Im Fokus unseres Legal Update #26 stehen die Nährstoffangaben. Wer kennt sie nicht! Eigentlich dazu gedacht, die Verbaucher:innen über die Inhaltsstoffe eines Produktes aufzuklären und eine einfache Vergleichbarkeit mit anderen Produkten zu ermöglichen, sind sie doch eine große Herausforderung für Händler. Vor allem dann, Nährwertangaben auf Produkten in Kombination mit anderen Nahrungsmitteln relativiert angeführt werden. Mit der Frage, ob derartige Verkaufstricks erlaubt sind, musste sich nun der EuGH auseinandersetzen.

1.           Was bisher geschah

Das deutsche Lebensmittelunternehmen Dr. Oetker brachte auf der Vorderseite der Verpackung seines “Vitalis Knuspermüsli Schoko + Keks” eine Nährwert-Tabelle an, die nur Nährwerte in Portionsmengen in Kombination mit fettarmer Milch angab. Verbraucher:innen konnten der Verpackung also nicht auf den ersten Blick entnehmen, welche Nährstoffmengen in 100g Müsli enthalten waren, sondern, im konkreten Fall, in einer Portion bestehend aus 40g Müsli und 60g fettarmer Milch, was einen anderen Kalorienwert pro Portion ergab. Lediglich auf der Seite der Verpackung war eine Nährwertdeklaration pro 100g angebracht.

Der deutsche Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen, befand, dass dadurch der Eindruck erweckt werde, der Packungsinhalt sei deutlich kalorienärmer als er es tatsächlich ist. Er klagte Dr. Oetker vor dem Landgericht Bielefeld (AZ: 3 O 80/18) auf Unterlassung, da aus seiner Sicht ein Verstoß gegen die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV; VO 1169/2011) vorlag. Das Landgericht gab dem vzbv recht und verpflichtete Dr. Oetker zum Unterlassen der Nährwertangabe in Kombination mit anderen Lebensmitteln.

Gegen dieses Urteil legte Dr. Oetker Berufung beim Oberlandesgericht Hamm ein, das wiederum zugunsten des Unternehmens entschied: eine zwingende Verpflichtung zur Angabe der Nährwerte pro 100g auf der Vorderseite einer Lebensmittelverpackung lasse sich aus den Bestimmungen der LMIV nicht ableiten. Diese könne auch an einer anderen Stelle aufgeführt werden, auch, wie im Fall von Dr. Oetker, auf der Seite der Müslischachtel.

2.           Verfahren vor dem EuGH

Gegen dieses Urteil brachte der vzbv Revision beim Bundesgerichtshof ein. Dieser wandte sich gemäß Artikel 267 AEUV mit folgenden Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH): Ist Artikel 31 Abs 3 Unterabs 2 der LMIV, jene Bestimmung, die die Nährwerteangabe auf der Verpackung von Lebensmitteln regelt, dahin auszulegen, dass diese Regelung allein für Lebensmittel gilt, bei denen eine Zubereitung erforderlich und die Zubereitungsweise vorgegeben ist? Und falls nicht, meint die Wortfolge “je 100 g“ in Artikel 33 Abs 2 Unterabs 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 allein 100 Gramm des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs oder aber – zumindest auch – 100 Gramm des zubereiteten Lebensmittels?

Die erste Vorlagefrage bezieht sich auf einen Ausnahmetatbestand des Artikel 31 KMIV, der es ermöglicht, Brennwert und Nährstoffmenge von Lebensmitteln für einen zubereiteten Zustand dieses Lebensmittels und nicht seinen “Rohzustand” anzugeben. Die Voraussetzung für eine solche Form ist aber, dass ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und sich die zur Verfügung gestellte Information auf das verbrauchsfertige Lebensmittel bezieht.

Des sprichwörtlichen Pudels Kern ist also die Frage, ob es sich beim betroffenen Müsli um ein Lebensmittel handelt, vor dessen Verzehr eine weitere Zubereitung erforderlich ist. Dieses Problem mag auf den ersten Blick etwas komisch, fast schon amüsant wirken, und trotzdem führt seine Lösung zu einer zur Antwort der Frage, ob eines der größten deutschen Lebensmittelunternehmen gegen eine Unionsverordnung verstoßen hat oder nicht.

