"Die Ehe ist eine Wissenschaft" – diese Erkenntnis hatte schon der im 19. Jahrhundert lebende französische Schriftsteller Honoré de Balzac. Knapp 200 Jahre später scheint ebendiese Aussage nicht an Aktualität eingebüßt zu haben – zumindest in rechtlicher Hinsicht: Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) sah sich einmal mehr mit der Frage zur Gleichberechtigung gleichgeschlechtlicher Paare mit verschiedengeschlechtlichen Paaren konfrontiert, präziser formuliert überprüfte er die noch immer bestehende Ungleichbehandlung durch die Rechtsinstitute der Ehe sowie der Eingetragenen Partnerschaft.


Sachverhalt und Urteil

Den Ausgang nahm dieses Verfahren mit der Beschwerde zweier seit 2012 in einer Eingetragenen Partnerschaft lebenden Frauen, die Anträge unter anderem auf Zulassung zur Begründung einer Ehe beim zuständigen Magistrat der Stadt Wien stellten. Diese Anträge wurden im Jahr 2015 mit Bescheid abgelehnt, den dagegen erhobenen Beschwerden gab das Verwaltungsgericht Wien – bezugnehmend auf die entsprechenden Bestimmungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) – nicht Folge. Nachdem auch gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben wurde, war der VfGH am Zug, welcher mögliche verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die im ABGB verwendete Wortfolge "verschiedenen Geschlechts" zu erkennen glaubte. Aufgrund dessen leitete der VfGH im Oktober 2017 amtswegig ein Gesetzesprüfungsverfahren ein, zu dem er am 4. Dezember 2017 eine (medial überraschend gering beachtete) Entscheidung fällte.

Um die Überlegungen des VfGH zu verstehen, muss man zeitlich einen Blick zurückwerfen: Im Jahr 2009 wurde in Österreich das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) beschlossen, welches 2010 in Kraft trat. Ziel des Gesetzgebers war es – insbesondere auch vor dem Hintergrund der Europäischen Menschenrechtskonvention – die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare abzubauen. Aufgrund des "bestimmten traditionellen Verständnisses" konnte man sich jedoch nicht dazu durchringen, die Ehe als solche zu öffnen, sondern man entschied sich für die wohl "österreichischste" der zur Verfügung stehenden Lösungen – für eine institutionelle Zweigleisigkeit, welche sowohl das konservative als auch das progressive Lager zufriedenstellen sollte.

Auch wenn die Eingetragene Partnerschaft der Ehe über die Jahre hinweg weiter angenähert wurde – zu erwähnen ist hier insbesondere die gemeinsame Elternschaft gleichgeschlechtlicher Paare – blieben dennoch gewisse Unterschiede bestehen. So beispielsweise bei der Altersgrenze: Die Partner müssen zwar in beiden Fällen grundsätzlich volljährig sein, bei der Ehe (und nur bei dieser) gibt es jedoch die Möglichkeit einer "Ehemündigkeitserklärung", durch welche einer der Ehepartner unter Umständen schon ab dem 16. Lebensjahr die Ehe eingehen kann. Zudem besteht bei der Eingetragenen Partnerschaft kein Verlöbnis, was dazu führen kann, dass im Falle einer geplatzten Hochzeit keine Entschädigungsansprüche (beispielsweise für Vorbereitungen der Hochzeitsfeier) gestellt werden können. Eine Treuepflicht kennt die Eingetragene Partnerschaft im Gegensatz zur Ehe ebenfalls nicht; für eine Trennung nach Verschulden sind weniger Tatbestände vorgesehen als bei der Ehe. Kommt es bei der Eingetragenen Partnerschaft dann tatsächlich zu einer Trennung, sind auch hier die Folgen andere – während bei der Ehe beispielsweise ein aufrechter Mietvertrag auch auf den Ex-Partner übertragen werden kann, ist dies bei einer Eingetragenen Partnerschaft ex lege nicht vorgesehen. Weiters gibt es bei der Eingetragenen Partnerschaft keine Regelung betreffend den Unterhalt für die Zeit der Kinderbetreuung, da das EPG von einer generellen Kinderlosigkeit gleichgeschlechtlicher Paare auszugehen scheint.

