Die Verpflichtungen zur Verhinderung von Geldwäscherei betreffen schon lange nicht mehr ausschließlich den Finanzsektor. Vor allem die Branchen der Juweliere, Uhren-, Schmuck- und Edelmetallhändler, Autohändler und sonstige bargeldintensive Unternehmen, deren Produkte und Dienstleistungen anfällig sind, für illegale Zwecke missbraucht zu werden, unterliegen den neu adaptierten Bestimmungen. Diese Regeln beruhen auf europäischen Grundlagen, die in Österreich für Handelsgewerbetreibende in der österr. Gewerbeordnung umgesetzt wurden. Dieses Legal Update soll einen guten Überblick über relevante Bestimmungen und Herangehensweisen für österreichische Händler bringen.

Spätestens dann, wenn ein Kunde ein teures Gut mit einem Stapel Hunderteuroscheinen erwerben möchte, haben sich Händler die Bestimmungen der Gewerbeordnung zur Verhinderung von Geldwäscherei in Erinnerung zu rufen.

Diese Bestimmungen beruhen auf europäischen Grundlagen, die in Österreich für Handelsgewerbetreibende in der Gewerbeordnung in nationales Recht umgesetzt wurden. Denn die Verpflichtungen zur Verhinderung von Geldwäscherei betreffen schon lange nicht mehr ausschließlich den Finanzsektor. Die Behörden sind sich einig, dass die Branchen der Juweliere, Uhren-, Schmuck- und Edelmetallhändler, Autohändler und sonstige bargeldintensive Unternehmen anfällig sind, für illegale Zwecke missbraucht zu werden.

Was müssen Händler wissen und was müssen sie tun? Diese Fragen beantwortet die nachfolgende Zusammenfassung der wichtigsten Sorgfaltspflichten.

Was ist überhaupt Geldwäscherei?

Unter Geldwäscherei versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, um die wahre Herkunft der Mittel zu verschleiern. Typische Geldwäscheaktivitäten werden mit dem sogenannten “Drei-Phasen-Modell” beschrieben:

In der ersten Phase wird versucht, die illegal erwirtschafteten Vermögenswerte in den Wirtschaftskreislauf zu platzieren. Diese Phase wird Placement bzw. Platzierung genannt. Häufig versuchen die handelnden Personen gestohlene wertvolle Schmuckstücke, zum Beispiel Gold, zuerst aufzuteilen, bevor sie sie verkaufen, um die Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei des Händlers zu entgehen. Eine weitere Variante des Placements ist es, mit illegalen Mitteln Luxusgüter wie Yachten oder Autos mit dem Ziel zu kaufen, diese wiederum später zu veräußern, zum Beispiel in Ländern, die Mängel in der Prävention von Geldwäscherei aufweisen.

Ziel der zweiten Phase des Layering bzw. der Verschleierung ist es, den illegalen Ursprung der Gelder vollkommen zu verschleiern und intransparent zu machen.

In der letzten Phase der Geldwäscherei, der sogenannten Integration, kann die Verbindung zur strafbaren Handlung nicht mehr nachgewiesen werden und es scheint, dass das Geld aus legalen Aktivitäten stammt. Das kann etwa auch der Erlös aus dem Verkauf eines Luxusguts sein.

Wen treffen die Verpflichtungen?

Im Wesentlichen treffen folgende Handelsgewerbetreibende bestimmte Verpflichtungen, die sie in ihrem Unternehmen zur Verhinderung von Geldwäscherei einzuhalten haben (keine abschließende Aufzählung in Folge):

Die erste Gruppe der Verpflichteten sind Unternehmen, die Transaktionen in bar ausführen, während es bei der zweiten Gruppe der Verpflichteten keine Rolle spielt, ob Zahlungen bar oder per Überweisung durchgeführt werden.

Die erste Gruppe betrifft Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer bei Barzahlungen von mindestens EUR 10.000. Zur zweiten Gruppe zählen andere Handelsgewerbetreibende, die mit Kunstwerken handeln oder als Vermittler beim Handel mit Kunstwerken tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktionshäuser, sofern sich der Wert einer Transaktion auf EUR 10.000 oder mehr beläuft. Ebenso Gewerbetreibende, die Kunstwerke lagern, mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, wenn dies durch Freihäfen ausgeführt wird. Auch hier gilt für die Anwendbarkeit der Sorgfaltspflichten, dass die Transaktionshöhe zumindest EUR 10.000 zu betragen hat. Bei all den genannten Schwellenwerten spielt es ebenso keine Rolle, ob der Kunde die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen tätigt, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint.

Was ist zu tun?

Identitätsüberprüfung

Zentraler Anknüpfungspunkt der Sorgfaltspflichten ist das sogenannte Know Your Customer-Prinzip, das Unternehmen dazu verpflichtet, die Identität ihrer Kunden zunächst festzustellen und grundsätzlich durch die persönliche Vorlage ihres amtlichen Ausweisdokuments zu überprüfen. Dabei gilt es vorab zu eruieren, ob der Vertragspartner eine natürliche oder juristische Person ist.

