Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz

1.            Überblick

Verbraucherschützer sind empört. Eigentlich hätten die Betroffenen von Veranstaltungsabsagen einen Anspruch auf Rückzahlung der Ticketpreise. Am 28.4.2020 wurde freilich im Nationalrat das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz ("KuKuSpoSiG") beschlossen, mit dem die Liquidität des Kunst-, Kultur- und Sportbereichs zumindest teilweise gesichert werden soll. Der VKI und der Verbraucherschutzverein (VSV) beklagen – nicht ganz zu Unrecht –, dass der massiv betroffene Sektor auf dem Rücken der Verbraucher geschützt werden soll. Insbesondere die ex lege Überwälzung des (momentan beträchtlichen) Insolvenzrisikos ist kritisch zu sehen. Mit Ablauf des 31. Dezember 2022 tritt das Gesetz wieder außer Kraft. Wir haben uns das Gesetz genauer angesehen und fassen die wichtigsten Punkte zusammen.

2.            Gutscheine statt Geld zurück

In § 1 des Gesetzes werden alle privaten Kunst-, Kultur- oder Sportveranstalter ("Veranstalter") ermächtigt, Inhabern von Tickets für Veranstaltungen oder Einrichtungen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie entfallen sind bzw geschlossen wurden, ersatzweise Gutscheine auszustellen. Dies gilt gemäß § 4 Abs 2 für sämtliche Rückzahlungspflichten für nach dem 13. März 2020 entfallene Veranstaltungen bzw Schließungen von Kunst- oder Kultureinrichtungen. Wurde das Ticket über einen Vermittler gekauft (zB ein Kartenbüro), kann der Veranstalter den Gutschein an den Vermittler, zur unverzüglichen Weiterleitung an den Ticketinhaber, übergeben. Von der Ermächtigung des § 1 ausgenommen sind die Kunst-, Kultur- oder Sportbetriebe der Gebietskörperschaften, bzw jene, an denen sie mehrheitlich beteiligt sind oder für die sie eine Haftung übernommen haben.

3.            Betragsmäßige Staffelung

3.1      Erstattungsbetrag zwischen 70 und 250 Euro

Beläuft sich der ursprüngliche Ticketpreis auf unter 250 Euro ist § 1 Abs 4 einschlägig: Beträge bis zu 70 Euro können vollständig durch einen Gutschein kompensiert werden. Der diese Grenze überschreitende Betrag muss zurückgezahlt werden. Kaufte ein Kulturbegeisterter zB eine Karte für eine Opernaufführung am 25. April 2020 (nicht auf die Staatsoper anwendbar) um 100 Euro erhält er einen Gutschein im Wert von 70 Euro und weitere 30 Euro zurückerstattet.

3.2      Erstattungsbetrag über 250 Euro

Besonders teure Karten sollen, laut des Gesetzesentwurfes, anders behandelt werden. Bis zu einem Grenzbetrag von 250 Euro gilt dasselbe wie oben; 70 Euro werden als Gutschein abgegolten und 180 Euro zurückgezahlt. Der die 250 Euro überschreitende Betrag wird wiederum nur als Gutschein abgegolten. Somit erhält jemand, der zB eine Festspielkarte um 300 Euro erworben hat einen Gutschein im Wert von 120 Euro und 180 Euro als Rückerstattung. Nicht ganz eindeutig ausformuliert ist die Frage, ob unter dem zu erstattenden "Entgelt" iSd § 1 Abs 4 und 5 KuKuSpoSiG " auch der Gesamtpreis für mehrere Tickets verstanden werden kann oder der Preis pro Eintrittskarte gemeint ist. Dem Wortlaut zufolge ist eher auf Letzteres zu schließen, weil in § 1 Abs 1 von einem Veranstalter die Rede ist, der "einem Besucher oder Teilnehmer den Eintritts- oder Teilnahmepreis oder ein vergleichbares Entgelt zurückzuzahlen hat". Aufgrund dieser Formulierung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das Entgelt pro Eintritts- bzw Teilnahmeberechtigung meint. Wie sich dies bei Gruppentarifen etc verhält erschließt sich aus dem Gesetzestext nicht.

4.            Übertragbarkeit und Einlösung

Die Gutscheine können an jede natürliche Person übertragen und auch für andere Kunst-, Kultur-, oder Sportereignisse desselben Veranstalters eingelöst werden. Der Gutscheininhaber muss sich jedoch nicht die Inanspruchnahme einer Alternativveranstaltung aufzwingen lassen. Ein Wermutstropfen aus Verbrauchersicht ist, dass der Gutscheininhaber den Gutscheinwert zurückerstattet bekommt, sofern er diesen nicht bis zum Ende des Jahres 2022 einlöst – vorausgesetzt der Veranstalter ist dann noch zahlungsfähig.

Im Übrigen darf von den Bestimmungen des KuKuSpoSiG nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden und dem Verbraucher dürfen keine Kosten im Zusammenhang mit der Gutscheinausstellung bzw -übersendung aufgelastet werden. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

5.            Abschließende Bewertung

Das Ziel des Gesetzgebers ist nachvollziehbar: Er will eine der am härtesten und (voraussichtlich) am längsten betroffenen Branchen entlasten und nicht durch Rückerstattung der bereits verkauften Tickets die letzte Liquidität nehmen. Veranstalter haben diesen gesetzlichen Kompromiss begrüßt. Die Tatsache, dass die Verbraucher diese "Liquiditätsspritze" finanzieren und dabei – scheinbar beiläufig – das Insolvenzrisiko tragen, ist ein harter Schlag zulasten der Verbraucher (freilich mit Ablaufdatum). Das Abwägen von Verbraucherinteressen gegen das wirtschaftliche Überleben von privaten Kunst-, Kultur- oder Sportbetrieben ist – in der Tat – ein gefährliches Unterfangen, zumal durchaus gelindere Mittel – wie zB staatliche Kreditgarantien – zur Verfügung stehen würden.

Den Verbrauchern stand es bisher frei, Solidarität mit den Veranstaltern und Betrieben zu zeigen, indem sie sich freiwillig mit einem Gutschein begnügten. Mit dem KuKuSpoSiG kommt der Gutscheinzwang vorübergehend ins Gesetz: de facto ein zinsenloses Darlehen für den Veranstalter mit zwingendem Ablaufdatum (31.12.2022) mit aleatorischem Element (Insolvenzrisiko zulasten der Verbraucher). Das KuKuSpoSiG wird mit großer Wahrscheinlichkeit Zivil- und Verfassungsgerichte (Stichwort: rückwirkender Eingriff ins Eigentumsrecht) beschäftigen.

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Arthur Stadler | Max Königseder