Mit Urteil vom 10. Jänner 2019 – 29 U 1091/18 hat das Oberlandesgericht München ("OLG") in zweiter Instanz ein Verbot der Geschäftsbedingungen von Amazon's Dash Buttons ausgesprochen, da diese nicht den Erfordernissen eines wirksamen Kaufvertrages im elektronischen Geschäftsverkehr entsprechen würden. Bei dem Amazon Dash Button handelt es sich um ein Gerät, das über eine App mit dem WLAN verbunden wird und durch Betätigung einer elektromechanischen Schaltfläche, dem sogenannten "Button", Signale sendet, wodurch ein zuvor konkret ausgewähltes Produkt bestellt wird. Auch wenn der User – bei Verwendung der App – eine Bestellung innerhalb von 15 Minuten (nachträglich) kostenfrei stornieren kann, ist faktisch das alleinige Betätigen der Schaltfläche ausreichend, um einen Bestellvorgang auszulösen. "Ein kleiner Button, an der Kaffeemaschine befestigt, sorgt dafür, dass der Nachschub niemals stockt. Kaum gehen die Kapseln zur Neige, reicht ein Druck auf den Knopf und man hat bei Amazon neuen Kaffee bestellt. Genau so einfach kann der Kunde Zahnpasta, Waschmittel oder Rasierklingen nachbestellen."[1]

Sachverhalt und Urteil

Wie wir bereits in einem früheren Blogbeitrag berichtet haben (nachzulesen unter: https://sv.law/der-dash-button-von-amazon-unzulaessigkeiten-laut-urteil-des-lg-muenchen), hat das Landesgericht München ("LG") am 1. März 2018 die Rechtskonformität der Bestellung auf Knopfdruck via Amazon Dash Button verneint. Geklagt wurde Amazon EU S.a.r.l. ("Amazon") von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Begründet wurde dies damit, dass wesentliche Informationen, die beim zahlungspflichtigen Abschluss eines Bestellvorgangs zu erbringen sind – wie Eigenschaften der Ware, Menge und Preis – fehlten. Das Gericht sprach aus, dass diese Informationen in unmittelbarer Nähe zur Schaltfläche, mit der die Bestellung ausgelöst wird, angezeigt werden müssten. Da Amazon die Information weder vor noch bei der Betätigung des Dash Buttons anzeigen würde, liege ein Verstoß gegen die Informationsplichten gemäß § 312j Abs 2 und Abs 3 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches ("BGB") vor.

Das OLG urteilte in 2. Instanz nun sehr ähnlich und verurteilte Amazon auf Unterlassung, die Dash Buttons vom Markt zu nehmen. Laut OLG müssten die Kunden unmittelbar vor Absenden der Bestellung über die Ware und den Preis von Amazon informiert werden, ansonsten führe dies zu einer intransparenten Bestellung. Dies rühre daher, dass der Zeitpunkt der Bestellung einige Monate nach der Auswahl der Produkte liegen könnte und der Verbraucher sich somit unter Umständen nicht erinnern kann, zu welchen Bedingungen damals seine Bestellung aufgegeben wurde. Dies erscheint gerade deshalb problematisch, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon ("AGB") die Möglichkeit beinhalten, dass eine andere Ware geliefert bzw ein anderer Preis verlangt werden kann, als der Nutzer eigentlich ausgewählt hat. Es sei laut OLG für einen Verbraucher weder hinreichend bestimmbar, inwieweit sich Angebote und Produktdetails ändern können, noch mit welchen Abweichungen vom ausgewählten Produkt ein geeigneter Ersatzartikel der gleichen Produktart geliefert werden würde. Außerdem ist laut OLG die Zahlungspflicht durch einen einzigen Knopfdruck für Dritte nicht ersichtlich.

