Basler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlicht Konsultationspapier zur aufsichtsrechtlichen Behandlung von Engagements in Krypto-Assets
Am 10. Juni 2021 veröffentlichte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht ein Konsultationspapier zur aufsichtsrechtlichen Behandlung von Engagements in Krypto-Assets. Das 21-seitige Konsultationsdokument folgt auf ein im Dezember 2019 veröffentlichtes Diskussionspapier, zu dem 32 wichtige Branchenteilnehmer ihre Stellungnahmen abgegeben haben. In Anbetracht der Geschwindigkeit mit der sich digitale Assets entwickeln, erwartet der Ausschuss mehrere Konsultationen zu diesem Thema. Interessenvertreter sind aufgefordert, bis zum 10. September 2021 Kommentare einzureichen.
Das Konsultationspapier empfiehlt Mindeststandards für die aufsichtsrechtliche Behandlung von Risikopositionen der Banken betreffend Krypto-Assets. Die vorgeschlagenen Standards sind einfach und technologieneutral gestaltet und basieren häufig auf der bankaufsichtlichen Behandlung vergleichbarer traditioneller Vermögenswerte, die bereits unter der Baseler Regime reguliert sind. Das Papier identifiziert potenzielle operationelle Kredit- und Marktrisiken im Zusammenhang mit Kryptoassets und schlägt eine neue konservative aufsichtsrechtliche Behandlung solcher Kryptoassets vor, die nicht mit einem regulierten traditionellen Vermögenswert vergleichbar sind (z.B. Bitcoin).
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Vorschläge des Basler Ausschusses. Die Klassifizierung, Risikogewichtung und Kapitalanforderungen von Krypto-Assets werden in den folgenden Abschnitten näher erläutert.

Table 1 –Überblick über die aufsichtsrechtliche Behandlung von Engagements in Krypto-Assets.
Screening und Klassifizierung
In einem ersten Schritt haben Banken die Aufgabe, Krypto-Assets in zwei Gruppen zu klassifizieren, Gruppe 1 und Gruppe 2. Krypto-Assets der Gruppe 1 bestehen aus jenen digitalen Assets, die alle vier der unten aufgeführten "Klassifizierungsbedingungen" erfüllen. Gruppe 1 wird weiter in zwei Untergruppen aufgeteilt: Gruppe 1a besteht aus "tokenisierten traditionellen Vermögenswerten", während Gruppe 1b aus Krypto-Assets mit wirksamen Stabilisierungsmechanismen (d.h. Stablecoins) besteht. Krypto-Assets der Gruppe 2 umfassen all jene Krypto-Assets, die sich nicht für Gruppe 1 qualifizieren, etwa Bitcoin.
Die vier Klassifizierungsbedingungen für Gruppe 1 sind wie folgt:
1. Das Krypto-Asset ist entweder ein tokenisierter traditioneller Vermögenswert oder verfügt über einen jederzeit wirksamen Stabilisierungsmechanismus, der den Wert des Krypto-Assets an einen zugrunde liegenden traditionellen Vermögenswert oder einen Pool traditioneller Vermögenswerte bindet.
- Tokenisierte traditionelle Vermögenswerte sind digitale Darstellungen von traditionellen Vermögenswerten unter Verwendung der Blockchain-Technologie. Traditionelle Vermögenswerte sind jene Vermögenswerte, die innerhalb des aktuellen Basler Rahmenwerks erfasst werden, wie etwa Bargeld, Anleihen, Rohstoffe oder Aktien.
- In Bezug auf Stablecoins gilt ein Stabilisierungsmechanismus als "jederzeit wirksam", wenn die Wertdifferenz zwischen dem Krypto-Asset und dem zugrunde liegenden traditionellen Vermögenswert nicht mehr als dreimal innerhalb eines Jahres 10 Basispunkte übersteigt.
- Stabilisierungsmechanismen, die auf andere Krypto-Assets Bezug nehmen (z.B. Dai) oder die Protokolle zur Anpassung des Angebots des Krypto-Assets verwenden (z.B. algorithmische Stablecoins), erfüllen nicht die Klassifizierungsbedingung.
2. Alle Rechte, Pflichten und Interessen aus Vereinbarungen über Krypto-Assets, die obige Bedingung erfüllen, sind klar definiert und in den Rechtsordnungen, in denen der Vermögenswert ausgegeben und eingelöst wird, rechtlich durchsetzbar. Darüber hinaus stellt der anwendbare Rechtsrahmen die Endgültigkeit (Finalität) der Abwicklung sicher.
