Nach einem mehr als zweieinhalb Jahre langen Gesetzgebungsverfahren trat am 9. November 2020 die Verordnung über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (Crowdfunding-Verordnung) in Kraft. Die Crowdfunding-Verordnung wird ab dem 10. November 2021 gelten. Man sollte sich vom sperrigen Namen nicht täuschen lassen, hinter dieser Verordnung steckt nichts anderes als eine komplette Neuordnung des Crowdfunding-Marktes.

Crowdfunding erfreut sich seit Jahren bei Unternehmen und Anlegern stark wachsender Beliebtheit. Die Regulierung von Crowdfunding in den unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten gleicht jedoch einem sprichwörtlichen "Fleckerlteppich". Dies hat bisher dazu geführt, dass grenzüberschreitende Crowdfunding-Angebote mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden waren. Durch die Crowdfunding-Verordnung wird nun erstmals ein EU-weiter Rechtsrahmen für Crowdfunding geschaffen, der die nationalen Regelungen ersetzen wird.

Ausweitung der Angebotshöhe

Ab dem 21. November 2021 können Crowdfunding-Angebote bis zu 5 Millionen Euro über einen Zeitraum von 12 Monaten unter bestimmten Bedingungen ohne Kapitalmarktprospekt durchgeführt werden. Bisher war in Österreich bei Crowdfunding-Angeboten bei zwei Millionen Euro innerhalb dieser Zeitspanne Schluss.

Der höhere Schwellenwert könnte insbesondere beim im Trend liegenden Immobilien-Crowdfunding einen noch stärkeren Boom auslösen. Hier könnten zukünftig Projekte mit deutlich höherem Volumen mittels Crowdfunding und ohne Prospekt finanziert werden. Außerdem könnten aufgrund der höheren Schwellenwerts anstelle von Start-Ups vermehrt bereits etablierte KMU auf eine Finanzierung mittels Crowdfunding setzen.

Zulassungspflicht für Anbieter

Crowdfunding-Anbieter benötigen nur noch eine einzige Zulassung, mit der sie im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum Crowdfunding-Dienstleistungen über eine Plattform anbieten können. Die Crowdfunding-Anbieter haben den Anlegern für jedes Crowdfunding-Angebot lediglich ein sogenanntes Anlagebasisinformationsblatt bereitzustellen, das vom Unternehmen zu erstellen ist, das die Gelder einwerben möchte. Dieses darf höchstens sechs Seiten lang sein.

Mehr Transparenz und leichtere Handelbarkeit

Crowdfunding-Anbieter haben jährlich die Ausfallsquoten der mittels Kreditvermittlung finanzierten Crowdfunding-Projekte zu veröffentlichen. Die veröffentlichte Ausfallsquote dürfte für Anleger ein wesentlicher Aspekt bei der Auswahl des Crowdfunding-Anbieters werden. Crowdfunding-Anbieter sollen dadurch angehalten werden, neue Crowdfunding-Projekte vorab bereits genauer unter die Lupe zu nehmen.

Die Crowdfunding-Verordnung nimmt sich auch dem Problem der kaum vorhandenen Sekundärmärkte beim Crowdfunding an. Auf Sekundärmärkten können die von Anlegern erworbenen Instrumente weiterverkauft werden. Deren Fehlen führt bisher dazu, dass das Kapital der Anleger beim Crowdfunding lange gebunden wird. Crowdfunding-Anbieter ist es zukünftig explizit erlaubt, Anlegern einen Marktplatz zur Verfügung zu stellen, auf dem die Instrumente weiterverkauft werden können.

Mehr Angebot für Anleger

Durch die Crowdfunding-VO werden voraussichtliche neue Anlageformen in Österreich Einzug halten. Aus rechtlichen Gründen sind die bisher in Österreich angebotenen Anlageformen beim Crowdfunding im Wesentlichen auf qualifiziert nachrangige Darlehen und ebenso qualifiziert nachrangige Genussrechte beschränkt. In Zukunft werden Crowdfunding-Anbieter auch 'echte' Kredite (mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung) vermitteln können. Diese bieten Unternehmen keinen Insolvenzschutz und können für Anleger im Vergleich zu den bisherigen Anlageformen daher deutlich vorteilhafter sein.

Auch andere Anlageformen, wie insbesondere Aktien oder Anleihen, spielen in Österreich bisher kaum eine Rolle im Crowdfunding. Dies dürfte sich durch die Crowdfunding-Verordnung ebenfalls ändern.

Neue Konkurrenz für Crowdfunding-Plattformen

Der neue Rechtsrahmen wird dazu führen, dass vermehrt ausländische Crowdfunding-Anbieter ihre Dienste in Österreich starten werden. Anleger werden aus einer deutlich größeren Auswahl von Crowdfunding-Anbietern auswählen können und profitieren vom breiteren Spektrum möglicher Anlageformen.

Die gute Nachricht für bereits bestehende Crowdfunding-Anbieter in Österreich ist, dass sie mit der Vermittlung von qualifiziert nachrangigen Darlehen nicht unter die Crowdfunding-Verordnung fallen und daher keine Zulassung als Crowdfunding-Dienstleister benötigen werden. Diese Anlageform kann in Österreich weiterhin nach den Bestimmungen des Alternativfinanzierungsgesetzes (AltFG) angeboten werden.

Fazit

Die Crowdfunding-Verordnung schafft einen harmonisierten Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Crowdfunding-Angebote. Crowdfunding-Anbieter werden mit einer einzigen Zulassung Anleger im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum ansprechen können. Es ist zu erwarten, dass Crowdfunding dadurch einen erheblichen Wachstumsschub erhalten wird.

 Das bei uns bereits etablierte Crowdfunding mittels qualifiziert nachrangiger Darlehen wird in Österreich auch weiterhin nach den Bestimmungen des AltFG möglich sein. Crowdfunding-Anbieter, die ausschließlich diese Anlageform anbieten, sind vom Anwendungsberiech der Crowdfunding-Verordnung nicht erfasst und bedürfen keiner Zulassung.

Sollten Sie Fragen zur neuen Crowdfunding-Verordnung oder allgemein zu Crowdfunding haben, so stehen wir Ihnen gerne mit unserem Know-How zur Verfügung.

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Oliver Völkel | Lorenz Marek