Ist dieses Urteil des BGH das endgültige Ende der Haftung des WLAN-Providers?

In Deutschland wurde durch eine Novelle im Telemediengesetz nun auch der Anspruch auf Unterlassung gegen den Diensteanbieter, bei Rechtsverletzungen Dritter über seinen Anschluss, explizit ausgenommen. Das Gericht wies, aufgrund der neuen Rechtslage, eine Klage auf Unterlassung eines geschädigten Rechteinhabers zurück. Der deutsche Gesetzgeber hat – statt der Unterlassung – nun einen Sperranspruch gegen den Access-Provider vorgesehen. Die neue Regelung in Deutschland hat für einen WLAN-Anbieter zumindest den Vorteil, dass er nun nicht mehr für die vorprozessualen Kosten aufkommen muss; was die Flut an Abmahnschreiben in Deutschland bei derartigen Rechtsverletzungen aus unserer Sicht wohl stoppen wird.

Auf die österreichische Rechtslage hat diese Entscheidung kaum bedeutenden Einfluss. Dr. Arthur Stadler und Max Königseder, LL.B. analysieren im SVLAW-Blog-Beitrag warum!