Das moderne Zivilprozessrecht sieht ein mündliches, unmittelbares, öffentliches und konzentriertes Verfahren vor, in dem beiden Parteien ausreichend rechtliches Gehör gewährt wird. Entscheidungsgrundlage ist in erster Instanz grundsätzlich nur das, was sich vor dem erkennenden Gericht selbst in einer mündlichen Verhandlung abgespielt hat. Dies wird auch als Unmittelbarkeits- oder Mündlichkeitsgrundsatz bezeichnet. Hintergrund ist, dass der strittige Sachverhalt im Gespräch und durch den persönlichen Eindruck des Richters leichter geklärt werden kann als bei einer schriftlichen Darstellung.[i]

Die Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt jedoch ausnahmsweise in bestimmten Fällen auch die Beweisaufnahme im Rechtshilfeweg durch einen anderen Richter. Dies ist vor allem in Fällen relevant, in denen ein Zeuge oder eine Partei persönlich nicht vor Gericht erscheinen kann oder etwa die Kosten der Anreise unverhältnismäßig hoch wären.[ii]

Bereits in den letzten Jahren wurde auch die Möglichkeit der Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung eingeführt (§ 277 ZPO idF BudgetBG 2011). Nach der ZPO sind Videokonferenzen jedoch nicht generell zugelassen, sondern lediglich als Ersatz für die Beweisaufnahme im Rechtshilfeweg vorgesehen. Da Vernehmungen im Rechtshilfeweg in der Praxis oft kaum brauchbare Ergebnisse liefern, überwiegen in diesem Bereich eindeutig die Vorteile.[iii] Seit 2011 sind sämtliche Gerichte mit Videokonferenzanlagen ausgerüstet. Im Jahr 2017 wurden bundesweit insgesamt rund 4.000 Videokonferenzen abgehalten.[iv]

1.            Änderungen infolge der Corona-Pandemie

Aufgrund der COVID-19-Pandemie finden Gerichtsverhandlungen derzeit nicht nur im Gerichtsaal statt. Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, kann die Vernehmung per Videokonferenz stattfinden. Dem BMJ zufolge werden dafür Lizenzen für Zoom Business zur Verfügung gestellt und justizinterne Infrastruktur genutzt. Die Meeting-ID bzw der entsprechende Link wird gesondert per E-Mail übermittelt. Abgesehen von Ausnahmefällen obliegt es den Richtern, nach einer Interessen- und Gefahrenabwägung zu entscheiden, ob eine Gerichtsverhandlung abgehalten werden soll.[v]

2.            Rechtsgrundlage für "Zoom-Verhandlungen"

Rechtsgrundlage für solche Gerichtsverhandlungen per Zoom-Meeting ist das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz BGBl I 2020/30 (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz), das am 6. Mai 2020 in Kraft trat.

3 des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes betrifft Anhörungen, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen in Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Gerichte können demnach bis zum 31. Dezember 2020 mündliche Verhandlungen und Anhörungen ohne persönliche Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter unter Verwendung von Videokonferenzen durchführen.

Auf diese Weise kann das Gericht – ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 277 ZPO – auch Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen.

Dafür ist grundsätzlich das Einverständnis der Parteien erforderlich. Das Einverständnis gilt jedoch als erteilt, soweit sich die Parteien nicht innerhalb einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist dagegen aussprechen.

Während dieses Zeitraums kann auch jede Person, die etwa als Verfahrensbeteiligte, Zeuge, Sachverständiger, Dolmetscher dem Verfahren beizuziehen ist, beantragen, per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, vernommen zu werden, Gutachten zu erstatten oder Übersetzungsleistungen zu erbringen, wenn sie eine erhöhte Gesundheitsgefährdung durch COVID-19 für sich oder für Personen, mit denen sie in notwendigem privaten oder beruflichen Kontakt steht, bescheinigt. Stehen einer Partei oder einem Zeugen die hiefür geeigneten technischen Kommunikationsmittel nicht zur Verfügung, kann eine unvertretene Partei die Vertagung der Verhandlung, eine vertretene Partei und der Zeuge die vorläufige Abstandnahme von der Vernehmung beantragen.

3.            Conclusio

Bis Ende 2020 liegt es in Zivilverfahren somit in der Regel im Ermessen der Richterin bzw des Richters, ob Videotechnologie bei Verhandlungen eingesetzt wird. Dafür ist jedoch grundsätzlich die Zustimmung der Parteien erforderlich. Damit wurde der Einsatz von Videokonferenzen in Gerichten erweitert. Auch unserer Kanzlei wurde bereits eine Ladung zu einer Zoom-Verhandlung zugestellt. Wenn die Parteien keine Einwände haben, wird sie also "virtuell" stattfinden. Wir sind schon gespannt, wie sich die Umsetzung in der Praxis gestalten wird.

Veronika Krickl

*    *    *

[i] Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht9 Rz 463 ff.

[ii] Die Beweisaufnahme durch den beauftragten Richter hat jedoch kaum praktische Bedeutung.

[iii] Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 277 ZPO (Stand 1.8.2017, rdb.at).

[iv] Siehe dazu die Broschüre "IT-Anwendungen in der Österreichischen Justiz" des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (Stand Oktober 2018).

[v] BMJ, Schutzmaßnahmen für Notbetrieb an Gerichten verlängert, unter https://www.justiz.gv.at/home/justiz/aktuelles/2020/schutzmassnahmen-fuer-notbetrieb-an-gerichten-verlaengert~898.de.html (Zugriff am 20.5.2020).