- Die erläuternden Bemerkungen fügen eine weitere Bedingung hinzu, dass Krypto-Assets mit Stabilisierungsmechanismen jederzeit eine vollständige Rückzahlbarkeit gewährleisten müssen.
- Die Rechte, Pflichten und Interessen der jeweiligen Parteien müssen ordnungsgemäß dokumentiert und die wichtigsten finanziellen Risiken müssen identifiziert werden. Gegebenenfalls müssen Vereinbarungen über Krypto-Assets auch dann gültig sein, wenn die beteiligten Parteien nicht in der gleichen Rechtsordnung ansässig sind.
3. Die Funktionen des Krypto-Assets und des Netzwerks, auf dem es betrieben wird, einschließlich der verteilten Ledger- oder ähnlichen Technologie, auf der es basiert, sind so konzipiert und werden so betrieben, dass alle wesentlichen Risiken ausreichend gemindert und gesteuert werden.
- Wesentliche Risiken sind solche, die die Übertragbarkeit, die Endgültigkeit der Abwicklung oder die Rückzahlbarkeit eines Kryptoassets beeinträchtigen könnten. Die Nachvollziehbarkeit aller Transaktionen und Teilnehmer wird als ein wichtiger Faktor identifiziert. Wichtige Aspekte sind auch die Betriebsstruktur des Netzwerks, der Grad des Zugangs, die technische Rolle der Knotenpunkte sowie der Validierungs- und Konsensmechanismus des Netzwerks.
4. Einrichtungen, die Rücknahmen, Übertragungen oder die endgültige Abrechnung des Krypto-Assets durchführen, werden reguliert und beaufsichtigt.
- Die Bedeutung von "reguliert und beaufsichtigt" wird nicht angegeben. Die relevanten Einrichtungen, die unter diese Bedingung fallen, sind Betreiber der Transfer- und Abwicklungssysteme für Krypto-Assets, Stablecoin-Administratoren und Verwahrer der Bezugsgrößen von Stablecoins.
Krypto-Assets, die eine der oben genannten Bedingungen nicht erfüllen, werden in Gruppe 2 eingestuft.
Eigenkapitalanforderungen für Krypto-Assets der Gruppe 1
Das Konsultationspapier enthält risikobasierte Mindestkapitalanforderungen für Krypto-Assets der Gruppe 1.
Um die operationellen Risiken zu berücksichtigen, die mit den Aktivitäten einer Bank im Zusammenhang mit Krypto-Assets verbunden sind, empfiehlt der Basler Ausschuss einen Pillar 1 Aufschlag für das operationelle Risiko für alle Krypto-Assets der Gruppe 1, denen eine Bank ausgesetzt ist. Nicht thematisiert wird, wie dieser Risikoaufschlag festgelegt werden könnte. Es könnte daher ein fester oder variabler oder ein Betrag verwendet werden, der im Laufe der Zeit abnimmt. Der Ausschuss stellt jedoch fest, dass die Kalibrierung eines allmählich abnehmenden Risikoaufschlags eine erhebliche Herausforderung darstellen würde.
Eigenkapitalanforderungen für tokenisierte traditionelle Vermögenswerte (Gruppe 1a)
In Bezug auf das Kredit- und Marktrisiko können tokenisierte traditionelle Vermögenswerte, die in Gruppe 1a fallen, für die Zwecke der Berechnung der Mindesteigenkapitalanforderungen im Allgemeinen als gleichwertig mit einem traditionellen Vermögenswert behandelt werden. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass digitale Assets das gleiche Maß an Rechtsansprüchen gewähren wie der vergleichbare traditionelle Vermögenswert. Kreditinstitute dürfen nicht davon ausgehen, dass dies immer der Fall sein wird. Der tokenisierte traditionelle Vermögenswert kann etwa andere Eigenschaften haben als sein nicht-tokenisiertes Pendant in Bezug auf Liquidität, Marktwerte und Anerkennung von Sicherheiten. In einem solchen Fall müsste eine Bank andere Risikogewichte anwenden, um die zusätzlichen Risiken zu berücksichtigen.
