
Am 3. Juli 2019 wurde im Nationalrat die Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) beschlossen. Ziel der Änderungen im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 (5. Geldwäsche-RL) zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, die spätestens mit 10. Jänner 2020 in Österreich in Kraft treten muss.
Die im FM-GwG enthaltenen Sorgfalts- und Meldepflichten und die Bestimmungen zum wirtschaftlichen Eigentümer im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) sind die zentralen Bestimmungen in Österreich zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Die Änderungen im FM-GwG berücksichtigen auch die für diesen Bereich adaptierten Empfehlungen und Interpretationen der Financial Action Task Force (FATF).
Begriffsbestimmung für "virtuelle Währungen" und "Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen"
Das novellierte FM-GwG enthält Begriffsbestimmungen für virtuelle Währungen und Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen. Zweck der Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen ist, dass dadurch verhindert werden soll, dass terroristische Gruppen Gelder in das Finanzsystem der Europäischen Union oder zwischen Netzen virtueller Währungen transferieren, indem sie die Transfers entweder verbergen oder sich die Anonymität, die diese Plattformen ermöglichen, zunutze machen.
Virtuelle Währungen sind gemäß dem beschlossenen § 2 Z 21 FM-GwG eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.
Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen sind gemäß dem beschlossenen § 2 Z 22 FM-GwG alle Dienstleister, die eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen anbieten:
- Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel, um virtuelle Währungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen (Anbieter von elektronischen Geldbörsen);
- den Tausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld und umgekehrt;
- den Tausch einer oder mehrerer virtueller Währungen untereinander;
- die Übertragung von virtuellen Währungen;
- die Zurverfügungstellung von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen.
Neue Registrierungspflicht
Das novellierte FM-GwG verlangt, dass Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen, die beabsichtigen im Inland ihre Tätigkeit zu erbringen oder vom Inland aus ihre Tätigkeiten anzubieten, zuvor bei der FMA eine Registrierung beantragen müssen. Dem Antrag sind folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
- der Name oder die Firma des Dienstleisters und sofern vorhanden der oder die Geschäftsleiter;
- der Sitz des Unternehmens und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift;
- eine Beschreibung des Geschäftsmodells, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Dienstleistungen hervorgeht;
- eine Beschreibung des internen Kontrollsystems, das der Antragsteller einzuführen beabsichtigt, sowie eine Beschreibung der geplanten Strategien und Verfahren, um die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen und
- bei juristischen Personen zusätzlich die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) 575/2013 am Antragsteller halten.
Sofern die FMA zweifelt, dass aufgrund der Angaben und Unterlagen die Anforderungen des FM-GwG nicht erfüllt werden können oder hat die FMA Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des oder der Geschäftsleiter, der natürlichen Person, die eine qualifizierte Beteiligung hält oder der natürlichen Person, die beabsichtigt als solcher Dienstleister tätig zu werden, darf die FMA keine Registrierung vornehmen (§ 32a Abs 2 FM-GwG).
Mit Änderung des FM-GWG wurde auch die Bestimmung des § 32b FM-GwG eingefügt. Nach dieser Bestimmung kann die FMA die Tätigkeit von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen ohne Registrierung untersagen. Zu diesem Zweck stehen der FMA die Befugnisse gemäß §§ 22b bis 22e FMABG zu.
Mit Änderung des FM-GwG wurde in § 34 ein neuer Absatz 4 eingefügt, der eine Geldstrafe bis zu EUR 200.000 verhängt, für Personen, die Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 FM-GwG ohne die erforderliche Registrierung gemäß § 32a Abs 1 FM-GwG anbieten. Die Registrierungspflicht tritt am 10. Januar 2020 in Kraft, eine freiwillige Registrierung ist jedoch ab dem 1. Oktober 2019 möglich.
KYC/AML-Anforderungen
Die Änderungen des FM-GwG sehen vor, dass Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen die gleichen Kundenidentifikations- und Sorgfaltspflichten wie Kreditinstitute und Finanzinstitute haben. Im Allgemeinen müssen Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen bei der Gründung einer Geschäftsbeziehung oder bei Durchführung einer gelegentlichen Transaktion, deren Betrag sich auf mindestens EUR 15 000 oder mehr beläuft, die Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden. Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen sind verpflichtet, die Identität der Kunden festzustellen und zu überprüfen, den Zweck und die beabsichtigte Art der Geschäftsbeziehung, die Herkunft der verwendeten Mittel zu bewerten und Informationen darüber einzuholen sowie die Geschäftsbeziehung ständig zu überwachen.
eine Zusammenfassung darüber finden Sie hier.