Die Arbeit im Homeoffice hat aufgrund der COVID-19-Pandemie enorm an Bedeutung gewonnen. Eine gesetzliche Regelung – abgesehen von einzelnen kollektivvertraglichen Bestimmungen – gab es in Österreich in dieser Hinsicht jedoch noch nicht. Da Homeoffice auch zukünftig ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsalltags sein wird, haben die Bundesregierung und Sozialpartner nun Rahmenbedingungen für die Arbeit im Homeoffice ausverhandelt.

Nachfolgend stellen wir die wichtigsten rechtlichen Aspekte des geplanten Homeoffice-Maßnahmenpakets dar:

1. Freiwilligkeit und Vereinbarungssache

Die Arbeit im Homeoffice bleibt weiterhin Vereinbarungssache. Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und kann unter Einhaltung einer Monatsfrist von beiden Seiten aus wichtigem Grund widerrufen werden. Darüber hinaus können allgemeine Regelungen zum Homeoffice auch mittels einer fakultativen ("freiwilligen") Betriebsvereinbarung festgelegt werden, sofern es einen Betriebsrat gibt.

2. Allgemeines Arbeitsrecht

Auch im Homeoffice gelten die Grundregeln wie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ("AZG"), des Arbeitsruhegesetzes ("ARG") sowie des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes ("DHG") uneingeschränkt. Das DHG stellt außerdem klar, dass die von Haushaltsmitgliedern verursachten Schäden an bereitgestellten Arbeitsmitteln den DienstnehmerInnen zuzurechnen sind.

3. Arbeitsmittel und diesbezügliche steuerliche Erleichterungen

Grundsätzlich sind die notwendigen digitalen Arbeitsmittel (inkl. dazugehöriger Datenverbindung) von den DienstgeberInnen zur Verfügung zu stellen. Nutzen DienstnehmerInnen die eigenen Arbeitsmittel, soll ihnen dafür eine Pauschalabgeltung zustehen.

Die Bereitstellung der notwendigen Arbeitsmittel durch DienstgeberInnen stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar. Zur Abgeltung von Mehrkosten der DienstnehmerInnen im Homeoffice sind Zahlungen der DienstgeberInnen bis zu EUR 300,- pro Jahr steuerfrei geplant. Daneben sind einige Erleichterungen bei den Werbungskosten angedacht.

4. Arbeitsrechtlicher Schutz und Unfallversicherung

Der arbeitsrechtliche Schutz soll auch im Homeoffice Anwendung finden. Diesbezüglich sollen noch eine Musterevaluierung für die Arbeitsplätze im Homeoffice und ein Leitfaden für DienstgeberInnen erarbeitet werden. Ein Zutrittsrecht des Arbeitsinspektorats in die private Wohnung eines /einer DienstnehmerIn zu Prüfzwecken ist jedoch nicht vorgesehen.

Der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice wurde bereits durch das 3. COVID-19-Gesetz vorübergehend im ASVG geregelt. Demnach galten auch jene Unfälle als Arbeitsunfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice ereignen. Dieser Versicherungsschutz soll nun in ein Dauerrecht übergehen. Davon umfasst sind auch Wegunfälle vom Homeoffice zur Arbeitsstätte oder zurück ins Homeoffice; etwa die Rückkehr von einem Arzttermin. Nicht umfasst sind hingegen Wege aus dem Homeoffice zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse; etwa die Erledigung von Einkäufen.

5. Datenschutz

Das Homeoffice-Maßnahmenpaket sieht keine spezifische Regelung hinsichtlich Datenschutz vor. Anzumerken ist, dass selbstverständlich auch im Homeoffice alle datenschutzrechtlichen Vorgaben uneingeschränkt fortgelten. Hinsichtlich der von DienstnehmerInnen organisierten Arbeitsmitteln haben diese selbst dafür Sorge zu tragen, dass die Geräte den datenschutzrechtlichen Anforderungen der DienstgeberInnen gerecht werden.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die obigen Ausführungen einen Überblick der bisher bekannten Neuerungen darstellen, die genauen gesetzlichen Formulierungen jedoch noch ausständig sind. Es bleibt abzuwarten, inwiefern die angedachten Bestimmungen im Gesetz konkret ausgestaltet werden.

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Raffaela Reinstaller