Eigenkapitalanforderungen für Stablecoins (Gruppe 1b)
Für Stablecoins, die unter Gruppe 1b fallen, werden gesonderte Berechnungen der risikogewichteten Aktiva (RWA) vorgenommen. Der Ausschuss ist sich der unzähligen Möglichkeiten der Strukturierung von Stabilisierungsmechanismen bewusst und gibt anhand zweier repräsentativer Beispiele an, warum er empfiehlt, die Kapitalanforderungen in jedem Fall anzuwenden.
Im "Illustrativen Beispiel 1" verpflichtet sich ein Unternehmen (der "Einlöser"), den Stablecoin gegen den zugrunde liegenden traditionellen Vermögenswert oder gegen Bargeld einzutauschen. Die Inhaber des Stablecoins haben einen direkten vertraglichen Anspruch gegen den Einlöser.

Illustratives Beispiel 1 – Inhaber des Krypto-Assets handelt direkt mit dem Einlöser
Um die risikogewichteten Aktiva für diese Art von Stablecoins zu berechnen, müssen Banken die Summe der beiden folgenden Beträge in die RWA einbeziehen:
- Die risikogewichteten Vermögenswerte, die für einen direkten Besitz des zugrunde liegenden traditionellen Vermögenswerts gelten.
- Der Wert des Krypto-Asset-Bestands multipliziert mit dem Risikogewicht, das für ein unbesichertes Darlehen an den Rückzahler gilt.
Im "Illustrativen Beispiel 2" wird der vertragliche Anspruch auf Einlösung durch eine Untergruppe von "Mitgliedern" vermittelt, die zwischen dem Einlöser und den anderen Stablecoin-Inhabern platziert sind.

Illustratives Beispiel 2 – Inhaber des Krypto-Assets handelt indirekt mit dem Einlöser
Die RWA-Berechnung für Mitglieder sollte die gleiche sein wie die Berechnung in Beispiel 1. Wenn Mitglieder verpflichtet sind, den Stablecoin von Inhabern zu kaufen, müssen sie außerdem folgenden Betrag in die kreditrisikogewichteten Aktiva aufnehmen:
- Der gesamte aktuelle Wert aller vorhandenen Krypto-Assets, zu deren Kauf die Bank von Nicht-Mitgliedsinhabern verpflichtet sein könnte, multipliziert mit dem Risikogewicht, das für einen unbesicherten Kredit an den Rückzahler gilt.
Für Nicht-Mitglieder hängt die RWA-Berechnung davon ab, ob die Mitglieder sich verpflichtet haben, den Stablecoin in unbegrenzter Höhe zu kaufen. Das Konsultationspapier listet verschiedene Risiken auf, die jeweils berücksichtigt werden sollten.
Eigenkapitalanforderungen für Kryptoassets der Gruppe 2
Der Ausschuss empfiehlt neu vorgeschriebene Kapitalanforderungen für Kryptoassets der Gruppe 2. Die Gewichtung ist wie folgt:
- Ein Risikogewicht von 1250 % wird auf den größeren der beiden Beträge aus dem absoluten Wert der aggregierten Long-Positionen und dem absoluten Wert der aggregierten Short-Positionen angewandt, denen die Bank ausgesetzt ist. Das heißt:
RWA = RW x max [abs (long), abs (short)].
- Die RWA werden für jedes Krypto-Asset der Gruppe 2, dem die Bank ausgesetzt ist, separat berechnet.
Die obige Formel soll sicherstellen, dass Banken risikobasiertes Kapital halten, das mindestens dem Wert ihrer Forderungen in Krypto-Assets der Gruppe 2 entspricht. Zum Beispiel würde eine Engagement von EUR 100 in Krypto-Assets zu einer Mindestkapitalanforderung von EUR 100 führen. Der Grundgedanke ist, dass Einleger und andere vorrangige Gläubiger einer Bank im Falle einer vollständigen Abschreibung der Krypto-Asset-Positionen keinen Verlust erleiden würden.
Interessenvertreter sind aufgefordert, alternative Ansätze für die Anwendung eines Risikogewichts von 1250 % vorzuschlagen, die einfach, konservativ und leicht umsetzbar sind. Da mehrere Konsultationen vorgesehen sind, erwarten wir, dass die Kapitalanforderungen für Kryptoassets der Gruppe 2 mehrfach überarbeitet und sorgfältig aufeinander abgestimmt werden, bevor sie endgültig festgelegt werden.