Dr. Oliver Völkel LL.M., Partner bei Stadler Völkel Rechtsanwälte

Einsatz virtueller Währungen beim Verkauf

Einige Internet-Händler erkennen mittlerweile die Vorteile, die der Einsatz von virtuellen Währungen im Handel haben kann. Verkaufspreise werden für gewöhnlich weiterhin in Euro ausgezeichnet, lediglich beim Abschluss des Zahlungsvorgangs erfolgt eine Umrechnung des Euro-Verkaufspreises beispielsweise in Bitcoin zum jeweils aktuellen Wechselkurs. Der Kunde bezahlt den sich daraus errechnenden Bitcoin-Wert an den Händler.

Die Vorteile von Zahlungen in virtuellen Währungen sind bekannt. Die Transaktion ist innerhalb von Minuten durchgeführt und kann technisch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Händler hat damit eine vergleichbare Zahlungssicherheit wie bei Bargeld. Auch die Kosten der Transaktion können im Vergleich zu anderen Zahlungsformen geringer ausfallen. Unternehmer haben die Möglichkeit, Bestellungen ihrer Kunden noch rascher abzuwickeln. Sowohl für den Händler als auch für seine Kunden kann der Einsatz von virtuellen Währungen also Vorteile bieten.

Bedenken bestehen im Handel vor allem hinsichtlich des volatilen Wechselkurses vieler virtueller Währungen. Beispielsweise können Bitcoin kurzfristigen Schwankungen von 30 % und mehr unterworfen sein. Hat ein Bitcoin heute einen Wert von EUR 1.000, so können es morgen EUR 1.100 sein, aber möglicherweise auch nur EUR 900.

Möchte ein Händler diesem Wechselkursrisiko entgehen, so wird er selbst keinen Bitcoin-Vorrat halten, sondern sämtliche Zahlungen seiner Kunden in Bitcoin sofort in Euro umwechseln. Das Wechselkursrisiko beim Verkauf lässt sich auf diese Weise minimieren oder sogar gänzlich ausschließen.

Was gilt beim Rücktritt des Verbrauchers?

Beinahe jeder Internet-Händler weiß um das besondere Rücktrittsrecht von Verbrauchern. Verbraucher können von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten (§ 11 FAGG). Für den Händler hat dies zwei wesentliche Folgen: Einerseits ist er verpflichtet, die bereits an den Verbraucher gelieferte Ware zurückzunehmen. Andererseits trifft ihn die Pflicht, alle vom Verbraucher geleisteten Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten.

Das Gesetz bestimmt, dass der Händler für die Rückzahlung grundsätzlich dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden hat, dessen sich der Verbraucher für die Abwicklung seiner Zahlung bedient hat. Was bedeutet dies nun für den Internet-Händler, der Bitcoin oder andere virtuelle Währungen akzeptiert? Muss er die Rückzahlung ebenfalls etwa in Bitcoin veranlassen, wenn die Zahlung in Bitcoin erfolgt ist?

Für den Händler kann dies ungewollte Folgen haben. Immerhin kann sich der Wechselkurs der virtuellen Währung seit der Bezahlung durch den Kunden deutlich zu Ungunsten des Unternehmers entwickelt haben. Trifft den Händler nun möglicherweise das Wechselkursrisiko durch die Hintertüre, wenn der Verbraucher entscheidet, vom Vertrag zurückzutreten?

Keine gesicherte Rechtsprechung

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass dem Unternehmer durch das Rücktrittsrecht des Verbrauchers nicht das Risiko von Preisschwankungen auferlegt werden darf. Betrifft ein Vertrag etwa Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, so besteht unter gewissen Voraussetzungen überhaupt kein Rücktrittsrecht des Verbrauchers (§ 18 Abs 1 Z 2 FAGG).

