
Die Europäische Kommission veröffentlichte am 11. April 2018 einen Vorschlag[i] für eine Richtlinie, mit der vier bestehende EU-Richtlinien geändert werden sollen. Von den geplanten Änderungen sind dabei vor allem die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU betroffen, wogegen die anderen beiden Richtlinien lediglich hinsichtlich der in ihr festgelegten Sanktionen geändert werden sollen. Ein Jahr später, am 17. April 2019, wurde nun der Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung dem Rat übermittelt.
In diesem Blog-Beitrag soll untersucht werden, ob bzw. inwiefern sich die geplanten Änderungen – nach derzeitigem Stand – auf die Situation hinsichtlich des Rücktrittsrechts der Verbraucher beim Erwerb von Kryptowährungen auswirken würden.
1. Aktuelle Situation und Problemstellung
Eine abschließende Legaldefinition zu Kryptowährungen (auch virtuelle oder digitale Währungen genannt) existiert bis dato noch nicht. Mangels Qualifikation als gesetzliches Zahlungsmittel bzw. als E-Geld iSd § 1 Abs 1 E-Geldgesetzes[ii] sind virtuelle Währungseinheiten in der österreichischen Rechtsordnung als unkörperliche Sachen im Sinne des § 285 ABGB zu qualifizieren.[iii] Sie sind bewegliche, verbrauchbare, schätzbare und vertretbare Sachen und können daher grundsätzlich wie jede andere Sache Gegenstand von Rechten und Rechtsgeschäften sein, sofern sich aus gesetzlichen Bestimmungen nichts Anderes ableiten lässt.[iv]
Sind Bitcoin & Co Gegenstand eines Fern- oder Auswärtsgeschäftes, müssen folglich die Regelungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (in Folge "FAGG") beachtet werden. Das FAGG wurde im Zuge der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (in Folge "VRRL") durch den österreichischen Gesetzgeber erlassen. Es etabliert im Verhältnis Unternehmer gegenüber Verbrauchern bei Auswärtsgeschäften und Ferngeschäften umfassende (auch vorvertragliche) Informationspflichten und ein begründungsloses Rücktrittsrecht[v].
Die Ausnahmen vom Rücktrittsrecht sind in § 18 FAGG geregelt, der Art 16 VRRL nachgebildet wurde und sich nahezu wortgleich mit diesem deckt: § 18 Abs 1 Z 2 FAGG besagt, dass bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über "Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können", das Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist. Was genau unter dem Begriff 'Ware' zu verstehen ist, wird im FAGG nicht definiert. Gemäß Art 2 Z 3 VRRL sind Waren "bewegliche körperliche Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden."[vi] Die hohe Volatilität, die alle Kryptowährungen gemeinsam haben, und die dadurch bedingte Möglichkeit von Wertschwankungen innerhalb sehr kurzer Zeit - auch innerhalb von 14 Tagen - sind wohl unbestritten. Für die Subsumtion unter § 18 Abs 1 Z 2 FAGG ist daher darauf abzustellen, ob die in Frage stehenden Kryptowährungseinheiten als körperliche oder unkörperliche Sachen einzuordnen sind.
1.1 Körperliche Kryptowährungseinheiten
Kryptowährungseinheiten sind in der Regel als unkörperliche Sachen zu qualifizieren, da sie lediglich Datensätze in einem Kontobuch (der Blockchain) darstellen. Somit liegt grundsätzlich keine, von der hL für die Einordnung als körperliche Sache geforderte, tatsächliche Beherrschbarkeit vor. Da der private Schlüssel[vii] jedoch auch physisch abgelegt werden kann, ist eine Repräsentation von virtuellen Währungseinheiten durch körperliche Sachen möglich. So können BTC-Einheiten etwa mittels 'Hard(ware)-Wallets' unter anderem in Form von QR-Codes, Rubbellosen oder geprägten Münzen gekauft und gehandelt werden.[viii]
Werden daher etwa BTC-Einheiten, die auf einem übertragbaren körperlichen Datenträger gespeichert sind, Vertragsgegenstand, ist der Warenbegriff des Art 2 Z 3 VRRL und somit auch der Tatbestand des § 18 Abs 1 Z 2 FAGG erfüllt.[ix] Das Rücktrittsrecht des Verbrauchers ist in diesem Fall ohne weiteres Zutun des Unternehmers bereits ab Vertragsabschluss ausgeschlossen. Begründung: Es handelt sich um "Waren […], deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können".
