Am 9. März 2021 hat der EuGH (C 392/19) erneut über eine Vorlagefrage des BGH zum Thema Framing entschieden. Diesmal war zu klären, ob die Einbettung eines Werks (Framing), welches mit der Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbar war, eine "öffentliche Wiedergabe" darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat. Wenn Vorschaubilder unter Umgehung der vom Rechtsinhaber getroffenen oder veranlassten technischen Schutzmaßnahmen im Wege des Framing in die Internetseite eines Dritten eingebettet werden, stellt dies nach Auffassung des BGH eine Wiedergabe an ein neues Publikum dar.
Jacqueline Bichler und Veronika Krickl haben sich in der neuesten Ausgabe der ZIIR (Zeitschrift für Informationsrecht) mit der EuGH-Entscheidung auseinandergesetzt.
[Anm: Inzwischen hat der BGH am 9. September 2021 das Urteil des Kammergerichts aufgehoben. Der BGH entschied, dass eine Verwertungsgesellschaft den Abschluss eines Vertrags über die Nutzung von Digitalisaten urheberrechtlich geschützter Werke im Internet davon abhängig machen darf, dass der Nutzer wirksame technische Maßnahmen gegen sogenanntes "Framing" ergreift (Az I ZR 113/18 – Deutsche Digitale Bibliothek II). Das Kammergericht muss nun abschließend in der Sache entscheiden.]
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