Bis dato werden die Informationen über den Preis und die tatsächlich bestellte Ware erst nach dem Drücken des Dash Buttons an die App gesendet, ergo zeitlich nach dem Bestellvorgang. Weiters sprach das OLG die Unzulässigkeit einer Klausel der "Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen" aus, wonach sich Amazon eine Änderung der Vertragsbedingungen vorbehält.

Urteilsbegründend war für das OLG auch die Tatsache, dass auf den Dash Buttons der explizite Hinweis auf die Auslösung einer Zahlungspflicht fehle und somit ein Bestellvorgang ohne weitere Erklärungen des Verbrauchers ausgelöst werde. Damit schloss es sich der Auffassung der Vorinstanz an. Eine eindeutige Beschriftung müsse klarstellen, dass eine zahlungspflichtige Bestellung ausgelöst wird. In Österreich ist dieses Erfordernis in § 8 Abs 2 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz ("FAGG") geregelt, wonach beim Betätigen einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion, diese gut lesbar ausschließlich mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein muss, die den Verbraucher darauf hinweist, dass (gemeinsam mit dem konkreten Preis für ein konkretes oder konkretisierbares Produkt) auch die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist.

Bewertung und Aussicht

Das Urteil des OLG ist noch nicht rechtskräftig; eine schriftliche Urteilsveröffentlichung ist derzeit noch nicht verfügbar. Amazon reagierte – wie erwartet – enttäuscht und bezeichnete das Urteil als "innovationsfeindlich". Kunden seien dadurch daran gehindert, selbst eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob ihnen der Dash Button ein bequemes Einkaufserlebnis ermögliche. Kritik gegen das Urteil wurde dahingehend geäußert, dass sich Kunden die Dash Buttons bewusst (wie etwa ein Abo) installieren, um gerade möglichst bequem einzukaufen; außerdem könne eine Bestellung ja nachträglich storniert oder zurückgesendet werden.

Eine Revision gegen dieses Urteil an den Bundesgerichtshof hat das OLG nicht zugelassen. Wenn Amazon nun ein Rechtsmittel ergreifen möchte, dann nur mehr in Form einer Beschwerde gegen diese Nichtzulassung der Revision. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, muss Amazon die Dash Buttons vorerst freilich nicht vom Markt nehmen. Für den Fall der Rechtskraft sind die Dash Buttons entweder vom Markt zu nehmen oder die Funktionsweise der Buttons derart umzugestalten, dass jegliche Rechtswidrigkeiten beseitigt werden. Eine rechtskonforme Ausgestaltung des Amazon Dash Buttons ist technisch jedenfalls nicht unmöglich. Der Dash Button könnte ohne Weiteres mit einem Display ausgestattet werden, worauf in zwei aufeinanderfolgenden Schritten zuerst die Informationen über Ware und Preis und im Anschluss der Hinweis auf die Auslösung einer Zahlungspflicht angezeigt wird. Eine andere Lösung wäre, dass das Drücken des Buttons zuerst nur eine Benachrichtigung über Ware und Preis in der App auslöst und erst dann eine zahlungspflichtige Bestellung erfolgt.

Aus juristischer – insbesondere verbraucherrechtlicher – Sicht hat das OLG völlig zurecht geurteilt, da das Bestellkonzept über den Dash Button als intransparent zu werten ist. Im Hinblick auf Österreich ist anzumerken, dass der Verein für Konsumenteninformation bereits im Oktober 2018 eine Klage gegen Amazon eingereicht hat. Die Grundlage für das – noch nicht rechtskräftige – Verbot in Deutschland basiert auf Umsetzungen der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU), welche auch in Österreich entsprechend implementiert wurde. Ein Verbot des Amazon Dash Buttons ist aus heutiger Sicht auch in Österreich sehr wahrscheinlich.

Jacqueline Bichler

[1] https://www.handelsblatt.com/unternehmen/handel-konsumgueter/amazon-vorsicht-vor-dem-dash-button/14557072.html?ticket=ST-85718-amsiSnOQsqQ1gqGPW2PD-ap4 (abgerufen am 18.1.2019).