1.2 Unkörperliche Kryptowährungseinheiten
Bei auf unkörperlichen Datenträgern gespeicherten BTC-Einheiten hingegen ist ein Ausschluss des Rücktritts zwar möglich, jedoch nur unter den strengen Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 11 FAGG. Gemäß § 18 Abs 1 Z 11 FAGG ist das Rücktrittsrecht erst ausgeschlossen bei Verträgen über "die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, wenn der Unternehmer – mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers, verbunden mit dessen Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn mit der Vertragserfüllung, und nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder Bestätigung[x] nach § 5 Abs 2 oder § 7 Abs 3 – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Lieferung begonnen hat."
1.2.1 Konsequenzen des Rücktritts bei digitalen Inhalten
Erfüllt der Unternehmer nur eine der Voraussetzungen nicht (ausdrückliche Zustimmung, Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts oder Bestätigung), kann der Verbraucher nach § 11 Abs 1 FAGG weiterhin vom Vertrag zurücktreten. Tritt er vom Kauf digitaler Inhalte tatsächlich zurück, muss er für bereits erbrachte Leistungen des Unternehmers gemäß § 16 Abs 3 FAGG kein Entgelt leisten und darf die digitalen Inhalte behalten[xi] – unabhängig davon, ob die Leistung bereits vollständig oder nur teilweise erbracht wurde.[xii] (Zur Regelung in der VRRL siehe unten Punkt 2.2 und 2.3.)
Wendet man diese Bestimmung auf den Kauf von unkörperlichen BTC-Einheiten an, dürfte der Käufer im Falle eines Rücktritts die BTC-Einheiten behalten und müsste den Kaufpreis nicht entrichten bzw. hätte einen Rückzahlungsanspruch. Dies entspricht jedoch nicht dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Die VRRL nennt im Erwägungsgrund 19 Computerprogramme, Apps, Spiele, Musik, Videos oder Texte, unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Streaming, von einem körperlichen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen wird, als Beispiele für digitale Inhalte. Während bei diesen Gütern eine Rücklieferung tatsächlich untunlich bzw. unmöglich ist und in der Regel auch gar nicht im Interesse des Unternehmers sein wird, ist eine Rückübertragung bei BTC-Einheiten unproblematisch. Ein Entfall der Zahlungspflicht und ein Behaltendürfen der BTC-Einheiten ist sachlich nicht rechtfertigbar. § 16 Abs 3 leg cit ist wohl daher (wenn überhaupt anwendbar, siehe dazu Punkt 1.2.2) in so einem Fall teleologisch zu reduzieren.
