Beitrag von Franziska Deyerl, Stadler Völkel Rechtsanwälte
Am 3. Jänner 2018 trat der neue § 23 FMABG in Kraft, der es ermöglicht, bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Auskunftsantrag bezüglich Rechtsfragen zu neuartigen Geschäftsmodellen und damit verbundenen Konzessionspflichten zu stellen. Insbesondere Konzessionstatbestände, nationale und internationale Rechnungslegungsvorschriften, Clearingpflichten über OTC- Derivate für nichtfinanzielle Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/ 2012, oder die Einordnung von Wertpapieren gemäß Kapitalmarktgesetz können entsprechende Antragsinhalte darstellen. Unter anderem FinTech- Unternehmen im Finanzdienstleistungsbereich können nun schon vor ihrer Gründung eine Anfrage über eine Konzessionspflicht stellen.[1]
Die Einführung des § 23 FMABG erfolgt aus Transparenzgründen und gibt die Möglichkeit, für Unternehmen oder natürliche Personen, eine Auskunft von der FMA zu erhalten, schon bevor ein möglicherweise konzessionspflichtiges Unternehmen gegründet wird. Auch davor bestand nach bestehender Verwaltungspraxis ein Auskunftsrecht bei der FMA, jedoch führt § 23 FMABG im Gegensatz dazu einen Rechtsanspruch ein, soweit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies führt für betroffene Unternehmen zu mehr Rechtssicherheit, insbesondere, weil die getroffene Auskunft der FMA Grundlage des weiteren Verfahrens sein kann (dazu sogleich). Allerdings ist der Auskunftsbescheid nach § 23 Abs. 8 FMABG im Gegensatz zur bloßen Auskunft kostenpflichtig, die Kosten betragen je nach Umfang zwischen EUR 1500 und EUR 10 000.
Antragsberechtigt nach § 23 Abs. 3 FMABG sind natürliche und juristische Personen, sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Personen, die ein berechtigtes Interesse an der aufsichtsrechtlichen Beurteilung haben, wenn sie für eine noch nicht rechtlich existente juristische Person oder eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit handeln, die später von dem relevanten Sachverhalt betroffen wäre. Letzteres betrifft vor allem noch nicht gegründete Unternehmen, deren Inhaber vorab eine Konzessionspflicht oder sonstige aufsichtsrechtliche Bedingungen klären möchten.
Inhaltlich zulässig sind alle Rechtsfragen, die der Finanzmarktaufsicht gem. § 2 Abs. 1- 4 FMABG unterliegen. Insbesondere erfasst sind Rechtsfragen zu neuartigen Geschäftsmodellen und damit zusammenhängende, eventuell bestehende Konzessionspflichten. Der Antragsgegenstand umfasst Sachverhalte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklicht wurden, also z.B. eine etwaig bestehende Konzessionspflicht eines noch nicht gegründeten Unternehmens. Er kann sich aber auch auf bereits realisierte Sachverhalte beziehen, wenn sich der Antrag auf eine künftig wesentlich geänderte Rechtslage bezieht, soweit diese zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits kundgemacht wurde.
Der Anspruch auf Auskunft besteht jedoch nur, soweit die Antragsvoraussetzungen eingehalten werden. Diese sind in Abs. 4 näher definiert. Der Antragssteller muss eine vollständige und in sich abgeschlossene Darstellung des Sachverhaltes einbringen, wenn sich die Anfrage auf einen Sachverhalt bezieht, der sich noch nicht verwirklicht hat. Es müsste also z.B. bei einem geplanten Unternehmen dargelegt werden, wie dieses ausgestaltet ist und welche Leistungen es erbringen will. Ferner muss der Antragssteller unabhängig von einem bereits verwirklichten oder einem zukünftigen Sachverhalt ein besonderes Interesse an der Auskunft und ein Rechtsproblem darlegen. Darüber hinaus muss der Antragssteller eine oder mehrere konkrete Rechtsfragen formulieren und dazu eine eingehend begründende Rechtsansicht vorlegen. Der Umfang des Antrags bestimmt die Entscheidungsgrundlage der FMA, das bedeutet, dass die FMA nur über die Rechtsfragen entscheidet, die der Antragssteller aufwirft. Ein besonderes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn ein Sachverhalt im Falle einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch den Antragssteller mit Strafe bewehrt wäre, ebenso ist von einem berechtigten Interesse auszugehen, wenn Rechtsfragen zu Konzessionstatbeständen oder sonstigen Bewilligungstatbeständen gestellt werden.
Wie bereits erwähnt, gibt § 23 Abs. 6 FMABG gibt einen Rechtsanspruch darauf, dass die aufsichtsrechtliche Beurteilung, die im Auskunftsbescheid vorgenommen wurde, auch bei einer späteren Beurteilung zu Grunde gelegt wird. Das ermöglicht für betroffene Unternehmen Planungssicherheit, da sie sich auf die getroffene Aussage der FMA verlassen können. Dies gilt allerdings nur, soweit der verwirklichte Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich vom Ausgangssachverhalt abweicht. Beispielsweise müsste ein geplantes Unternehmen tatsächlich entsprechend der Planung, die der FMA vorgelegt wurde, umgesetzt werden. Ändert sich die Geschäftsidee oder andere Eigenschaften wesentlich, erlischt der Anspruch. Zudem besteht der Anspruch nicht mehr, wenn sich in der Zwischenzeit die Gesetzeslage ändert und sich damit auch die rechtliche Beurteilung der FMA ändern würde.
[1] https://industriemagazin.at/a/aufsichtsreform-mehr-transparenz-oder-mehr-politik.