österreichisches Recht umgesetzt werden – inwieweit der Gesetzgeber von den Spielräumen Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten. Online-Händler sind jedenfalls gut beraten, sich frühzeitig auf die Änderungen vorzubereiten. Insbesondere ist zu prüfen, ob digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen vermarktet werden und ob bestehende Praktiken gegen die neuen Regelungen verstoßen. Neue Informations- und Hinweispflichten sind zu beachten. Bei Verstößen drohen unter anderem hohe Bußgelder.


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