SVLAW-BLOG-Beitrag

Arthur Stadler / Max Königseder

1.  Sachverhalt

Am 1. März 2018 wurde in Deutschland ein seit zwei Jahren schwelender Rechtsstreit zwischen einem deutschen Verbraucherverband ("Verbraucherverband") und dem international agierenden Unternehmen Amazon.com, Inc. ("Amazon") betreffend der Zulässigkeit von Amazon's Dash Buttons entschieden.

1.1 Was ist der "Dash Button"?

Dabei handelt es sich um ein Gerät, das über eine App mit einem WLAN-Router verbunden wird und durch Betätigung einer elektromechanischen Schaltfläche (Druckknopf = Button) Signale sendet. Durch dieses Signal wird – ohne weitere Zwischenschritte – ein zuvor konkret ausgewähltes Produkt bestellt. Der User der Funktion erhält nach Betätigung des Dash Buttons eine Push-Benachrichtigung in der App, sofern er diese Funktion auf seinem Smartphone aktiviert hat. Mittels dieser Benachrichtigung werden ihm etwaige Produktinformationen zur Verfügung gestellt (z.B. Preis, Verfügbarkeit, Lieferkosten) und er hat die Möglichkeit, binnen 15 Minuten ab Drücken des Dash Buttons, die Bestellung kostenfrei zu stornieren. Die alleinige Betätigung der Schaltfläche (Button) ist jedoch ausreichend, um einen Bestellvorgang auszulösen und kann auch ohne App bzw. bei ausgeschaltetem Smartphone erfolgen.

1.2 Verfahrensverlauf und Klagebegehren

Der Verbraucherverband war der Meinung, dass diese Ausgestaltung im Widerspruch zu den Verbraucherschutzbestimmungen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs ("BGB") stehe und das Bedingungswerk von Amazon teilweise nicht der Inhalts- und Transparenzkontrolle standhalte. Der Verbraucherverband mahnte Amazon ab und forderte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Amazon weigerte sich eine Unterlassungserklärung abzugeben, woraufhin der Verbraucherschutzverband eine Klage beim Landgericht ("LG") Köln erhob. Der Rechtsstreit wurde auf Antrag des Verbraucherverbands an das LG München I verwiesen und mit einem zweiten Verfahren zwischen den Parteien bezüglich des Dash Buttons verbunden. Der Verbraucherverband begehrte die Unterlassung der verbraucherrechtswidrigen Handlungen durch Amazon unter Androhung einer Ordnungsstrafe und die Zahlung der Abmahnkosten inklusive Zinsen.

2. Entscheidung des LG München I

2.1 Internationale und örtliche Unzuständigkeit

Amazon vertrat die Auffassung, dass der besondere Gerichtsstand des Schädigungsortes nicht anwendbar sei, da diese Bestimmung eng auszulegen sei und es laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ("EuGH") möglich sein müsse, das angerufene Gericht konkret zu ermitteln. Das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland könne keinen "Schadensort" darstellen. Daher hätte Amazon an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Luxemburg geklagt werden müssen.

Das Gericht lehnte die Argumentation der Beklagten ab, da sie den besonderen Umstand verkenne, dass der Verbraucherverband kein konkret Geschädigter sei, sondern ein Verband, der die kollektiven Interessen der Verbraucher vertrete. Beim Durchsetzen seiner Ansprüche komme es daher weder darauf an, ob es eine konkrete Verbraucherbeschwerde gegeben hat, noch, ob eine konkrete Bestellung mittels Dash Button durchgeführt wurde. Der deutsche Bundesgerichtshof ("BGH") habe in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass die Wirksamkeit einer Verbandsklage massiv beeinträchtigt wäre, wenn diese nur im Sitzstaat des Unternehmens erhoben werden kann. Dieser Entscheidung folgend erscheine es widersinnig, wenn der Unternehmer mangels örtlicher Zuständigkeit nun doch im Sitzstaat zu klagen wäre. Zusammenfassend müsse folglich entschieden werden, dass deutsche Gerichte sowohl sachlich als auch örtlich zuständig seien, wenn eine qualifizierte Verbraucherschutzeinrichtung aufgrund eines Verstoßes gegen Verbrauchergesetze Klage erhebt. Es bestehe für die örtliche Zuständigkeit daher ein fliegender Gerichtstand, sodass jedes deutsche Gericht örtlich zuständig sei.

2.2 Wie ist der "Dash Button" rechtlich einzuordnen?

Der Verbraucherverband vertrat die Meinung, dass der Amazon Dash Button ein Telemedium sei und daher in den Anwendungsbereich der §§ 312i ff BGB falle. Darin sind u.a. die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr geregelt [zum Vergleich: in Österreich sind diese Pflichten in den §§ 7 ff Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz ("FAGG") geregelt]. Die genannten Bestimmungen seien bewusst technologieneutral formuliert, deshalb argumentierte der Verbraucherverband, dass auch neue Techniken wie der Dash Button sowohl Schaltfläche, als auch Telemedium seien.

