Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap) als neue Gesellschaftsform
Das Regierungsprogramm 2020 – 2024 sieht die Schaffung einer neuen Gesellschaftsform vor. Mit der geplanten Einführung der Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKap) soll eine auf Grundlage von internationalen Vorbildern international wettbewerbsfähige Gesellschaftsform geschaffen werden. Bereits im Jahr 2020 wurden Wiener Rechtsanwaltskanzleien mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, das letztlich rund 200 Seiten umfasst. Die FlexKap, ehemals unter dem Arbeitstitel "Austrian Limited" geführt, wird vermutlich eine hybride Form der klassischen GmbH und AG darstellen und soll insbesondere für Start-Ups sowie innovative Klein- und Mittelbetriebe (KMU) attraktiv sein. Aufgrund der Tatsache, dass noch kein Gesetzesentwurf veröffentlicht und bisher rege Diskussionen rund um das geplante Vorhaben geführt wurden und immer noch werden, sind die folgenden Ausführungen unter Vorbehalt zu lesen.
Mindeststammkapital
Eine in der Praxis oftmals bestehende Hürde für die Gründung ist die Aufbringung des gesetzlich vorgesehenen Gesellschaftskapitals, wobei das Mindeststammkapital als eine Art "Seriositätsschwelle" gesehen wird. Das Mindeststammkapital einer GmbH etwa beträgt 35.000 EUR; daneben besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung, bei der lediglich ein Mindeststammkapital von 10.000 EUR gesetzlich vorgeschrieben wird. Das Aktiengesetz sieht bezüglich des Mindeststammkapitals einer AG sogar noch höhere Anforderungen vor: Wer eine AG gründen möchte, muss dafür mindestens 70.000 EUR an Stammkapital aufbringen. In allen Fällen muss jedoch jedenfalls die Hälfte des Mindeststammkapitals durch Bareinlagen in die Gesellschaft eingebracht werden.
Die geplante FlexKap soll nach derzeitigem Stand ein Mindeststammkapital von 10.000 EUR aufweisen und wäre damit die "günstigste" Gesellschaftsform bezogen auf das Erfordernis der Kapitalaufbringung. Dies gilt auch unter Einbeziehung der gründungsprivilegierten GmbH, weil diese spätestens 10 Jahre nach Gründung in eine klassische GmbH umgewandelt werden muss und so mindestens weiter 7.500 EUR als Bareinlagen durch die Gesellschafter zu leisten sind. Die FlexKap hingegen soll mangels Umwandlungspflicht in eine klassische GmbH oder AG eine eigenständige, dauerhafte Gesellschaftsform werden.
Sollte das Mindeststammkapital iHv 10.000 EUR festgesetzt werden, würde man dennoch immer noch hinter den ursprünglichen Planungen zurückbleiben, da zwischenzeitlich über ein Mindeststammkapital von 5.000 EUR diskutiert wurde. Die bekannten Formen der Aufbringung – Hälfte Bareinlagen, Hälfte Sacheinlagen – soll weiterhin Bestand haben. Zur Diskussion steht aber noch, ob zusätzlich eine Einbringung durch Dienstleistungen wie z.B. Arbeitsleistung möglich sein wird. Dies würde einerseits Vorteile bieten, andererseits ist die Bewertung von Dienstleistungen, insbesondere im Anfangsstadium einer Gesellschaft, nicht ganz unproblematisch.
Weiterhin Mitwirkung eines Notars vonnöten
Einer der strittigsten Punkte im Zusammenhang mit der FlexKap ist zweifelsfrei die Frage nach der Notariats(akts)pflicht bei der Gründung und Übertragung von GmbH Anteilen durch die Gesellschafter. Sowohl der Abschluss des Gesellschaftsvertrags einer GmbH als auch der Satzung einer AG bedürfen eines Notariatsaktes. Darüber hinaus sehen sowohl das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) als auch das Gesetz über Aktiengesellschaften (AktG) für diverse gesellschaftsrechtliche Vorgänge das Mitwirken eines Notars vor. Hinsichtlich der Formvorschriften betreffend den Abschluss des Gesellschaftsvertrags einer FlexKap und der Anteilsübertragung sind derzeit keine Neuerungen geplant. Nach aktuellem Stand wäre ein Notariatsakt für die genannten Vorgänge notwendig, wobei dies mittlerweile dank der Digitalisierungsrichtlinie auch auf elektronischem Wege mittels digitalem Notariatsakt erfolgen kann. Darüber hinaus bleibt es nach derzeitigem Stand auch bei der Eintragungsvoraussetzung der Gesellschaft ins Firmenbuch, so wie es bereits bei der klassischen GmbH und AG der Fall ist.
