Tamino Chochola, wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Stadler Völkel Rechtsanwälte

Bitcoin ("BTC") ist die weltweit bekannteste virtuelle Währung. Sie ist seit 2009 in Umlauf und hat nicht zuletzt durch ihre Volatilität auf sich aufmerksam gemacht. Nachdem ein (1) BTC zu Beginn gerade einmal ein paar Cent wert war, konnte der Wechselkurs in den letzten Tagen etwa den Wert des bisherigen Rekordhochs von 2013 (ca. USD 1.165) erreichen. Ob es sich tatsächlich um ein neues Allzeithoch gehandelt hat, lässt sich aufgrund des Zusammenspiels der BTC-Wechselkurse der unzähligen Tauschplattformen sowie der Wechselkurse von staatlichen Währungen untereinander schwer sagen, was auch zu unterschiedlichen Medienberichten geführt hat. Die EUR 1.000 Marke wurde jedenfalls geknackt. Fest steht auf der anderen Seite allerdings, dass der Höhenflug – zumindest vorerst – wieder vorbei ist. Im Verlauf des 5. Jänners 2017 verlor die Kryptowährung teilweise 20 % ihres Werts und hält nun bei knapp unter USD 800.

Für den stark von Angebot und Nachfrage abhängigen Preisanstieg wurden von Experten verschiedene Faktoren ausgemacht. Als Zentrum der gestiegenen Nachfrage wird China vermutet, wo die Landeswährung Yuan im letzten Jahr mehr als 7 % an Wert verloren hat. Dazu kommt die Umtauschbeschränkung der Chinesischen Regierung, die weiter verschärft werden soll. Der abermalige BTC-Fall läuft etwa parallel zur jüngst eingetretenen Kurserholung der chinesischen Währung. Der Yuan wurde durch Chinas Notenbank mittlerweile stark aufgewertet.

Als weiterer Grund für den rapiden BTC-Anstieg werden die missglückten Bargeldreformen in den Schwellenländern Indien und Venezuela genannt. In Indien wurden im November 2016 Banknoten mit einem Wert von über 100 Rupien (mehr als vier Fünftel des Bargelds im Land) über Nacht für ungültig erklärt, um verstärkt gegen Schwarzgeld und Korruption bzw. auf lange Sicht gegen das Bargeld selbst vorzugehen. Neue Banknoten wurden nur schleichend ausgegeben, außerdem musste das alte Geld zuvor auf ein Konto eingezahlt werden. Diese Überraschung traf auch die (lokalen) Banken, die zum Teil heillos überfordert wurden. Viele Inder verfügen weder über ein Konto, noch über eine Bankfiliale in ihrer Nähe. Geldscheine sind immer noch knapp. In Venezuela wiederum sollten aufgrund der starken Inflation (von über 500 %) neue Geldscheine mit höherem Nennwert ausgegeben werden. 80 % des Bargelds wurde für ungültig erklärt, die neuen Banknoten waren aber nicht rechtzeitig verfügbar, was zu Verlängerungen der Umtauschfristen sowie massiven Ausschreitungen im Land führte.

Die Entwicklung des BTC-Kurses in naher Zukunft sowie eine von manchen Experten vorausgesagte Stabilisierung der Kryptowährung ist momentan schwer abzuschätzen. Der EU-Rat hat sich – nach ähnlichen Vorschlägen der EU-Kommission – jüngst für eine Eintragung von Nutzern von Tauschplattformen virtueller Währungen in einer zentralen Datenbank ausgesprochen. Als Grund wurde der Kampf gegen die Finanzierung terroristischer Aktivitäten genannt. Im Gegensatz zur Nutzung virtueller Währungen im interneteigenen Schwarzmarkt gibt es aber bisher keinen Nachweis, dass Terror-Organisationen vermehrt darauf zurückgreifen. Eine Stellungnahme des EU-Parlaments bleibt bislang aus. Auch derartige Maßnahmen könnten naturgemäß in der Zukunft den BTC-Wechselkurs wesentlich beeinflussen.

Obwohl BTC als Alternative zu staatlichen Währungen gedacht ist (Zahlungsfunktion), wird die virtuelle Währung aufgrund der oben genannten Volatilität vermehrt als Spekulationsobjekt betrachtet. Die Spekulation auf Kurssteigerungen bzw. -verfall ist allerdings hoch riskant, da viele internationale Komponenten zusammenspielen.

