BGH: Markenrechtsverletzung durch Keyword-Advertising

1.            Einleitung und Überblick

Nachdem der Sport- und Radtaschenhersteller Ortlieb im Vorjahr in einem ähnlich gelagerten Verfahren vor dem BGH nicht erfolgreich war,[i] bei dem er eine Markenrechtsverletzung durch den Amazon Suchalgorithmus behauptete, gelang dem deutschen Unternehmen jüngst ein Sieg gegen den Online-Handelsgiganten vor dem deutschen Bundesgerichtshof.[ii] Die Klägerin sah ihre deutsche Wortmarke "Ortlieb" dadurch verletzt, dass bei der Eingabe von Begriffen wie zB "Ortlieb Gepäckstasche" in das Google-Suchfeld, auch Amazon-Anzeigen von anderen Herstellern aufschienen. Dazu hat Amazon zuvor Google AdWords gebucht, um dieses Ergebnis zu erreichen.

2.            Sachverhalt

In seinem Urteil, das bis dato nicht im Volltext publiziert wurde, erachtete der BGH die konkrete Ausgestaltung durch Amazon als irreführend. Daraus kann man jedoch nicht schließen, dass ähnliche Darstellungen von Suchergebnissen generell markenrechtswidrig sind. Grundsätzlich kann ein (Online-)Händler natürlich zB eine Marke eines Herstellers zu Werbezwecken verwenden und gleichzeitig Produkte von anderen Herstellern vertreiben, jedoch müssen stets die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Schon der EuGH stellte in seiner Entscheidung "Interflora" darauf ab, dass für den Internetnutzer erkennbar sein müsse, dass die vom Werbenden angebotenen Waren eben nicht nur vom jeweiligen Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen würden.[iii] Es kommt hierbei immer auf die konkrete Gestaltung der Anzeige an. Die angesprochenen Verkehrskreise könnten annehmen, dass, wenn sie explizit Produkte der Marke Ortlieb googeln, auch nur diejenigen Produkte in Angebotsübersicht aufscheinen würden. Als verstärkendes Element für die Irreführung bzw die Markenausbeutung empfand der BGH, dass der URL - wie zB "www.amazon.de/ortlieb+fahrradtasche - suggeriert, dass es sich um eine Zusammenstellung von Ortlieb Fahrradtaschen handle. Gegen diese Irreführung der Kundinnen und Kunden könne sich der Markeninhaber wehren, aufgrund dessen bestätigte der BGH die Urteile der Vorinstanzen.

3.            Anwendbarkeit auf Österreich und Conclusio

Sowohl die deutschen als auch die österreichischen Markenschutznormen (wie auch in den anderen Mitgliedstaaten), wurden durch die Richtlinie (EU) 2015/2436 ("Marken-RL") weitgehend harmonisiert. Um den Fall konkret auf Österreich umzulegen, würde die kennzeichenmäßige Benützung der Marke Ortlieb darin bestehen, dass der Kunde über sogenannte "Metatags" auch auf Produkte von weiteren Herstellern weitergeleitet wird, ohne dass dies für ihn deutlich ersichtlich ist. Die Verwendung von anderen Marken als Keywords, um auf eigene oder fremde Produkte hinzuweisen, stellt ebenfalls einen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar.[iv] Laut EuGH liegt jedoch keine kennzeichenmäßige Benutzung durch den Suchmaschinenbetreiber (hier: Google) vor, da dieser das Keyword nicht zu eigenen kommerziellen Zwecken nütze.[v] Die Verletzungshandlung äußert sich in Form einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion, da für einen normal informierten und ausreichend aufmerksamen Internetuser nur schwer zu erkennen ist, dass die Waren nicht vom gegoogelten Markeninhaber (hier: Ortlieb) stammen.[vi] Die Rechtsprechung des EuGH bietet jedoch in dieser Thematik noch einigen Auslegungsspielraum, wodurch es zu uneinheitlicher Rechtsprechung in den Mitgliedsstaaten kam.[vii] Auch der OGH hat schon Entscheidungen zum sogenannten Keyword-Advertising getroffen.[viii] Der Gerichtshof ist dabei besonders streng und verlangt einen eindeutigen Hinweis in der Anzeige, dass keine Beziehung zwischen der gesuchten Marke (hier: Ortlieb) und des beworbenen Produkts bestehe. Aus diesem Grund sind ähnliche - wie der hier besprochene - Fälle laut österreichischer Rechtslage jedenfalls als Markenrechtsverletzung zu beurteilen.

Max Königseder

[i] Urteil BGH 15.2.2018, I ZR 138/16.

[ii] Urteil BGH 25.7.2019, I ZR 29/18.

[iii] Urteil EuGH 22.9.2011, C-323/09 (Interflora).

[iv] Wiebe, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht3 (2016) 154.

[v] Urteil EuGH 23.03.2010, C-236/08 (Google France/Louis Vuitton); Urteil EuGH 25.03.2010, C-278/08 (Bergspechte).

[vi] Urteil EuGH 23.03.2010, C-236/08 (Google France/Louis Vuitton); Urteil EuGH 25.03.2010, C-278/08 (Bergspechte).

[vii] Wiebe, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht3 (2016) 156.

[viii] Urteil OGH 17.11.2010, 17 Ob 3/10f.