Ein jahrelanger Rechtsstreit in Deutschland über die Kommunikationsmittel im Fernabsatz wurde nun vom Europäischen Gerichtshof entschieden. In seinem Urteil klärte dieser die aus dem Wortlaut der Verbraucherrechte-Richtlinie entstehende Unsicherheit zugunsten von Amazon. Demnach sind Online-Händler nicht in jedem Fall verpflichtet, Konsumenten eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen.

  1. Vorinstanzen & Sachverhalt

Mit Urteil vom 10. Juli 2019 (C-649/17) beantwortete der Europäische Gerichtshof ("EuGH") das Vorabentscheidungsersuchen des Deutschen Bundesgerichtshofs ("BGH"), welcher sich mit Fragen zum Fernabsatzrecht an diesen wandte.

Den Ausgang nahm das Verfahren bereits im Jahr 2014, als der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. ("Bundesverband") auf die Kundenkommunikationspolitik des Online-Händlers Amazon EU Sàrl ("Amazon") aufmerksam wurde und in weiterer Folge vor dem Landgericht Köln Klage gegen diesen erhob.

Dabei prangerte der Bundesverband an, dass Amazon zum einen keine Faxnummer für Konsumenten angegeben, zum anderen lediglich einen Rückrufservice eingerichtet und eine Telefonnummer nicht klar und verständlich dem Konsumenten zur Verfügung gestellt hatte. Nach Ansicht des Bundesverbands war Amazon somit den vorvertraglichen Informationspflichten gegenüber den Konsumenten nicht nachgekommen. Daran habe auch der Umstand, dass Amazon andere Mittel wie eine Sofortnachrichtenübermittlung (Chat) eingerichtet hatte, nichts geändert.

Die auf Unterlassung der Praktiken gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 13. Oktober 2015[i] vom Landgericht Köln abgewiesen. Auch die Berufung des Bundesverbands an das Oberlandesgericht Köln wurde am 8. Juli 2016[ii] zurückgewiesen. Daraufhin legte der Bundesverband Revision an den BGH ein[iii].

  1. Rechtliche Fragestellung

Der BGH war der Ansicht, dass für die Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall die vorvertraglichen Informationspflichten gegenüber dem Konsumenten verletzt wurden, insbesondere die Auslegung des Art 6 Abs 1 lit c der Richtlinie 2011/83/EU ("Verbraucherrechte-RL") den Ausschlag gibt. Diesem zufolge hat "der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes [zu informieren]: […] c) die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, und gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse, damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann". Der BGH erachtete hier das Wort "gegebenfalls" als zu unbestimmt. Auch aus anderen Sprachfassungen der Verbraucherrechte-RL lasse sich die Reichweite dieser Phrase nicht gesichert ermitteln. Auch erkannte der BGH das Spannungsverhältnis zwischen dem Konsumentenschutz einerseits und der in Art 16 und 17 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten unternehmerischen Freiheit andererseits.

Aus diesem Grund entschied sich der BGH, den EuGH anzurufen und diesem ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art 6 Abs 1 lit c Verbraucherrechte-RL vorzulegen. Im Zusammenhang mit der Phrase "gegebenenfalls" erachtete der BGH es insbesondere als fraglich, ob ein Unternehmer, der sich zum Abschluss von Fernabsatzverträgen entschließt, eine E-Mail-Adresse bzw einen Telefonanschluss – soweit nicht ohnehin schon vorhanden – in jedem Fall neu einzurichten hat, bzw ob eine einschlägige nationale Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen deutschen[iv] unter dem Aspekt der unternehmerischen Freiheit Bestand haben kann. Auch war es nach Meinung des BGH fraglich, ob ein Telefonanschluss, der bislang ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Kundenkommunikation eingesetzt wurde (etwa zur Kommunikation mit Gewerbetreibenden), seitens des Unternehmers anzugeben ist. Darüber hinaus war es für den BGH unklar, ob die in Art 6 Abs 1 lit c Verbraucherrechte-RL erfolgte Aufzählung ("Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse") als taxativ zu verstehen ist oder eben auch andere Kommunikationsmittel eingesetzt werden können. Zuletzt wollte der BGH wissen, ob es für die Anwendung des Transparenzgebots in Art 6 Abs 1 Verbraucherrechte-RL darauf ankommt, dass der Unternehmer die Information über die zur Verfügung gestellten Kommunikationsmittel schnell und effizient erteilt.

  1. Urteil

Zunächst bestätigt der EuGH in seinem Urteil, dass die in Frage stehende Phrase "gegebenenfalls" tatsächlich mehrdeutig ist. Auch wenn manche Sprachfassungen es nahelegen, dass die genannten Kommunikationsmittel nur bei Vorhandensein anzugeben sind, so ist insbesondere bei der deutschen und spanischen Sprachfassung der Regelungsumfang unklar.

