Der KMU-Fonds ermöglichte im vergangenen Jahr erstmals die Möglichkeit, für bestimmte IP-Dienstleistungen Förderungen zu erhalten. Das Förderprogramm soll nun in den kommenden Jahren fortgesetzt werden. Ab dem 10. Jänner 2022 wird es zudem möglich sein, neben den Marken- und Musterförderungen auch erstmals Kosten rund um eine Patentanmeldung rückerstattet zu bekommen. Im Legal Update #27 setzen wir uns mit den Neuerungen aus dem KMU-Fonds 2022-2024 auseinander und wie Unternehmen die Kosten erstattet bekommen.

1.           Warum KMU-Fonds?

Geistige Eigentumsrechte wie Marken, Muster, Patente und Urheberrechte sind für kleinere und mittlere Unternehmen (“KMU”) von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Immaterielle Vermögenswerte wie zB Erfindungen, künstlerische Schöpfungen, Marken, Designs, Software, Know-How sind Eckpfeiler in der modernen Wirtschaft. Laut Mitteilung der EU-Kommission verfügen allerdings lediglich 9 % der KMU in der EU über eingetragene Rechte des geistigen Eigentums. Hauptgründe dafür sind einer Studie zufolge u.a. die mangelnden Kenntnisse über geistiges Eigentum, zu hohe Kosten und ein zu hoher Aufwand. Um KMU bei der besseren Nutzung von Rechten des gemeinsamen Eigentums zu unterstützen, hat die Europäische Kommission den KMU-Fonds initiiert, der vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) umgesetzt wird.

2.           Was kann gefördert werden?

Es werden Vorabdiagnosen (IP Scans) auf nationaler Ebene sowie Marken und Geschmacksmuster auf nationaler, regionaler, EU-Ebene und außerhalb der EU gefördert. Weiters werden ab 2022 auch Patente auf nationaler Ebene gefördert.

3.           Wer kann gefördert werden?

Wie auch bisher können KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG mit Sitz in der EU gefördert werden (weniger als 250 beschäftigte Personen und Jahresumsatz iHv höchstens 50 Mio EUR oder Jahresbilanzsumme iHv maximal 43 Mio EUR).

4.           Höhe der Finanzhilfen

Künftig werden 90 % der Kosten für Vorabdiagnosen von Rechten des geistigen Eigentums (“IP-Scan“) erstattet (statt den bisherigen 75 %). Im Zuge eines IP-Scans untersuchen Sachverständige das Geschäftsmodell, die Produkte bzw Dienstleistungen sowie die Wachstumspläne des jeweiligen KMU, um bei der Ermittlung einer passenden Strategie im Bereich der geistigen Eigentumsrechte zu unterstützen und deren Wert zu ermitteln. Die Vorabdiagnose umfasst sowohl alle Rechte des geistigen Eigentums wie etwa Patente, Muster und Marken als auch solche, die nicht eingetragen bzw. nicht eintragungsfähig sind sowie Firmennamen, Domainnamen etc. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass eine Vorabdiagnose vom zuständigen nationalen Amt angeboten wird. Das österreichische Patentamt (ÖPA) bietet eine Vorabdiagnose sogar kostenlos an.

Marken und Geschmacksmuster werden auf nationaler, regionaler und EU-Ebene gefördert. Während bisher lediglich die Grundgebühren erstattungsfähig waren, werden künftig auch Klassen-, Prüfungs-, Eintragungs-, Veröffentlichungsgebühren und andere Gebühren förderfähig sein. Erstattet werden 75 % dieser Kosten. Auch internationale Marken und Geschmacksmuster außerhalb der EU werden künftig gefördert (50 % der Grundgebühren, Benennungs-, oder Nachbenennungsgebühren), ausgeschlossen sind jedoch die Gebühren für die Benennung von EU-Ländern sowie die Inlandsgebühren.

Ferner werden künftig auch Patente auf nationaler Ebene gefördert. Es werden 50 % der Anmelde-, Recherche- und Prüfungsgebühren, der Gebühren für die Erteilung des Patents und der Offenlegungsgebühren erstattet.

5.           Wie funktioniert der Fonds?

KMU können Gutscheine (Gutschein 1 für IP Scans, Marken und Geschmacksmuster im Wert von 1500 EUR und Gutschein 2 für Patente im Wert von 750 EUR) beantragen, welche eine Teilerstattung ermöglichen.

  • In einem ersten Schritt wird die Finanzhilfe mittels Antragsformulars beantragt. Der Antrag kann dabei sowohl für den Gutschein 1 als auch für den Gutschein 2 beantragt werden. Wichtig ist also zu beachten, dass die Finanzhilfe vor Anmeldung der Marke, des Patents oder des Geschmacksmusters beantragt werden muss, um eine Erstattung zu erhalten.
  • Die Entscheidung über die Finanzhilfe ergeht nach maximal 15 Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags.
  • Nach Erhalt einer positiven Entscheidung können die Marken-, Muster- und/oder Patentanmeldungen bzw der IP-Scan durchgeführt werden: Der jeweilige Gutschein ist grundsätzlich vier Monate gültig, kann jedoch um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies erforderlich ist. In diesem Gültigkeitszeitraum ist der Gutschein einzulösen, also zB die Geschmacksmusteranmeldung einzureichen und die Erstattung der gezahlten Gebühren zu beantragen. Nach Einlösen des Gutscheins beginnt der Umsetzungszeitraum, welcher sechs Monate für Gutschein 1 und zwölf Monate für Gutschein 2 beträgt. In diesem Zeitraum können weitere Gebührenerstattungen für bereits eingeleitete sowie für neue Marken-, Muster-, Patentverfahren bzw IP-Scans beantragt werden. Wird also beispielsweise im Gültigkeitszeitraum ein Geschmacksmuster angemeldet, kann die Erstattung der später erhobenen Bekanntmachungsgebühren im Umsetzungszeitraum beantragt werden.
  • Schon nach Bezahlung der ersten Aktivität (zB Anmeldegebühren) kann die erste Erstattung angefordert werden. Die Erstattung erfolgt binnen 30 Tagen ab Einreichung des Erstattungsantrags.

Die Anträge auf Finanzhilfe können ab dem 10. Jänner 2022 bis zum 16.12.2021 gestellt werden. Jeder Gutschein kann einmal im Jahr beantragt werden. Es wird auch möglich sein, Gutschein 1, Gutschein 2 oder beide Gutscheine zu beantragen. Anders als bisher müssen keine Zeitfenster beachtet werden, Anträge können künftig ganzjährig gestellt werden.

Arthur Stadler / Veronika Krickl