Auch wenn die genannten Unterschiede größtenteils eher geringfügiger Natur sind und folglich die Eingetragene Partnerschaft aktuell sicherlich als dem Institut der Ehe beinahe gleichwertig zu qualifizieren ist, attestiert der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung, dass er durch die derzeitige gesetzliche Ausgestaltung das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot des Gleichheitsgrundsatzes verletzt sieht. Insbesondere stieß sich der VfGH an der Voraussetzung der "Verschiedengeschlechtlichkeit" im ABGB bzw der "Gleichgeschlechtlichkeit" im EPG – und stellte einen "untrennbaren Zusammenhang" zwischen den beiden Normen fest. Ein solches System würde nämlich bedeuten, dass Menschen gleichgeschlechtlicher Orientierung nicht gleichwertig mit Menschen ungleichgeschlechtlicher Orientierung wären, und "durch die unterschiedliche Bezeichnung des Familienstandes […] Gefahr laufen, diskriminiert zu werden." Aus diesem Grund entschied der Verfassungsgerichtshof, dass die "gesetzliche Trennung verschiedengeschlechtlicher und gleichgeschlechtlicher Beziehungen in zwei unterschiedliche Rechtsinstitute […] gegen das Verbot des Gleichheitsgrundsatzes [verstößt], Menschen auf Grund personaler Merkmale wie hier der sexuellen Orientierung zu diskriminieren." Folglich sei es erforderlich, die betreffenden Bestimmungen im ABGB und EPG mit 31. Dezember 2018 aufzuheben, sodass die Verschieden- bzw Gleichgeschlechtlichkeit keine Voraussetzung mehr darstellt.

Bewertung und Aussicht

Das weitreichende Resultat dieser Entscheidung ist die Öffnung der Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare sowie der Eingetragenen Partnerschaft für verschiedengeschlechtliche Paare ab dem 1. Jänner 2019 – wobei die Bedeutung der Eingetragenen Partnerschaft dadurch in der Praxis freilich noch mehr schwinden wird. Die Unterscheidung in zwei verschiedene Rechtsinstitute erscheint vor diesem Hintergrund als äußerst fragwürdig, kann man sich doch jetzt zwischen einer "Ehe" sowie einer "Ehe light" entscheiden.

Es bleibt jedenfalls abzuwarten, wie der Gesetzgeber auf diese Entwicklung reagiert. Bislang blieb er untätig, obwohl seit mittlerweile über einem Jahr klar ist, dass die "Ehe für alle" kommt. Aufgrund dessen mutet das vorläufige Ergebnis der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in höchstem Maße bizarr an: So steht es gleichgeschlechtlichen Paaren jetzt zwar grundsätzlich frei, eine Ehe einzugehen. Allerdings stellt sich die Frage, welches Prozedere Eingetragene Partner zu befolgen haben, wenn sie nun diese, für sie neue, Möglichkeit in Anspruch nehmen möchten – wobei sich genau hier ein rechtliches Hindernis ergibt: So muss nach aktueller Gesetzeslage die Eingetragene Partnerschaft vorher aufgelöst werden, bevor eine Ehe eingegangen werden kann. Eine solche einvernehmliche Auflösung ist aber dem Wortlaut des EPG zufolge nur möglich, wenn "die Lebensgemeinschaft der eingetragenen Partner seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben [ist und] […] beide die unheilbare Zerrüttung des partnerschaftlichen Verhältnisses zu[gestehen]" – zweifellos Kriterien, die einer (späteren) Ehe konzeptionell zuwiderlaufen. Da bis dato keine Durchführungsbestimmungen vom Bund erlassen wurden, folgte eine erste Reaktion auf diese Entscheidung aus der Bundeshauptstadt. Die Stadt Wien hat nun für Standesämter einen eigenen Leitfaden erarbeitet, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Hinsichtlich der Frage, ob Eingetragene Partner unmittelbar eine Ehe eingehen können, ohne die Eingetragene Partnerschaft aufzulösen, regelt Wien, dass die bestehende Verbindung nicht zuvor aufgelöst werden muss. Weiters werden im Ausland geschlossene Ehen zukünftig als Ehen und nicht mehr als Eingetragene Partnerschaften anerkannt. Problematischer ist die Konstellation, wenn zwei Homosexuelle unterschiedlicher Nationalität eine Ehe in Österreich eingehen möchten. Wenn das Herkunftsland eines Partners die gleichgeschlechtliche Ehe nicht anerkennt, wird die Ehe nur geschlossen, wenn der ständige Aufenthalt der beiden Partner in Österreich liegt. Wenn allerdings in Wien geheiratet werden soll, der ständige Aufenthalt aber in einem Land liegt, in dem die "Ehe für alle" nicht erlaubt ist, wird die Ehe nicht in Wien geschlossen. Sollte allerdings der Bund anderslautende Durchführungsbestimmungen erlassen, sind diese von den Ländern im Wege der mittelbaren Bundesverwaltung umzusetzen.

Folglich ist davon auszugehen, dass in Hinblick auf die "Ehe für alle" seitens des Verfassungsgerichtshofs das letzte Wort noch nicht gesprochen wurde. Vielmehr steht für den leider wahrscheinlichen Fall, dass der Gesetzgeber es verabsäumt, die Umwandlung der Eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe zu ermöglichen, eine weitere gerichtliche Klärung im Raum, um auch die verbleibenden rechtlichen Hindernisse zu beseitigen und in punkto Gleichberechtigung auf andere westeuropäische Staaten aufzuschließen. Allerdings wird bis zu jenem Tag wohl noch einige Zeit vergehen und die Ehe, wie schon von Honoré de Balzac festgestellt, eine Wissenschaft bleiben – zumindest in rechtlicher Hinsicht…

Lukas Pachschwöll