Im konkreten Fall hilft diese Bestimmung jedoch nicht weiter, denn der mit dem Händler abgeschlossene Vertrag hat in der Regel die Lieferung von Waren zum Gegenstand. Die preisliche Unsicherheit kommt erst durch die gewählte Zahlungsform und den späteren Rücktritt des Verbrauchers hinzu. Gesicherte Rechtsprechung zur Frage, was in einem solchen Fall gelten soll, besteht bislang nicht. Ohne eine klare vertragliche Regelung ist somit unklar, wie etwa mit einer Zahlung in Bitcoin im Fall des Rücktritts des Verbrauchers richtig umzugehen ist.

Kein Tausch Ware-Bitcoin!

In der Praxis ist daher zu empfehlen, eine klare vertragliche Vereinbarung mit dem Kunden zu treffen. Dabei sollte zwischen dem Kauf der Waren einerseits und dem Einsatz von Bitcoin als Zahlungsform andererseits unterschieden werden. Konkret bedeutet dies, dass nicht etwa ein Tauschvertrag "Ware gegen Bitcoin" abgeschlossen wird. Es wird weiterhin ein Kaufvertrag abgeschlossen und die Verpflichtung des Kunden zur Bezahlung sollte jedenfalls weiterhin auf Euro lauten.

Die Möglichkeit zur Bezahlung mittels Bitcoin oder anderen virtuellen Währungen sollte Kunden erst nach dem Abschluss des Kaufvertrags durch eine zusätzliche Vereinbarung angeboten werden. In dieser Vereinbarung wird klargestellt, dass der Unternehmer Bitcoin oder andere virtuelle Währungen ausschließlich zahlungshalber akzeptiert – und nicht an Zahlungs statt.

Dies hat zunächst zur Folge, dass mit der Übertragung etwa von Bitcoins die ursprüngliche Geldschuld des Kunden nicht erlischt. Erst wenn der Unternehmer den Eurobetrag durch Umwechslung von einem Dritten erhält, wird der Geldbetrag auf die Kaufpreisschuld angerechnet.

Diese Anrechnung auf die Geldschuld verringert das Wechselkursrisiko. Andernfalls, also im Fall "Ware gegen Bitcoin", könnte der Kunde versucht sein, mit der Zahlung eine für ihn günstige Wechselkursentwicklung abzuwarten.

Erstattung in Bitcoin als Option

Wie eingangs erwähnt, hat der Händler für die Rückzahlung grundsätzlich dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, dessen sich der Verbraucher für die Abwicklung seiner Zahlung bedient hat (§ 14 FAGG). Dem Kunden ist daher jedenfalls die Möglichkeit einzuräumen, etwa eine Bezahlung in Form von Bitcoin auch in Bitcoin zurückzuerhalten.

Hier ist nun wesentlich, dass der Kaufvertrag weiterhin auf Euro lautet. Während der Kunde somit zwar möglicherweise die Rückerstattung in Bitcoin verlangen kann, so kann er vom Unternehmer bei richtiger vertraglicher Vereinbarung und entsprechender Aufklärung nicht die Übernahme des Wechselkursrisikos verlangen.

Im Ergebnis sollte der Kunde wählen können, ob er im Fall eines Rücktritts vom Kaufvertrag lieber eine Rückerstattung des Kaufpreises in Euro oder etwa in Bitcoin möchte – dann aber freilich zu jenem bei der Übertragung geltenden Kurs.

Weiterführende Informationen

Am 13. April 2017 fand im House of Nakamoto ein Themenabend unter dem Motto "Bitcoin als Zahlungsform für den Handel" statt. Eine Aufzeichnung des Themenabends finden Sie online.

Weiters fand am 30. März 2017 im Dachgeschoß des Juridicum Wien ein Fachabend zum Thema "Bitcoin & Co – Das neue Gold" statt. Eine Aufzeichnung der Veranstaltung finden Sie ebenfalls online.

Videos

Bitcoin als Zahlungsform für den Handel

Bitcoin & Co – Das neue Gold

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