1.2.2 Verwendung des Rücktrittsrechts als Instrument der Marktspekulation
Doch selbst dann, wenn es dem Unternehmer gelingt, die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 11 FAGG zu erfüllen, ist das Rücktrittsrecht erst ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, in dem der Unternehmer mit der Lieferung der digitalen Inhalte beginnt. Der Beginn der Rücktrittsfrist knüpft hingegen bereits an den Tag des Vertragsabschlusses an.[xiii] Kauft ein Verbraucher also beispielsweise BTC-Einheiten auf einer Exchange-Plattform, kann er bis zum Beginn der Vertragserfüllung durch den Verkäufer bei einer für ihn ungünstigen Kursentwicklung von BTC von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen und innerhalb der Rücktrittsfrist zurücktreten. Ein Unternehmer, der die für die Vertragserfüllung notwendige Menge an BTC-Einheiten erst besorgen müsste, würde für diesen Zeitraum das 'Wechselkursrisiko' tragen und im Falle eines Rücktritts auf seinem Deckungskauf sitzen bleiben. Diese Benachteiligung steht unseres Erachtens aber nicht im Einklang mit der Intention des Art 16 lit b VRRL bzw. § 18 Abs 1 Z 2 FAGG, wonach "das auf die spezifischen Risiken im Fernabsatz zugeschnittene Rücktrittsrecht" nicht dazu herangezogen werden soll, "dem Unternehmer die Last einer von ihm nicht steuerbaren Preisentwicklung zu überbürden.[xiv]"
Im Gegensatz zu volatilen (körperlichen) Waren existiert für volatile digitale Inhalte also keine ausdrückliche Bestimmung über den Ausschluss des Rücktrittsrechts. Das Rücktrittsrecht dient dazu, "ein Informationsgefälle bei Vertragsabschluss auszugleichen und dem Verbraucher eine Korrektur von Fehlentscheidungen aufgrund eines Überraschungsmoments oder aufgrund sonstiger 'Verdünnungen' seiner Willensfreiheit zu ermöglichen"[xv]. Eine Möglichkeit zur Verwendung des Rücktrittsrechts als Instrument der Marktspekulation liegt hingegen fernab von dem berechtigten Anliegen des Verbraucherschutzes. Eine analoge Anwendung des § 18 Abs 1 Z 2 FAGG für den vergleichbaren Fall des Erwerbs von Kryptowährungseinheiten in unkörperlicher Form ist unseres Erachtens daher geboten.
2. Ausblick auf die beabsichtigten Änderungen der VRRL
Im Wesentlichen sind gemäß dem Vorschlag der Kommission für die VRRL nun folgende Neuerungen vorgesehen:
- Online-Marktplätze sollen für Verbraucher mithilfe zusätzlicher Informationspflichten transparenter werden.
- Der Anwendungsbereich der Richtlinie soll auf digitale Dienstleistungen ausgeweitet werden, für die die Verbraucher kein Geld bezahlen, sondern möglichst personenbezogene Daten zur Verfügung stellen, wie zB. Cloud-Speicher, Konten bei sozialen Medien oder E-Mail-Konten. Verbraucher sollen gemäß dem Vorschlag künftig unabhängig davon, ob sie für einen digitalen Dienst Geld bezahlt haben oder personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt haben, ein Recht auf vorvertragliche Informationen haben und ein 14-tägiges Rücktrittsrecht erhalten.
- Auch Unternehmern soll in manchen Fragen entgegengekommen werden. Die Kommunikationsmöglichkeiten mit Verbrauchern sollen flexibler gestaltet werden. Die Pflicht des Unternehmers, über das Ausmaß des Probierens hinaus verwendete Waren zurücknehmen zu müssen, wird abgeschafft. Ebenso soll die Pflicht, dem Verbraucher die erhaltene Zahlung zurückzuzahlen, noch bevor er die betreffenden Waren tatsächlich erhalten hat, entfallen.
- Von besonderem Interesse für die in diesem Beitrag behandelten Themen sind jedoch die Änderungen des Art 14 Abs 4 lit b VRRL und des Art 16 lit m VRRL. Art 14 Abs 4 lit b VRRL hat die vertraglichen Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung der Informations- und Bestätigungspflichten durch den Unternehmer zum Inhalt. Art 16 lit m VRRL regelt den Ausschluss des Rücktrittsrechts bei der Bereitstellung digitaler Inhalte.
2.1 Der neue Artikel 14 Abs 4 lit b VRRL
Die Regelungen der VRRL über die nicht auf einem körperlichen Datenträger gelieferten digitalen Inhalte waren bislang diskrepant. Das Rücktrittsrecht ist, wie oben ausgearbeitet, gemäß dem (noch) aktuellen Art 16 lit m VRRL bei der Lieferung unkörperlicher digitaler Inhalte ausgeschlossen, wenn die Ausführung mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers zur vorzeitigen Vertragserfüllung und seiner Kenntnisnahme, dass er hierdurch sein Rücktrittsrecht verliert, begonnen wurde. Die Zurverfügungstellung einer Bestätigung, wonach der Verbraucher zugestimmt und den Verlust seines Rücktrittsrechts zur Kenntnis genommen hat, ist (derzeit) keine Voraussetzung.