Amazon vertrat die Ansicht, dass der Dash Button alleine keinesfalls ein Telemedium sei. Er könne nicht selbstständig Information über das Internet versenden, sondern nur eine Verbindung zum WLAN des Kunden aufbauen. Der Dash Button sei als solches nur ein technisches Hilfsmittel und somit ein reiner Telekommunikationsdienst iSd § 3 Nr 24 Telekommunikationsgesetz [zum Vergleich: in Österreich ist diese Bestimmung im § 3 Z 9 TKG geregelt]. Ein Telemedium könne der Dash Button nur gemeinsam mit der Amazon Shopping App sein. Aus diesem Grund werden auch die Informationsverpflichtungen des § 312j Abs 2 BGB erfüllt, weil diese in der App abrufbar sind. Auch eine Schaltfläche iSd § 312j Abs 3 S 2 BGB könne der Dash Button nicht sein, weil der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung klargestellt habe, dass nur graphische Bedienelemente gemeint seien und nicht elektronische Druckknöpfe wie eine Maus (oder der Dash Button). Des Weiteren argumentierte Amazon, dass die Bestellungen über den Dash Button unter die Ausnahme des § 312 Abs 2 Nr 8 f BGB fallen würden, weil Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs im Rahmen regelmäßiger Fahrten geliert werden.

Das Gericht entschied, dass die Bestellung via Dash Button nicht in die Ausnahme der § 312 Abs 2 Nr 8 BGB falle, da die Waren nicht im Rahmen "häufiger und regelmäßiger Fahrten" geliefert würden. Dafür spräche, dass es sich um kein Dauerschuldverhältnis handle und dass die Häufigkeit der Bestellungen, je nach dem Willen des Kunden, zwischen mehreren Wochen oder Monaten liegen könne. Weiters stellte das LG München I fest, dass zwischen dem Rahmenvertag zum Dash Button (über den Amazon Account) und dem individuellen Bestellvorgang (Drücken des Dash Buttons) unterschieden werden müsse. Der Argumentation der Beklagten, dass der Dash Button nur in Kombination mit der Amazon Shopping App eine Telemedium darstelle, sei nicht zu folgen, da diese zwar zur Einrichtung des Dash Buttons notwendig sei, aber in späterer Folge über den Dash Button selbstständig das zuvor konkretisierte Produkt bestellt werden könne. Aufgrund dieser von der App entkoppelten Möglichkeit separate Kaufverträge abzuschließen, sei der einzelne Bestellvorgang ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr iSd § 312i Abs 2 S 1 BGB und somit der Dash Button allein ein Telemedium. Allgemein sei der Begriff des Telemediums weit zu verstehen. Auch der Negativdefinition des § 1 Abs 1 Telemediengesetz entspräche der Dash Button nicht, weil dieser kein Telekommunikationsdienst iSd § 3 Nr 24 Telekommunikationsgesetz sei. Diese Begriffsdefinition umfasse bloße Übertragungseinrichtung wie zB WLAN, die zwar eine Verbindung zum Internet herstellen, jedoch selbst keine konkreten Signale mit rechtlich erheblichen Inhalt an einen konkreten Adressaten übermitteln.

Das LG München hielt auch fest, dass – entgegen des Vorbringens von Amazon - der Begriff der Schaltfläche iSd § 312j Abs 3 BGB auch elektromechanische Druckflächen umfasse. Aus der Gesetzesbegründung zur Vorgängernorm (§ 312g BGB) des § 312j BGB ergebe sich nämlich, dass der Gesetzgeber auch zukünftige andere Alternativen zur Schaltfläche umfassen wollte, sofern sie Bestellmöglichkeiten für Online-Plattformen darstellen. Demnach sei die Bestimmung auch analog auf den Dash Button anzuwenden. Da der Button nicht mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen", oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sei, verstoße Amazon gegen § 312j Abs 3 S 2 BGB.

2.3 Erfüllung der Informationspflichten gem § 312 Abs 2 BGB

Die maßgeblichen Informationen, die beim (zahlungspflichtigen) Abschluss des Bestellvorgangs zu erbringen sind, wären etwa die wesentlichen Eigenschaften der Ware, sowie der Gesamtpreis. Im gegenständlichen Fall rund um den Abschluss via Dash Button werde der Konsument laut LG München nicht einmal über diese Minimalangaben informiert. Die Informationen müssten im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Bestellung erteilt werden, was konkret bedeute, dass die Information in unmittelbarer Nähe zur Schaltfläche angezeigt werden müsse, mit welcher die Bestellung ausgelöst wird. Amazon erteile diese Information weder unmittelbar vor, noch bei Betätigung des Dash Buttons, deshalb läge ein Verstoß gegen § 312 Abs 2 BGB vor. Die Push-Benachrichtigung nach der Bestellung, in der die wesentlichen Informationen enthalten sind, erachtet das Gericht als irrelevant, da der Verbraucher vor der Bestellung zu informieren sei. Auch das Argument der Beklagten, dass der Kunde ohnehin alle Information bei der Einrichtung des Dash Buttons erhalte, lässt das LG München I nicht gelten. Grund dafür ist die Trennung von Rahmenvertrag und individueller Bestellung. Die anfängliche Informationserteilung könne keine Fernwirkung auf spätere Bestellvorgänge haben.