Der EuGH anerkennt in seinem Urteil die Wichtigkeit, dass Verbraucher schnell und effizient mit Unternehmern in Kontakt treten können; die Auslegung dieser Bestimmung kann dem EuGH zufolge aber nicht uferlos sein, sondern es ist Rücksicht auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und insbesondere die unternehmerische Freiheit zu nehmen. Auch führt laut EuGH der Unionsgesetzgeber im 34. Erwägungsgrund zur Verbraucherrechte-RL aus, dass der Unternehmer bei der Bereitstellung vorvertraglicher Informationen den besonderen Bedürfnissen von Verbrauchern Rechnung tragen sollte, die in einer Weise besonders schutzbedürftig sind (insb Alter, Leichtgläubigkeit, geistige oder körperliche Behinderung etc), die für den Unternehmer vernünftig erkennbar ist. Daraus ergibt sich, dass Art 6 Abs 1 lit c Verbraucherrechte-RL zwar nicht die genaue Art des Kommunikationsmittels festlegt, aber den Unternehmer die Verpflichtung trifft, jedem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, über das er schnell mit ihm in Kontakt treten kann und effizient mit ihm kommunizieren kann.

Einer nationalen Regelung, welche Unternehmer in jedem Fall dazu verpflichtet, einen Telefonanschluss bzw ein E-Mail-Konto neu einzurichten, steht der EuGH somit ablehnend gegenüber, da eine solche Verpflichtung insbesondere für kleinere Unternehmen unverhältnismäßig ist. Laut EuGH legt auch der Wortlaut des Art 6 Abs 1 lit c Verbraucherrechte-RL dieses Ergebnis nahe, da die Phrase "gegebenenfalls" einen Kontrast zu den übrigen, unbedingt anzugebenden, Informationen darstellt. Dieser Kontrast wäre überflüssig, hätte der Unionsgesetzgeber Unternehmer ohnehin dazu verpflichten wollen, die genannten Kommunikationsmittel in jedem Fall angeben zu müssen. Folglich ist nach Ansicht des EuGH die Wendung "gegebenenfalls" dahingehend auszulegen, dass sie nur Fälle erfasst, in denen der Unternehmer über eine Telefon- oder Faxnummer verfügt und er diese nicht allein zu anderen Zwecken als dem Kontakt mit Verbrauchern verwendet. Ein Unternehmer ist anderenfalls aber nicht dazu verpflichtet, den Verbraucher bspw über eine bestehende Telefonnummer zu informieren oder ein E-Mail-Konto neu einzurichten.

Abgesehen davon steht dem EuGH zufolge die Bestimmung der Verbraucherrechte-RL auch dem Einsatz anderer Kommunikationsmittel nicht entgegen, sofern sie geeignet sind, die Kriterien einer schnellen und effizienten Kommunikation zu erfüllen.[v] Aber auch der Umstand, dass ein Unternehmer eine Telefonnummer erst nach einer Reihe von Klicks verfügbar macht und den Konsumenten so ermuntert, vorrangig andere Kommunikationsmittel (bspw. Internet-Chat) zu verwenden, bedingt laut EuGH nicht die Unzulässigkeit.

  1. Glosse

Dieses in Übereinstimmung mit den Schlussanträgen des Generalanwalts ergangene Urteil hat zuallererst für Deutschland Bedeutung, als ein dort jahrelang tobender Rechtsstreit nun entschieden wurde und geltendes Recht[vi] abgeändert werden muss. In Österreich wurde Art 6 Abs 1 lit c der Verbraucherrechte-RL in § 4 Abs 1 Z 3 lit a Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) umgesetzt; der Wortlaut des Gesetzes ist allerdings konform mit der im gegenständlichen Urteil vertretenen Rechtsauffassung des EuGH.

Von Interesse ist in Österreich das Urteil aber in Hinblick auf ein anderes österreichisches Gesetz, nämlich das Konsumentenschutzgesetz ("KSchG"), welches zwar prinzipiell nicht den Fernabsatz regelt. Jedoch betrifft § 5a Abs 1 Z 2 KSchG denselben Regelungsgegenstand, nämlich die vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers, und hier spezifisch die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme. Die Tatsache, dass das österreichische KSchG hier die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme einerseits lediglich auf eine Telefonnummer verengt, andererseits den Unternehmer verpflichtet, diese in jedem Fall anzugeben, erscheint im Lichte der im EuGH-Urteil geschilderten unternehmerischen Freiheit nun durchaus problematisch. Denn wenn schon im Fernabsatz, wo die Kommunikation doch ausschließlich über solche Kanäle läuft und daher umso strengere Kriterien gelten müssten, ein derart großes Maß an Ermessen seitens des Unternehmers besteht, kann mit gutem Grund argumentiert werden, dass dies umso mehr im stationären Verkauf gelten müsste, wo der Konsument zumindest die Möglichkeit hat, den Verkäufer physisch aufzusuchen. Eine endgültige Klärung der österreichischen Rechtslage ist nach wie vor ausständig. Nach dem Urteil des EuGH vom 10. Juli 2019 (C-649/17) wird freilich noch der deutsche BGH in dieser Rechtssache ein Urteil (nach deutschem Recht) fällen.

Lukas Pachschwöll


[i] LG Köln, 13.10.2015, 33 O 233/14.

[ii] OLG Köln, 08.07.2016, 6 U 180/15.

[iii] BGH, 05.10.2017, I ZR 163/16.

[iv] Art 246a § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EGBGB; wonach die Telefonnummer in jedem Fall verpflichtend anzugeben ist.

[v] Explizit bezeichnet der EuGH ein elektronisches Kontaktformular, einen Internet-Chat und ein Rückrufsystem.

[vi] Art 246a § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EGBGB.