Sofern der Kunde eine natürliche Person ist, hat der Händler zunächst der Einfachheit halber mittels eines Datenerhebungsblattes Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Anschrift des Kunden zu erheben, sowie eine Ausweiskopie anzufertigen. Sofern es sich bei dem Kunden um eine juristische Person handelt, hat der Händler Firma, Sitz, aufrechter Bestand, Rechtsform, Vertretungsbefugnis sowie alle Daten der geschäftsführenden Person und der wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen. Neben der Vorlage des amtlichen Ausweisdokuments der geschäftsführenden Person sind die wirtschaftlichen Eigentümer mittels eines Firmenbuchauszugs und/oder mittels eines Auszugs aus dem Register für wirtschaftliche Eigentümer zu überprüfen.

Im Rahmen der Identitätsprüfung ist auch bei natürlichen Personen stets zu fragen, ob das Geschäft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen werden soll. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen.

Weiters hat der Händler zu überprüfen, ob der Kunde eine politisch exponierte Person ist und ob die Geschäftsbeziehung einen Bezug zu einem Drittland mit hohem Risiko für Geldwäscherei hat. Vereinfacht gesagt, handelt es sich bei politisch exponierten Personen, um Personen, die wichtige Ämter innehaben, wie zum Beispiel Staatschefs, Regierungschefs, Minister, etc. Dazu zählen ebenso Familienmitglieder solcher Personen und ihnen bekanntermaßen nahestehende Personen.

Mittelherkunftsprüfung

Neben der Informationseinholung über die Identität des Kunden, haben Händler ihre Kunden ebenso zu fragen, woher die finanziellen Mittel zum Beispiel für die teure Uhr stammen. Die finanziellen Mittel können aus Erwerbseinkommen, Geschäftstätigkeit, Investitionen, Sparvermögen stammen oder auch ererbt worden sein. Erforderlichenfalls haben Gewerbetreibende die Herkunft der Mittel zu überprüfen. Sofern der Händler davon ausgeht, dass der Kunde ein geringes Risiko für Geldwäscherei darstellt, ist es ausreichend, wenn die Mittelherkunft aufgrund der reinen Angabe des Kunden plausibilisiert wird. Anderenfalls hat der Händler zur Prüfung der Herkunft der Mittel entsprechend der Angaben des Kunden einen Beleg zum Nachweis einzuholen.

Dokumente und Aufbewahrung

Der Händler hat außerdem sämtliche – während des KYC-Prozesses erhaltenen – Informationen und Dokumente des Kunden, sowie Transaktionsbelege, Rechnungen, etc. für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.

Erstattung von Verdachtsmeldungen

Ein weiteres zentrales Element der Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Verhinderung von Geldwäscherei ist die Erstattung von Verdachtsmeldungen. Sofern für den Händler Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Gelder, mit welchen beispielsweise die teure Uhr erworben werden soll, aus einer strafbaren Handlung stammen, oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, und diese Bedenken im Zuge von Nachforschungen nicht aus der Welt geräumt werden können, ist unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten. Weiters hat der Händler vom Abschluss des Geschäfts Abstand zu nehmen.

Risikobasierter Ansatz

Sämtliche gesetzliche Sorgfaltspflichten sind risikobasiert vorzunehmen. In bestimmten Fällen, wenn der Händler schon ein Mindestmaß an Informationen über den Kunden eingeholt hat und zum Entschluss gekommen ist, dass der bestimmte Kunde nur ein geringes Risiko darstellt, kann der Händler mit einer Selbstauskunft des Kunden das Auslangen finden. Eine Überprüfung der Angaben des Kunden mittels Vorlage gewisser Nachweise ist nicht mehr erforderlich. Zum Mindestmaß der Informationen, die der Händler einzuholen hat, gehört jedenfalls die Identität des Kunden.

Sofern der Händler im Zuge der Identitätsfeststellung in Erfahrung bringt, dass der Kunde eine politisch exponierte Person ist oder die Geschäftsbeziehung einen Bezug zu einem Drittland mit hohem Risiko hat, müssen verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber diesem Kunden angewendet werden.

Fazit

Die oben genannten Sorgfaltspflichten stellen einen Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen dar (ersetzt aber freilich keine umfassende Rechtsberatung). Wichtig ist noch zu beachten, dass derjenige, der diese Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht befolgt, eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit Geldstrafe bis zu EUR 20 000 zu bestrafen ist. Grundsätzlich gilt es im Zuge einer effektiven und gesetzeskonformen Geldwäscheprävention im Unternehmen eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen zu beachten und umzusetzen. Gewerbetreibende sind auf die Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäscherei zu sensibilisieren. In diesem Zusammenhang ist es ratsam, sich zur Implementierung der Strategien, Kontrollen und Verfahren im Unternehmen zur Verhinderung von Geldwäscherei rechtlich beraten zu lassen.