Am 20. Juli 2021 wurde ein Paket zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML-Paket) von der EU-Kommission präsentiert. Das AML Paket soll die unterschiedliche Umsetzung und den Umgang der Geldwäschebestimmungen in den EU-Mitgliedstaaten beseitigen. Ziel des AML Pakets ist eine Vollharmonisierung der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbestimmungen innerhalb der Union und die Schaffung eines Single Rulebooks – ähnlich wie im Bankaufsichtsrecht. Außerdem soll eine Vereinheitlichung der Begriffsbestimmungen und damit des objektbezogenen Anwendungsbereichs geschaffen werden. Das AML-Paket besteht aus den folgenden vier Komponenten:

Die neue Anti-Money Laundering Regulation (AMLR)

Die derzeitigen Geldwäschebestimmungen regeln nur bestimmte Kategorien von Krypto-Anbietern. Die neue unmittelbar anwendbare Verordnung[1] soll als einheitliches EU-Regelbuch (Single Rulebook) die auf der 5. Geldwäsche-Richtlinie beruhenden nationalen Geldwäschebestimmungen innerhalb der Union harmonisieren. Die Vereinheitlichung der Begriffsbestimmungen soll durch einen Verweis auf den Begriff des Kryptowertes in der MiCA erreicht werden. Die AMLR sieht eine EU-weite Begrenzung von Bargeldzahlungen iHv EUR 10.000 pro Transaktion vor.

Schaffung einer neuen EU-Geldwäschebehörde (AMLA)

Durch eine neue VO[2] soll eine eigene Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geschaffen werden. Die neue Anti-Money Laundering Authority (AMLA) soll die Kooperation zwischen den nationalen Geldwäschebehörden stärken und deren Koordination sicherstellen, damit die EU-Geldwäschebestimmungen einheitlich angewendet werden. Die AMLA soll die risikoreichsten, stark grenzüberschreitend tätigen Kredit- und Finanzinstitute (ausgewählte Verpflichtete) in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen direkt beaufsichtigen, andere nur indirekt. Die AMLA soll ab dem Jahr 2023 aufgebaut werden und am 1. Jänner 2024 ihre Tätigkeit aufnehmen.

Die 6. Geldwäsche-Richtlinie

Da die Kommission der Ansicht ist, dass es in einigen Bereichen nicht zielführend ist, eine Regelung als Verordnung zu erlassen, ist eine 6. Geldwäsche-Richtlinie[3] geplant, welche den MS einen gewissen Gestaltungsspielraum etwa bei Anforderungen an nationale Register der wirtschaftlichen Eigentümer und Bankkontenregister belässt.

Anpassung der Geldtransfer-VO

Die Geldtransfer-Verordnung[4] soll die vollständige Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers sicherstellen. Bisher galten diese Regeln nur für Zahlungen in Form von Banknoten, Münzen, Giralgeld und elektronischem Geld. Es ist eine Überarbeitung dieser VO dahingehend geplant, dass ihr Anwendungsbereich auf den Transfer von Kryptowerten erweitert wird. Europäische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (CASPs) müssen künftig bei jedem Kryptowertetransfer vollständige Informationen über Absender und Empfänger eines jeden solchen Kryptowertetransfers aufnehmen, um die Identität der Personen, die an dem Kryptowertetransfer beteiligt sind, festzustellen (sog Travel Rule). Auch hier erfolgt eine Angleichung der Begriffsbestimmungen an MiCA.

In-Kraft-Treten, Überprüfung, Anwendungsbereich und Conclusio

Das AML-Paket soll frühestens 2025 in Kraft treten, wobei die Mitgliedstaaten für die Umsetzung der 6. Geldwäsche-RL 3 Jahre nach deren Inkrafttreten Zeit haben werden. Die AMLR wird am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten und erst 3 Jahre nach Inkrafttreten anwendbar.

Durch das AML-Paket sollen alle Geldwäsche- und Terrorismusbestimmungen vereinheitlicht und auf alle Arten von Krypto-Anbietern anwendbar sein. Kryptowertetransfers sollen mittels der Travel Rule in die Geldtransfer-VO aufgenommen werden. Es wird eine eigene Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet.

Oliver Völkel | Andreas Ramprecht

[1] Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, COM/2021/420 final.

[2] Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1904/2010 und (EU) Nr. 1095/2010, COM/2021/421 final.

[3] Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849, COM/2021/423 final.

[4] Vorschlag für eine VERODNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte (Neufassung), COM/2021/422 final.