
Der früher oft als unpersönlich abgestempelte Gutschein hat dieses fade Attribut längst wieder abgelegt. Gutscheine erfreuen sich großer Beliebtheit wie nie zuvor. Besonders im heurigen, von der globalen COVID-19 Pandemie rundum geprägten Jahr werden gerne Gutscheine erworben und auch weiterverschenkt, sei es, um die vorübergehend geschlossenen Unternehmen zu unterstützen, oder aber auch um seinen Freunden und Familienmitgliedern den nächsten Einkauf beim Händler des Vertrauens zu finanzieren. Viele Unternehmen, die entgeltliche Gutscheine anbieten, versehen diese auch mit einer teils sehr kurzen Gültigkeitsdauer. Doch ist eine solche Befristung der Gültigkeit überhaupt notwendig bzw. hält diese vor Gerichten?
Bei entgeltlichen Gutscheinen, die von Unternehmern an Verbraucher verkauft werden, wirft eine Verkürzung der gesetzlichen Gültigkeitsdauer von grds 30 Jahren einige rechtliche Fragen auf, mit denen sich der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits in mehreren Entscheidungen auseinandergesetzt hat.
Bereits in vergangenen Entscheidungen erkannte der OGH die Verkürzungen der Gültigkeitsdauer von entgeltlichen Wertgutscheinen (zB für touristische Dienstleistungen) auf ein Jahr[i] bzw auf zwei Jahre[ii] als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB an und erklärte diese als unzulässig.
Der ständigen Rechtsprechung des OGH folgend kann also festgestellt werden, dass eine Verkürzung der Gültigkeitsdauer erst dann gröblich benachteiligend und somit ungültig ist, wenn dadurch die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Gutschein durch den Inhaber ohne sachliche Begründung übermäßig erschwert wird.
Somit müssten für die Zulässigkeit einer Verkürzung der einschlägigen Verjährungsfrist von 30 Jahren schwerwiegende Rechtfertigungsgründe aufseiten eines Unternehmens vorliegen. Selbst wenn diese Gründe vorliegen, lässt die derzeitige ständige Rechtsprechung eine Interessensabwägung zu Ungunsten der Verbraucher kaum zu.
Zu beachten ist jedoch, dass sich die ständige Rechtsprechung des OGH zum Thema Beschränkung der Gültigkeitsdauer von Gutscheinen bis dato vor allem mit Dienstleistungsgutscheinen aus der Tourismusbranche auseinandergesetzt hat.
Im Jahr 2019[iii] entschied aber auch das Oberlandesgericht (OLG) Linz im Fall einer Befristung von entgeltlichen Gutscheinkarten einer großen Lebensmittelkette, dass eine dreijährige Befristung der Gültigkeit eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB darstelle und damit unzulässig sei.
In dieser Entscheidung des OLG[iv] wurde weiters klargestellt, dass ungenau formulierte Gültigkeitsfristen (zB "Gutschein bis zu drei Jahre gültig") in den Gutscheinbedingungen zudem gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstoßen können.[v] Ob die Gutscheinbedingungen letztendlich rechtskonform sind, sollte daher für den jeweiligen Sachverhalt immer individuell geprüft werden.
Aus Verbrauchersicht bedeutet das Erkenntnis[vi] des OLG Linz aus dem Jahr 2019 eine Verfestigung der Rechtslage in Bezug auf unzulässige zeitliche Limitierungen und Verkürzungen der grundsätzlich dreißigjährigen Verjährungsfrist von entgeltlichen Gutscheinen.
Jenen Unternehmen, die Gutscheine ausstellen, empfehlen wir daher, die Gutscheinbedingungen und damit auch eine etwaige Beschränkung der Gültigkeitsdauer in klarer und verständlicher Sprache zu verfassen. Anderenfalls könnten die Bedingungen gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstoßen. Natürlich kann eine verständliche Formulierung aus marketingtechnischer Sicht oftmals kontraproduktiv sein (nicht 'sexy' aus Unternehmens- oder Agentursicht), jedoch stellt eine klare und – für Verbraucher – verständliche Wortwahl wohl auch weiterhin die beste Möglichkeit dar, um etwaige Verbandsklagen des Vereines für Konsumenteninformation (VKI) hintanzuhalten.
Zu beachten ist auch, dass nach der Argumentation des OGH die Rückzahlung des Kaufpreises jedenfalls die beste Option darstellt, um sich als Unternehmen im Fall einer Leistungsforderung aus einem (vermeintlich abgelaufenen) Gutschein leistungsfrei zu stellen.
Oft empfiehlt sich bei Gutscheinen überhaupt keine Befristung für Verbraucher festzulegen und auf die Statistik der faktischen Einlösung für die unternehmensinterne Kalkulation zu vertrauen. Aus ebendieser wird vermutlich hervorgehen, dass es der durchschnittliche Verbraucher, etwa durch Verlust des Gutscheines häufig selbst verabsäumt seine Forderung einzulösen.
Ein frohes Weihnachtsfest und schöne Feiertage wünscht SVLAW!
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Arthur Stadler / Andreas Pfeil
[i] Vgl OGH 24.5.2018, 6 Ob 210/17a.
[ii] Vgl OGH 28.6.2012, 7 Ob 22/12d.
[iii] Vgl OLG Linz 6.3.2019, 3 R 141/18b.
[iv] Vgl OLG Linz 6.3.2019, 3 R 141/18b.
[v] Vgl OLG Linz 6.3.2019, 3 R 141/18b.
[vi] Vgl OLG Linz 6.3.2019, 3 R 141/18b.