Ist der Rücktritt möglich und macht der Verbraucher davon Gebrauch, regelt Art 14 Abs 4 lit b VRRL unter welchen kumulativen Bedingungen die Zahlungspflicht für die erhaltenen Güter des Verbrauchers entfällt. Demnach muss bei einer Lieferung vor Ablauf der Rücktrittsfrist kein Entgelt bezahlt werden, wenn die ausdrückliche Zustimmung (Z i), die Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts (Z ii) oder die Bestätigung der Zustimmung und Kenntnisnahme (Z iii) fehlt. Dies führte zur Unsicherheit darüber, was zu gelten hat, wenn die Bestätigung gemäß Z iii nicht zur Verfügung gestellt wurde.[xvi]
Diese mit Art 16 lit m VRRL inkohärente Bestimmung des Art 14 Abs 4 lit b Z iii VRRL soll dem Vorschlag der Kommission zufolge gestrichen werden.
Ein anderer Ansatz zur Lösung dieser Inkohärenz findet sich hingegen im derzeitigen Standpunkt des Europäischen Parlaments[xvii]. Demnach soll die Bestätigung der Zustimmung und Kenntnisnahme in Art 16 lit m als Voraussetzung für den Verlust des Widerrufs hinzugefügt werden. Dies entspricht auch der aktuellen österreichischen Regelung des § 18 Abs 1 Z 11 FAGG.
2.2 Der neue Art 16 lit m VRRL
Gemäß dem Vorschlag der Kommission soll das Rücktrittsrecht nach Art 16 lit m VRRL künftig ausgeschlossen sein, wenn "Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte geschlossen werden, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, wenn die Vertragserfüllung begonnen hat, und, sofern der Vertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, wenn der Verbraucher während der Widerrufsfrist dem Beginn der Vertragserfüllung ausdrücklich zugestimmt und zur Kenntnis genommen hat, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert." In Zukunft soll die Pflicht zur Einholung der ausdrücklichen Zustimmung und der Kenntnisnahme des Verbrauchers also nur mehr bei digitalen Inhalten relevant sein, die gegen Zahlung eines Entgelts bereitgestellt werden.
Gemäß dem Standpunkt des Europäischen Parlaments nach der ersten Lesung soll darüber hinaus eine weitere Voraussetzung für den Entfall des Rücktrittsrechts sein, dass "der Unternehmer eine Bestätigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 7 zur Verfügung gestellt hat" (siehe dazu auch Punkt 2.1).
3. Auswirkungen der Änderungen auf das Rücktrittsrecht beim Erwerb von Kryptowährungen
3.1 Artikel 16 lit m VRRL
Die Verpflichtung zur Einholung der ausdrücklichen Zustimmung und der Kenntnisnahme des Verbrauchers soll bei digitalen Inhalten, die gegen Zahlung eines Entgelts bereitgestellt werden, einschlägig bleiben. Somit bleiben die Voraussetzungen für den Entfall des Rücktrittrechts des Art 16 lit m VRRL für digitale Inhalte, die gegen Zahlung eines Entgelts bereitgestellt werden, unverändert streng. Dem derzeitigen Standpunkt des Europäischen Parlaments zufolge soll sogar mit dem Erfordernis der Bestätigung gem Art 7 Abs 2 oder Art 8 Abs 7 VRRL eine weitere Voraussetzung hinzukommen.
Erleichterte Bedingungen für den Ausschluss des Rücktritts bestehen lediglich für digitale Inhalte, die gegen personenbezogene Daten des Verbrauchers bereitgestellt werden. Die oben aufgezeigte Möglichkeit zur Verwendung des Rücktrittsrechts als Instrument der Marktspekulation wurde von der europäischen Legislative nicht berücksichtigt und bleibt nach wie vor problematisch.
