Beitrag zum Vorschlag der Regierung, eine neue Gesellschaftsform einzuführen: "Austrian Limited".

Am 28. August 2020 erwähnte Bundeskanzler Sebastian Kurz die Einführung einer Austrian Limited als neue Rechtsform. Die Austrian Limited soll im Zuge des Gründerpakets eingeführt werden, um den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken und das wirtschaftliche Comeback der Nation zu unterstützen.
Ein wesentlicher Vorteil der Austrian Limited soll die unbürokratische und rasche Gründung sein. Die Gründung einer Austrian Limited wird im Gegensatz zu einer GmbH-Gründung keine 'Barrieren' beinhalten, womit eine Welle von Neugründungen losgetreten sowie damit verbundene neue Arbeitsplätze geschaffen werden sollen.
Die Gründung soll ausschließlich digital sowie in verschiedenen Sprachen erfolgen können, wodurch bereits viele Kosten und Aufwendungen den Gründern erspart bleiben. Wie der Name schon erahnen lässt, ist geplant, dass die gänzliche Abwicklung zumindest in englischer Sprache möglich sein wird, was den Wirtschaftsstandort Österreich für viele zukünftige Gesellschafter auch aus dem benachbarten Ausland attraktiv macht.
Zusätzlich dazu soll das Stammkapital als Haftungsfond für die Gläubiger der Gesellschaft zum derzeitigen Stand EUR 10.000 nicht übersteigen. Die Höhe des Stammkapitals macht einen Vergleich mit der gründungsprivilegierten GmbH unausweichlich. Bereits jetzt ist es Gründern möglich, eine GmbH mit einem gründungsprivilegierten Stammkapital von EUR 10.000 anstatt der EUR 35.000 einer nicht-gründungsprivilegierten GmbH zu gründen. Bei beiden bestehenden GmbH-Formen ist nur die Hälfte des Stammkapitals (EUR 5.000 / EUR 17.500) in bar einzuzahlen. Die zweite Hälfte kann erst später zB durch realisierte Gewinnausschüttungen geleistet werden. Diese Gründungsprivilegierung bezieht sich jedoch nur auf das Stammkapital und kann für maximal 10 Jahre in Anspruch genommen werden. Nach Ablauf der 10-jährigen Befristung muss das Stammkapital auf EUR 35.000 erhöht und zumindest EUR 17.500 einbezahlt werden. Im Gegensatz dazu gehen wir davon aus, dass das Stammkapital der Austrian Limited in Höhe von maximal EUR 10.000 unbefristet sein wird und daher keine Erhöhung oder Anpassung durchgeführt werden muss. Darüber, ob anfänglich auch die Hälfte (EUR 5.000) oder gar nur ein Viertel (EUR 2.500) des Stammkapitals in bar, als Sacheinlage oder in Form einer Arbeitsleistung zu leisten ist, kann derzeit nur spekuliert werden. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Aufbringung des Hälfte-Anteils einer gründungsprivilegierten Stammeinlage (EUR 5.000) in der Regel kein großes Hindernis darstellt, da diese Mittel ohnehin für die Umsetzung des geplanten Geschäftsmodells sofort benötigt werden. Die meisten Gründer scheitern daher nicht an der Höhe des Stammkapitals, sondern an der Besteuerung der GmbH und der damit verbundenen kostenintensiven Bürokratie und Buchführung.
Eine weitere Erleichterung – basierend auf dem Gedanken der vollständigen Digitalisierung der Austrian Limited – wäre, dass auf jegliche physische Form einer notariellen Beglaubigung oder eines Notariatsaktes verzichtet wird. So müsste zum Beispiel die Änderung des Gesellschaftsvertrages oder eine Anteilsübertragung ohne eine physische Versammlung vor einem Notar ermöglicht werden. Diese Digitalisierung des Gesellschaftsrechts wird nicht erst seit dem Lock-Down und dem vermehrten Home-Office von der Praxis und Lehre vehement gefordert (siehe RTT vom 30. April 2020 Link: https://sv.law/rooftop-talks-6-digitalisierung-des-gesellschaftsrechts-2). In Zeiten von digitalen Signaturen, Videoidentifizierungen, dem digitalen Notariatsakt und spätestens seit der Entwicklung der Blockchain-Technologie ist es nicht mehr nachvollziehbar, warum die Willenserklärung eines Gesellschafters physisch vor einem Notar abgegeben werden muss. Zusätzlich zur massiven Steigerung der Effizienz kann eine vereinfachte und durch die Digitalisierung kostengünstigere Übertragung von Geschäftsanteilen dazu führen, dass bestehende Gesellschafter rasch und unbürokratisch neues Kapital durch den Verkauf von Anteilen in die Austrian Limited holen könnten. Abgesehen von den monetären Vorteilen könnte eine einfache und kostengünstige Übertragung attraktive Mitarbeiterbeteiligungsmodelle zur Steigerung der Motivation, Produktivität und Effektivität nach sich ziehen. Aktuell sind Mitarbeiterbeteiligungsmodelle, die einen realen Anteil am Stammkapital vorsehen, durch die bestehenden Formvorschriften der Anteilsübertragung zu unflexibel und steuerlich unattraktiv.
Zu beachten ist jedoch, dass die neue Rechtsform 'Austrian Limited' auch international anerkannt werden muss und nicht aufgrund zu einfacher Zugangsbeschränkungen als unzuverlässige iSv gläubigerbenachteiligende Gesellschaftsform abgestempelt wird. Um dies zu gewährleisten, sollte bei der legistischen Entwicklung der 'Austrian Limited' auf den European Model Company Act zurückgegriffen werden, der bereits einen einheitlichen und europaweit anerkannten Standard normiert.
Zur rechtlichen Umsetzung der Austrian Limited wurde das Wirtschaftsministerium in enger Abstimmung mit dem Justizministerium beauftragt. Leider konnten beide Ministerien bis dato (Stand 1. Oktober 2020) keine Details oder diesbezüglichen Neuigkeiten bekanntgeben.
Wir warten gespannt auf den ersten Gesetzesentwurf, der noch für Oktober angekündigt wurde.
Andreas Pfeil, LL.M.