Arthur Stadler und Alice An erläutern in ihrem Beitrag in der Zeitschrift für das Recht der digitalen Wirtschaft ("ZdiW") die aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ("OGH") zu 1 Ob 176/22x zur Rückforderbarkeit von Verlusten aus Online-Sportwetten. Der Beitrag kann unter nachstehendem Link nachgelesen werden: ZdiW_2023_04_Stadler_An.pdf
Der OGH hat für das Bundesland Steiermark klargestellt, dass das Steiermärkische Wettengesetz 2018 ("StWttG") ausschließlich das Anbieten, den Abschluss und die Vermittlung von Wetten durch ein physisches, im Landesgebiet gesetztes Verhalten regelt. Online-Wetten, d.h. Sportwetten, die ein/e Wettunternehmer:in von einem Standort außerhalb der Steiermark über das Internet anbietet, sind davon nicht erfasst und fallen daher nicht unter das StWttG. Für die Steiermark entschied der OGH, dass Online-Wetten keine verbotene Tätigkeit begründen und diesbezüglich eine vom österreichischen Gesetzgeber gewollte Gesetzeslücke vorliegt. Mit anderen Worten gibt es keinen Verstoß gegen das StWttG und auch keinen Raum für das Rechtsinstrument der Analogie.
Die mittlerweile in Österreich gefestigte Rechtsprechung aus dem Bereich der Online-Casino-Fälle ist auf den Bereich der Online-Wetten nicht analog anzuwenden (kein "Pull-over-Effekt"). Dies gilt für die Steiermark und auch für andere Bundesländer in Österreich, die Online-Wetten ausdrücklich nicht regeln. Für künftige Wettenfälle gilt daher Folgendes: Ein Anspruch auf Rückforderung von Wettverlusten aus Online-Wetten besteht nicht, wenn das anzuwendende Landesgesetz – wie z.B. das StWttG – den Bereich der Online-Wetten ausdrücklich nicht regelt. Das Online-Wettangebot eines/r Anbieter:in aus einem anderen Unionsstaat ist in einem solchen Fall legitim und rechtskonform.
Eine Zusammenfassung der Entscheidung kann auch unter nachstehendem Link nachgelesen werden: https://www.sv.law/oberster-gerichtshof-bestaetigt-verluste-aus-online-sportwetten-nicht-rueckforderbar