3.2 Exkurs: Tausch von Ware gegen Kryptowährung
Zu unterscheiden ist die Konstellation, bei welcher der Händler virtuelle Währungseinheiten als Entgelt akzeptiert. Immer mehr Online-Händler bieten ihren Kunden die Möglichkeit an, ihre Waren gegen Hingabe von virtueller Währungen (zB. BTC-Einheiten) zu erwerben. Dies kann etwa derart ausgestaltet sein, dass das Entgelt der Ware in Euro ausgezeichnet ist, beim Zahlungsvorgang jedoch eine Umrechnung in die jeweilige Kryptowährung erfolgt und der Kunde den sich daraus kalkulierten BTC-Wert an Zahlungs statt an den Händler transferiert. Dabei kommt kein Kauf-, sondern ein Tauschvertrag zustande, da BTC kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellen.
Tritt der Verbraucher gemäß § 11 FAGG zurück, muss der Unternehmer die erhaltenen BTC-Einheiten einschließlich etwaiger Lieferkosten zurückzahlen, während der Verbraucher die erhaltene Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Zugang bzw. Absenden der Rücktrittserklärung zu retournieren hat. Der Unternehmer hat gemäß § 14 FAGG für die Rückzahlung grundsätzlich das gleiche Zahlungsmittel zu verwenden, dessen sich der Verbraucher für die Abwicklung seiner Zahlung bedient hat.
Nun stellt sich jedoch die Frage, was für die Rückzahlungsverpflichtung gelten soll, wenn sich der Wechselkurs der virtuellen Währung seit der Bezahlung verändert hat. Grundsätzlich ist wie oben bereits ausgeführt festzuhalten, dass dem Unternehmer durch das Rücktrittsrecht des Verbrauchers nicht das Risiko von Preisschwankungen auferlegt werden sollte. § 18 Abs 1 Z 2 FAGG ist hier jedoch nicht anwendbar, da die virtuelle Währung nicht der Vertragsgegenstand ist, sondern die Gegenleistung für die Waren darstellt.
Somit bleibt ohne vertragliche Regelung offen, wie mit den geleisteten Kryptowährungseinheiten im Fall des Rücktritts rechtlich korrekt umzugehen ist.[xviii] In Anbetracht der immer weiter ansteigenden Nachfrage nach BTC & Co in der Praxis ist auch hier eine eindeutige Regelung auf EU-Ebene wünschenswert.
4. Conclusio
Mit dem zunehmenden Einsatz von Kryptowährungen in den letzten Jahren – sowohl bei Unternehmern als auch bei Verbrauchern – steigt auch das Bedürfnis der Klärung des aktuellen rechtlichen Rahmens hinsichtlich BTC & Co. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die zur Zeit vorgesehenen Änderungen der VRRL kaum etwas zur Klarstellung der rechtlichen Beurteilung des Rücktrittsrechts bzw. des Ausschlusses desselben beim Erwerb virtueller Währungen oder der Hingabe an Zahlungs statt beitragen. Die §§ 11 ff und § 18 FAGG werfen weiters zahlreiche Auslegungsfragen auf, die bereits in der VRRL angelegt sind. § 18 Abs 1 Z 11 FAGG stellt, wie bereits oben aufgezeigt, nur eine unzureichende Abhilfe dar, da der Verbraucher im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Beginn der Vertragserfüllung sein Rücktrittsrecht als Instrument für Marktspekulationen missbrauchen kann.
Angesichts der derzeit noch unzureichenden Rechtssicherheit wäre es daher wichtig, eindeutige Bestimmungen in die neue Richtlinie zu integrieren, die das Rücktrittsrecht und die damit einhergehenden Rechtsfolgen diesbezüglich klar determinieren. Unseres Erachtens ist es geboten, beim Erwerb von Kryptowährungen (zB. Bitcoin) das Rücktrittsrecht sofort und ex ante ausschließen zu können, analog zu "Waren […], deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können". Keine der beiden Seiten eines Kaufvertrags soll von steigenden oder fallenden Kursen profitieren, indem zeitlich beliebig – in der Schwankungsbreite von 14 Tagen – der Rücktritt des Verbrauchers ohne Angabe von Gründen ausgesprochen wird. Auch bei Wertpapieren, Gold, Silber etc. ist das Rücktrittsrecht des Verbrauchers sofort nach Vertragsabschluss und ex ante, vor der späteren Lieferung, ausgeschlossen.