Ob der Gesetzgeber bis zum finalen Gesetzesentwurf vom eben Erwähnten noch abweichen wird, steht offen. Insbesondere die Abschaffung von bürokratischen Hürden wie etwa der Notariatsaktpflicht und Firmenbucheintragung wurde von vielen Personen in der Lehre und Praxis gefordert. Da die neue Gesellschaftsform durch Vereinfachungen und eine schnelle Gründung hervorstechen soll, bleibt abzuwarten, wie attraktiv die FlexKap wirklich für Gründer sein wird, wenn sich die Gründung in formaler Hinsicht nicht elementar von der einer GmbH unterscheidet.
Kapitalmaßnahmen und flexible Anteilsvergabe
Es ist kein Geheimnis, dass insbesondere im Anfangsstadium Start-Ups auf Investoren angewiesen sind. Um den Finanzierungsbedarf decken zu können, soll die Eigenkapitalfinanzierung durch die flexible Anteilsvergabe an Investoren vereinfacht werden. Diesbezüglich ist vorgesehen, rasche und formfreie Kapitalerhöhungsmaßnahmen zu ermöglichen. Diskutiert wird etwa über die Möglichkeit des Fassens von Kapitalerhöhungsbeschlüssen im Umlaufweg sowie des Fassens von Vorratsbeschlüssen durch Einführung eines genehmigten Kapitals. Grundsätzlich soll die FlexKap in Bezug auf mögliche Kapitalmaßnahmen an die AG angelehnt werden und somit im Vergleich zur GmbH mehr Optionen bieten.
Darüber hinaus ist für die FlexKap vorgesehen, dass Geschäftsanteile mit Stammeinlagen von mindestens 1 EUR ausgegeben werden können. Auch dies stellt im Vergleich zur klassischen GmbH einen Unterschied dar, da die Stammeinlage eines GmbH-Gesellschafters mindestens 70 EUR betragen muss. Außerdem soll es Gesellschaftern der FlexKap möglich sein, verschiedene Gattungen von Geschäftsanteilen zu erwerben und zu halten. Dies bedeutet, dass ein Gesellschafter etwa stimmrechtslose Geschäftsanteile und solche mit Stimmrecht halten kann. Sofern ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile mit Stimmrecht hält, soll er sein Stimmrecht auch unterschiedlich ausüben können.
Während Geschäftsanteile einer GmbH nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen teilbar sind oder wenn eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag besteht, soll die Teilbarkeit von Anteilen der FlexKap der Regelfall sein.
Mitarbeiterbeteiligungsmodelle
Dass Start Ups im Vergleich zu größeren, etablierten Unternehmen idR anfangs nur vergleichsweise geringe Gehälter zahlen können, ist bekannt. Um diese Unternehmen für Fachkräfte dennoch attraktiv zu machen, soll die Ausgabe von Unternehmenswertbeteiligungen an Mitarbeiter (Mitarbeiterbeteiligungsmodelle) ermöglicht werden. Hierdurch sollen Mitarbeiter an Unternehmen gebunden werden, da durch eine eigene Beteiligung das Interesse am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft in den Vordergrund rückt. Bei diesen Unternehmenswertbeteiligungen soll es sich um stimmrechtslose Anteile handeln, sodass diese Beteiligungen rein wirtschaftlichen Charakter haben und keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft vermitteln. Dies stellt einen Unterschied zur klassischen GmbH dar, bei der die Ausgabe von stimmrechtslosen Anteilen absolut unzulässig ist. Außerdem sollen die Unternehmenswertbeteiligungen im Vergleich zu Geschäftsanteilen einfacher übertragen werden können, somit vermutlich ohne Notariatsakt, wobei eine Übertragung an Dritte ausgeschlossen sein soll. Zur Dokumentation der Unternehmenswertbeteiligungen ist aktuell geplant, dass die Anteilseigner nicht in das Firmenbuch eingetragen werden, sondern in einem eigens von der Gesellschaft zu führendem Anteilsbuch ersichtlich sind.
Ausblick
Die Idee, die Unternehmensgründung attraktiver und schneller zu machen sowie die Kapitalbeschaffung zu vereinfachen, ist grundsätzlich zu befürworten. Der Investitionsstandort Österreich könnte mit gezielten und sinnvollen gesellschaftsrechtlichen Änderungen weiter an Attraktivität gewinnen. Ob es hierfür der Schaffung einer neuen Gesellschaftsform bedarf oder die Anpassung der Regelungen betreffend die GmbH und AG an neue Marktgegebenheiten ausreichend ist, erscheint diskutabel. Wann und in welcher konkreten Ausgestaltung bzw. ob die FlexKap letztlich überhaupt Einzug in das österreichische Gesellschaftsrecht finden wird, bleibt mit Spannung abzuwarten. Auch wenn es keine neue Gesellschaftsform wird, sollte der Gesetzgeber jedenfalls Mut zur Modernisierung zeigen.