Laut Artikel 31 Abs 3 Unterabs 2 der KMIV ist neben der Nährwertangabe pro 100g eine zusätzliche in Bezug auf die zubereitete Form gegebenenfalls zulässig, solange diese ausreichend genau beschrieben wird und sich im Endeffekt auf das verbrauchsfertige Lebensmittel bezieht. Die Bedeutung des Wortes “gegebenenfalls” im betroffenen Artikel eruierte der EuGH mithilfe einer teleologischen Auslegung, also mit einer Reduktion der Passage auf ihren verfolgten Zweck im Hinblick auf das Ziel der Bestimmung selbst als auch auf die Zielsetzung der in fraglichen Regelung.

Ziel und Zweck der Bestimmungen der KMIV generell ist es ein hohes “Verbraucherschutzniveau in Bezug auf Informationen über Lebensmittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher zu gewährleisten”.

Dies kann unter anderem aus den Erwägungsgründen 35 und 41 der Verordnung herausgelesen werden, die festlegen, dass Artikel 31 eine Vergleichbarkeit von Lebensmitteln und die Information der Verbraucher:innen bezweckt.

Die Nährwertangabe einer Zubereitungsform eines Lebensmittels, das auf unterschiedliche Art und Weise zubereitet werden kann, führt den Ausführungen des EuGH folgend dazu, dass die Vergleichbarkeit mit entsprechenden anderen Produkten wegfällt: je nach Art der Zubereitung variieren Brennwerte und Nährstoffe stark.

Dieses Manko wird auch nicht dadurch behoben, dass sich eine “korrekte” Nährwertangabe pro 100g des Lebensmittels an einer anderen Stelle der Verpackung angebracht wird. Denn dadurch, dass Verbraucher:innen beim Kauf des Produkts zuerst (und wahrscheinlich auch ausschließlich) die Beschriftung der Frontseite wahrnehmen, ist eine Darstellung der Nährwerte mit einer anderen Referenzmenge als der von 100g geeignet, die Käufer zu verwirren.

Der EuGH determiniert in seiner Entscheidung daher, dass Lebensmittel, die auf unterschiedliche Weise zubereitet werden können generell vom Ausnahmetatbestand des Artikel 33 Abs 2 Unterabs 2 KMIV, der eine Nährwertangabe je Portion bzw Verzehreinheit erlaubt, ausgenommen werden müssen.

Daraus leitet der Gerichtshof wiederum ab, dass Artikel 31 Abs 3 Unterabs 2 KMIV nur auf Lebensmittel anwendbar ist, “bei denen eine Zubereitung erforderlich und die Zubereitungsweise vorgegeben ist.”

Da Müsli selbstverständlich auch ohne vorhergehende Zubereitung verzehrt werden kann, ist eine Angabe der Nährwerte entsprechend des Artikel 31 Abs 3 Unterabs 2 KMIV nicht zulässig: Dr. Oetker muss die Nährwertangaben auf der Front seiner Müsliverpackungen in der in Artikel 32 KMIV vorgegeben Form, also pro 100g angeben.

3.           Was bedeutet dieses Ergebnis nun für Verbraucher:innen und Händler:innen?

Aus Sicht der Verbraucher:innen ist die Entscheidung des EuGHs durchaus positiv zu beurteilen, da sie die Möglichkeiten der Lebensmittelproduzent:innen, die Kennzeichnung ihrer Produkte zu ihren Gunsten zu optimieren, beschränkt. Dadurch wird den Verbraucher:innen der einfachere Vergleich von verschiedenen Produkten auch verschiedener Hersteller:innen ermöglicht. Einer “Kalorienschönrechnerei bei Lebensmitteln, die auf verschiedene Art und Weise zubereitet werden können” ist damit ein Riegel vorgeschoben. Das Urteil bedeutet für Verbraucher:innen und für Mitbewerber:innen mehr Transparenz und Klarheit.

Für Lebensmittelproduzenten:innen und -händler:innen bedeutet das Urteil zwar auf den ersten Blick eine Einschränkung in der Freiheit, ihre Produkte zu kennzeichnen. Die Entscheidung bedeutet aber, bei genauerem Hinsehen, eine Klarstellung und Festlegung auf die Nährwertangabe pro 100g des Lebensmittels: Die Nährwertangaben auf den Produkten sollen in Zukunft so klar wie möglich und ohne Kombination mit anderen Lebensmitteln formuliert sein, dh pro 100g bzw 100ml. Nur in Fällen, in denen die Nährwertangabe einer weiterverarbeiteten oder zubereiteten Form eines Lebensmittels auch (für Verbaucher:innen) Sinn macht, kann eine “unverfängliche” Angabe pro zubereiteter Portion empfohlen werden.

Arthur Stadler / Lukas Ragl