[i] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993, der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften, KOM(2018) 185 endg vom 11.4.2018.
[ii] Vgl. Piska, Kryptowährungen und ihr Rechtscharakter – eine Suche im Bermuda-Dreieck, ecolex 2017, 632.
[iii] Stadler/Chochola, Aufklärungspflichten im Verhältnis Unternehmer – Verbraucher, ecolex 2017, 641 ff.
[iv] Zum bürgerlich-rechtlichen Sachbegriff siehe Völkel, Privatrechtliche Einordnungen virtueller Währungen, ÖBA 6/17, 385 ff.
[v] Das österreichische FAGG spricht von "Rücktritt", in der VRRL findet sich der international übliche Begriff "Widerruf". Beide Begriffe meinen jedoch dasselbe.
[vi] Stadler/Pfeil, Kryptowährungen als volatile Waren gemäß § 18 Abs 1Z 2 FAGG? VbR 2018/50, 101 ff.
[vii] Der private Schlüssel (private key) wird beim Erstellen einer neuen Adresse auf der Blockchain erzeugt und ist für die Übertragung von Einheiten an eine andere Adresse erforderlich. Der private Schlüssel kann digital gespeichert oder ausgedruckt und dann offline gesichert werden. Siehe dazu Völkel/Heinisch, Cryptocurrencies discussed from a private law perspective, unter http://www.discover-cee.com/how-should-crypotcurrencies-be-qualified-from-a-private-law-perspective/ (Zugriff am 8.10.2018).
[viii] Völkel, ÖBA 6/17, 385 ff.
[ix] Stadler/Pfeil, VbR 2018/50, 101 ff.
[x] Diese Voraussetzung der Bereitstellung einer Vertragsausfertigung oder -bestätigung stellt ein zusätzliches, in der RL nicht direkt vorgegebenes Erfordernis für den Ausschluss des Rücktrittsrechts dar. Der österreichische Gesetzgeber wählte diese Lösungsvariante, um trotz der Diskrepanz zwischen Art 14 Abs 4 lit b Z iii und Art 16 lit m VRRL eine konsistente innerstaatliche Rechtslage herzustellen; siehe ErlRV 89 BlgNR 25. GP 40.
[xi] Docekal/Ecker/Kogelmann/Kolba in Deixler-Hübner/Kolba (Hrsg), Handbuch Verbraucherrecht (2015) 123.
[xii] Lengauer, Verbraucherschutz durch Komplexität? Zak 2015/225, 128.
[xiii] Vgl. § 11 Abs 2 Z 3 FAGG.
[xiv] Vgl. dazu die Erläuterungen zum damaligen FernabsatzG, mit dem die Regelungen der Fernabsatz-RL 97/7/EG im KSchG umgesetzt wurde, ErlRV 1998 BlgNR 20. GP 27; Geiger in Keiler/Klauser (Hrsg), Österreichisches und Europäisches Verbraucherrecht (1. Lfg 2015) zu § 18 FAGG Rz 4.
[xv] ErlRV 89 BlgNR 25. GP 33.
[xvi] Siehe dazu ausführlich 4/ME 25. GP Erläut 36.
[xvii] Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993, der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften (COM(2018)0185 – C8-0143/2018 – 2018/0090(COD)), unter http://www.europarl.europa.eu/RegData/seance_pleniere/textes_adoptes/provisoire/2019/04-17/0399/P8_TA-PROV(2019)0399_DE.pdf (Zugriff am 7.5.2019).
[xviii] Eine mögliche vertragliche Ausgestaltung wäre die Vereinbarung, dass die Leistung virtueller Währungen bloß zahlungshalber akzeptiert wird. Siehe dazu Völkel, Bitcoin im Online-Handel. Was gilt beim Rücktritt des Verbrauchers?, unter https://sv.law/wp-content/uploads/2017/04/Bitcoin-im-Online-Handel_170418.pdf (Zugriff am 8.10.2018).