Seit Jänner 2021 wird in Österreich gegen Covid-19 geimpft. Auch Unternehmen haben ein großes Interesse daran, dass sich die Arbeitnehmer impfen lassen, um Ansteckungen mit dem Coronavirus zu vermeiden und krankheitsbedingte Arbeitsausfälle gering zu halten. Aus diesem Grund drängen sich verschiedene rechtliche Fragen auf: Können Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern eine Impfung verlangen? Muss man beim Vorstellungsgespräch offenlegen, ob man geimpft ist? Kann bei Impfverweigerung die Kündigung drohen?

Nachfolgend möchten wir die wichtigsten rechtlichen Fragestellungen in diesem Zusammenhang erörtern:

Impfpflicht am Arbeitsplatz?

Auf die Frage, ob Arbeitgeber eine Impfpflicht anordnen können, gibt es wie so oft die typische juristische Antwort: Es kommt darauf an.

Grundsätzlich trifft Arbeitgeber die sogenannte Fürsorgepflicht, wonach sie Gesundheit und Leben der Arbeitnehmer, aber auch deren Recht auf Achtung des Privatlebens zu schützen haben. Bei der Frage, ob eine Impfpflicht angeordnet werden kann, müssten Arbeitgeber also eine Interessensabwägung zwischen widerstreitenden Ansprüchen vornehmen: Demnach wäre eine Impfpflicht zu bejahen, wenn nur durch eine Impfung der Arbeitnehmer garantiert werden kann, Arbeitnehmer und Dritte (etwa Kunden) vor einer Ansteckung zu schützen. Eine Anordnung des Arbeitgebers, sich impfen zu lassen, könnte somit in bestimmten Fällen gerechtfertigt sein. Die Rechtsmeinungen gehen hier jedoch auseinander. Immerhin gibt es in Österreich keine gesetzliche Impfpflicht. Eine Impfpflicht kann nur durch den Gesetzgeber und nicht durch den Arbeitgeber angeordnet werden (als Randnotiz angemerkt: Nach § 17 Absatz 3 Epidemiegesetz wäre eine Impfpflicht durch behördliche Anordnung für bestimmte Berufstätige im Gesundheitsbereich denkbar).

Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass es Personen gibt, die aus bestimmten gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden dürfen. Diese Personen dürfen selbstverständlich nicht diskriminiert werden.

Abgesehen davon sind Fälle belegt, bei denen selbst geimpfte Personen sowohl angesteckt werden, als auch das Virus übertragen können. Es ist somit noch nicht endgültig geklärt, ob eine Impfung andere überhaupt vor einer Ansteckung schützt. Aus diesem Grund könnte es für Arbeitgeber ohnehin schwierig werden, ein "besonderes Interesse" am Impfstatus der Arbeitnehmer zu begründen.

Auskunftspflicht im Vorstellungsgespräch?

Allgemein muss ein Bewerber im Vorstellungsgespräch keine Auskunft über bestehende oder vergangene Erkrankungen geben. Fragen zum Gesundheitszustand im Vorstellungsgespräch sind nur zulässig, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem Gesundheitszustand und dem zukünftigen Arbeitsplatz besteht (etwa solche Krankheiten, die bei Maschinenbedienung die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen).

Wird der Bewerber im Vorstellungsgespräch gefragt, ob er bereits geimpft ist oder sich impfen lassen will, muss er grundsätzlich nicht darauf antworten. Eine Ausnahme kann jedoch vorliegen, wenn von einer Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen auszugehen ist, gegenüber denen der Arbeitgeber zum Schutz verpflichtet ist (etwa zum Schutz von Patienten). Dann wäre eine Pflicht zur Auskunft über den Impfstatus des Bewerbers gegeben. Auch in diesem Fall ist jedoch wieder fraglich, wie der Arbeitgeber dieses "besondere Interesse" begründen kann, wenn die Impfung womöglich gar nicht vor einer Ansteckung schützt.

Gelogen werden darf bei der Frage nach dem Impfstatus allerdings nicht. Eine Lüge ist bei Fragen etwa nach Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, sexueller Orientierung, Alter, Religionszugehörigkeit und Weltanschauung erlaubt (siehe § 17 Gleichbehandlungsgesetz), da diese Fragen grundsätzlich unzulässig sind. Die Frage nach dem Impfstatus fällt nach aktuellem Rechtsstand jedoch unter keine dieser Kategorien.

Auch wenn die Verweigerung der Auskunft über den eigenen Impfstatus oder die eigene Impfbereitschaft zulässig ist, kann die Verweigerung negative Folgen für den Bewerber haben, die rechtlich grundsätzlich halten: Der Arbeitgeber hat das Recht, den Bewerber ohne Begründung abzulehnen.

Kündigung bei Impfverweigerung?

Wie bereits erwähnt trifft den Arbeitgeber eine Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern. Wenn ein Arbeitnehmer die Impfung verweigert, könnte dies dazu führen, dass der Arbeitgeber dieser Schutz- und Fürsorgepflicht nicht ausreichend nachkommen kann. Eine Kündigung könnte dann in Frage kommen. Allerdings wäre eine Kündigung erst dann berechtigt, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind (etwa Maskenpflicht, separate Büros oder Homeoffice).

Erwähnenswert ist, dass das österreichische Arbeitsrecht keinen generellen Kündigungsschutz kennt. Vielmehr besteht die generelle Kündigungsfreiheit: Demnach können Arbeitgeber eine Kündigung jederzeit ohne Angabe von Gründen aussprechen. Im Einzelfall könnte dem gekündigten Arbeitnehmer in der Folge jedoch eine Kündigungsanfechtung offenstehen.

Fazit

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er sich impfen lassen möchte oder nicht. Eine Auskunftspflicht über den Impfstatus gegenüber dem Arbeitgeber (etwa im Vorstellungsgespräch) besteht nur, wenn von einer Gefahr für das Leben und die Gesundheit von schutzbedürftigen Personen auszugehen ist (zu denken wäre an Arbeitnehmer in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen). Eine generelle Impfpflicht gibt es in Österreich und somit vorerst auch im Arbeitsrecht nicht. In Ausnahmefällen könnte der impfverweigernde Arbeitnehmer gekündigt werden – ob die Kündigung wirksam angefochten werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die (Rechts-)Meinungen zu diesem Thema teilweise noch sehr auseinander gehen und sich freilich weitere Fragen aufdrängen werden. Es liegt noch keine Judikatur vor, an der man sich orientieren kann. Die Rechtslage wird erst in Zukunft geklärt werden.

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Raffaela Reinstaller