Rechtlicher Ausblick (Österreich)

Der Gerichtshof der Europäischen Union ("EuGH") hat am 22. Oktober 2015 (in der Rechtssache "Hedqvist", C‑264/14) entschieden, dass der Umtausch von traditionellen Währungen in BTC und umgekehrt innerhalb des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems der EU letztlich umsatzsteuerfrei ist. Laut EuGH ist die Umtauschleistung zwar per se eine steuerbare Leistung gegen Entgelt, es greift aber ein Ausnahmetatbestand der zugrundeliegenden EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie. Der Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestands, Art 135 Abs 1 lit e der Richtlinie, betreffend Umsätze, "die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind", lässt sich laut EuGH aufgrund der Zahlungsmittel-Eigenschaften von BTC und unter Berücksichtigung der verschieden Sprachfassungen innerhalb der EU nicht einzig und allein auf konventionelle Währungen einschränken.

Hinsichtlich der Ertragssteuer hat das österreichische Bundesministerium für Finanzen bereits im Jahr 2014 befunden, dass bei Online-Tauschbörsen (An- und Verkauf von BTC gegen traditionelle Währungen) sowie bei BTC-Geldautomaten (BTC gegen Bargeld) ein Gewerbebetrieb im steuerrechtlichen Sinn vorliegt, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach sich ziehe. BTC als Spekulationsobjekt stelle (i) bei zinstragender Veranlagung ein Wirtschaftsgut iSd § 27 Abs 3 Einkommenssteuergesetz ("EStG") dar (realisierte Wertänderungen unterliegen demnach dem Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs 1 EStG – 25% Kapitalertragssteuer); (ii) wenn keine zinstragende Veranlagung gegeben sei, handle es sich beim Verkauf von BTC um ein Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Zuletzt stellen BTC-Transaktionen auch BTC-Händler vor rechtliche Herausforderungen: Bei Kauf bzw. Verkauf von BTC zwischen Unternehmern und Verbrauchern über das Internet kommt das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz ("FAGG") zur Anwendung, welches zahlreiche Informations- und Aufklärungspflichten sowie ein umfassendes 14-tägiges Rücktrittsrecht für den Verbraucher vorsieht. Dabei könnte die oben erläuterte Volatilität von BTC zu erheblichen Verlusten des Händlers führen. Der (gewerbliche) Bitcoin-Händler sollte sein Gegenüber (den Verbraucher) daher unbedingt über die im FAGG vorgesehenen Rücktrittsausschlüsse aufklären. Im Fall von BTC kommen gleich zwei mögliche Ausnahmetatbestände in Frage: § 18 Abs 1 Z 2 und § 18 Abs 1 Z 11 FAGG. Nach § 18 Abs 1 Z 2 FAGG besteht kein Rücktrittsrecht bei "Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können". Aufgrund der Möglichkeit erheblicher Wertschwankungen innerhalb von 14 Tagen, ist diese Bestimmung unseres Erachtens wohl einschlägig. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten "echten" – das heißt ab Vertragsabschluss wirkenden –Rücktrittsausschluss. Gemäß § 18 Abs 1 Z 11 FAGG besteht weiters kein Rücktrittsrecht über "die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten […] bei vorzeitigem Beginn mit der Vertragserfüllung […]". Der Vertrag wird zwar in der Regel innerhalb kürzester Zeit nach Vertragsabschluss erfüllt. Diese Tatsache alleine reicht aber für einen wirksamen Ausschluss des Rücktrittsrechts noch nicht aus: Der Verbraucher muss vom Unternehmer über den Verlust seines Rücktrittsrechts informiert werden und – in Kenntnis dieses Verlusts des Rücktrittsrechts – zustimmen. Außerdem muss er eine entsprechende Bestätigung darüber erhalten. Werden Formalvorschriften nicht beachtet, hat der Verbraucher ein Rücktrittsrecht bis zu einem (1) Jahr und 14 Tagen nach Vertragsabschluss. Eine entsprechende rechtliche Absicherung kann für Bitcoin-Händler daher prophylaktisch wirken und einschneidende ökonomische Nachteile abwenden.