2.4 Keine Vorlage an den EuGH

Das LG München I gab dem Vorlageantrag von Amazon nicht statt, da die Fragen ohne eine Vorlage im Wege unionsrechtlicher und autonomer Auslegung beantwortet werden konnten bzw. der EuGH entsprechende Wertungen bereits in vergangenen Entscheidungen angedeutet habe.

3. Rechtslage in Österreich und Wertung

3.1 Informationspflichten

Die Rechtslage in Österreich ist beinahe ident mit jener in Deutschland, va weil sowohl die §§ 312 ff TMG, als auch die §§ 7 ff FAGG, Umsetzungen der Art 7 ff der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) sind. Der Bestellvorgang über den Dash Button würde (in jener Form wie im ggst deutschen Gerichtsverfahren) auch in Österreich den Informationspflichten nicht gerecht werden, da gemäß § 8 Abs 1 FAGG die Informationen unmittelbar vor der Vertragserklärung des Verbrauchers erteilt werden müssen. Eine einmalige Information beim Einrichten des Dash Buttons wirkt nicht auf den späteren Zeitpunkt der konkreten Bestellung hinaus (ähnlich wie LG München: "keine Fernwirkung"). Auch ist die, nach der Bestellung übermittelte, Push-Benachrichtigung irrelevant, weil das Gesetz ausdrücklich normiert: "bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt". Ein Verstoß gegen diese Informationsverpflichtung ist gemäß § 19 Z 4 FAGG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierbar. Neben den "besonderen Erfordernissen bei elektronisch geschlossenen Verträgen" (§ 8 FAGG), müssen auch die allgemeinen Informationsverpflichtungen gemäß §§ 4 und 7 FAGG eingehalten werden; sowie jene anderer gesetzlicher Regelungen (zB Konsumentenschutzgesetz ("KSchG"), E-Commerce-Gesetz, Preisauszeichnungsgesetz).

3.2 Der Dash Button als Schaltfläche iSd § 8 Abs 2 FAGG

Die österreichische Parallelbestimmung zum § 312j Abs 2 TMG ist etwas weiter formuliert. Im § 8 Abs 2 FAGG wird nicht nur der Begriff der Schaltfläche genannt, sondern auch "die Betätigung einer ähnlichen Funktion". Dem Wortlaut nach ist unseres Erachtens davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch künftige Technologien – um Bestellungen zu tätigen – erfassen wollte. Demzufolge würden, so unsere vorsichtige Einschätzung, wohl auch österreichische Gerichte, auch in diesem Punkt, ähnlich entscheiden wie das LG München im ggst Urteil. Gemäß § 8 Abs 2 FAGG müssen Schaltflächen oder "die Betätigung einer ähnlichen Funktion" mit der Aufschrift "zahlungspflichtig bestellen" oder einer gleichartigen Formulierung versehen sein. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nicht gemäß § 19 FAGG verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert, jedoch ist der Verbraucher in diesem Fall nicht an den Vertrag gebunden.

3.3 Vertragsanpassungsklausel zugunsten von Amazon

In AGB vorbehaltene Gestaltungsrechte zugunsten des Unternehmers sind in Österreich nur unter den strengen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 4 KSchG wirksam. Amazon verwendete im Rahmenvertrag zum Dash Button u.a. die Klausel, dass sich "manche Angebote und Produktdetails bei späterer Nachbestellung eventuell ändern (zum Beispiel Preis, Steuern, Lieferkosten)" können. Selbst wenn die Klausel beidseitige Preisanpassungen zulässt, ist sie dennoch ungültig, da die maßgebenden Umstände für eine Preisänderung nicht umschrieben sind und die Preisänderung nicht vom Willen von Amazon unabhängig ist. § 6 Abs 1 Z 5 KSchG bezieht sich zwar v.a. auf Dauerschuldverhältnisse, jedoch ist es nur konsequent, dass auch in diesem Fall die Voraussetzungen zu erfüllen sind; da der Käufer vor Abschluss des Einzelvertrages (Drücken des Dash Buttons) gerade eben nicht mehr über eventuell veränderte Konditionen informiert wird. Darüber hinaus widerspricht die Klausel dem Transparenzgebot, da eine transparentere Gestaltung möglich gewesen wäre und es für den Verbraucher unklar ist, welche Umstände zu einer Preiserhöhung – in welcher Höhe - führen. Eine weitere Klausel im Rahmenvertrag besagt, dass Amazon bei Unverfügbarkeit von dem zuvor ausgewählten Produkt, das Recht hat einen "geeigneten Ersatzartikel der gleichen Produktart und derselben Marke" zuzusenden. Auch diese Klausel ist wohl (auch nach österreichischer Rechtslage) intransparent, weil für den Verbraucher vollkommen unklar bleibt, was ein geeigneter Ersatzartikel ist. Das Damoklesschwert der Unzulässigkeit bzw. Unanwendbarkeit schwebt daher auch über derartige AGB-Klauseln (auch nach österreichischer Rechtslage).